Kunden-Transaktionskonten Musterklauseln

Kunden-Transaktionskonten. 2.1.1 Die folgenden Arten von Kunden-Transaktionskonten, auf denen die betreffenden Omnibus-Transaktionen des Clearing-Mitglieds verbucht werden, können, vorbehaltlich der Besonderen Clearing-Bestimmungen, auf Anweisung des Clearing-Mitglieds (die in der von der Eurex Clearing AG geforderten Form zu erfolgen hat) von der Eurex Clearing AG zusätzlich zu den gemäß Ziffer 4.2.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen eröffneten Transaktionskonten eröffnet und geführt werden: (1) ein oder mehrere NOSA Direkter Kunde-Konten, die sich jeweils auf Transaktionen von mehreren Ungenannten Direkten Kunden des Clearing- Mitglieds beziehen; (2) ein oder mehrere zusätzliche NCM/RK-Eigenkonten; (3) ein oder mehrere zusätzliche SK-Konten; (jedes für die Zwecke der Grund-Clearingmodell-Bestimmungen eröffnete NCM/RK-Eigenkonto und jedes SK-Konto ein „GOSA Direkter Kunde-Konto“ und zusammen mit dem NOSA Direkter Kunde-Konto, ein „Direkter Kunde- Konto“); (4) ein oder mehrere zusätzliche NOSA Indirekter Kunde-Konten; (5) ein oder mehrere GOSA Indirekter Kunde-Konten. GOSA Indirekter Kunde-Konten stehen nur für Eurex-Transaktionen gemäß Kapitel II und OTC-Zinsderivat-Transaktionen gemäß Kapitel VIII Abschnitt 2 zur Verfügung. 2.1.2 Das Clearing-Mitglied stellt sicher, dass sich jede Anweisung zur Verbuchung von ECM- Transaktionen auf einem bestimmten Kunden-Transaktionskonto ausschließlich auf Omnibus-Transaktionen, die auf diesem Kunden-Transaktionskonto verbucht werden sollen, bezieht. Die Eurex Clearing AG kann sich auf den Inhalt einer solchen Anweisung des Clearing-Mitglieds verlassen und ist nicht verpflichtet, diesen zu überprüfen.

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  • Rechnungsabschlüsse Bei Kontokorrentkonten Konten in Laufender Rechnung (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Konto- korrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Ge- schäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getrof- fenen Vereinbarung Zinsen berechnen. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlus- ses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unter- lassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese