Kyoto-Protokoll2 Musterklauseln

Kyoto-Protokoll2. Das Kyoto-Protokoll wurde ausgehandelt auf der dritten Vertragsstaatenkonferenz der Klima- rahmenkonvention 1997 und enthält rechtlich verbindliche Verpflichtungen zur Reduktion von sechs Treibhausgasen. Nach Art. 3 des Protokolls sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die Emissionen von sechs Treibhausgasen um durchschnittlich 5.2% gegenüber 1990 zu sen- ken. Zur Erreichung dieses Ziels wurden bestimmte flexible Mechanismen als mögliche Massnahmen in das Kyoto-Protokoll aufgenommen. Neben dem Emissionshandel sind dies die Instrumente der joint implementation und des clean development mechanism. Die joint implementation erlaubt es Industriestaaten, emissionsmindernde Projekte in anderen Indust- riestaaten, die sie ihrem Emissionskonto gutschreiben. Beim clean development mechanism geht es um Projekte von Industriestaaten und Entwicklungsländern in Entwicklungsländern. Das Zusammenspiel der Instrumente gestattet es den Vertragsstaaten, ihren übernommenen Reduktionsverpflichtungen auch im Ausland nachzukommen, denn wo die Emissionen einge- spart werden, gilt als irrelevant. Im Gegenteil: Es ist gerade ökonomisch effizient, die Emis- sionsreduktionen dort zu realisieren, wo dafür der geringste Kapitaleinsatz nötig ist. In das Kyoto-Protokoll wurden aber auch eine Reihe von Punkten aufgenommen, die sich heute als Probleme erweisen: Grösstes Problem ist die Xxxx des Basisjahres 1990 für die Re- duktionsverpflichtungen: Dies ist zwar insbesondere für die Transformationsstaaten Mittel- und Osteuropas von erheblichem Vorteil, klimapolitisch jedoch verheerend. Zwischen 1990 und 1995 sind die Emissionen in diesen Ländern erheblich zurückgegangen, ersichtlich nicht aufgrund klimaschutztechnologischen Fortschritts, sondern infolge des Zusammenbruchs weiter Teile der Industrie. Die Zertifikate würden also für Emissionen ausgestellt, denen heu- te die tatsächliche Grundlage fehlt. Die dürfen innerhalb des Handelssystems an andere Staa- ten verkauft werden und bremsen so den technischen Fortschritt. Das zweite Problem stellt die Anrechnung sogenannter „Kohlenstoffsenken“ dar. Zentrale Frage ist, inwieweit es er- laubt sein soll, Steigerungen von in Wäldern und Böden gespeicherten Kohlenstoffmengen zur übernommenen Reduktionsverpflichtung hinzuzuaddieren. Eine klimaschutzbetreffende effiziente Lösung konnte nicht gefunden werden, weshalb mit Kompromissen gearbeitet wer- den muss. Auch über 6 Jahre nach den Verhandlungen in Kyoto ist das Protokoll noch nicht in Kraft getre...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.