Qualität und Dokumentation Musterklauseln

Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Unabhängig da von hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
Qualität und Dokumentation. 14.1 Der Lieferant hat für seine Lieferung den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er muss ein entsprechendes Qualitätsmanagement einrichten und nachweisen.
Qualität und Dokumentation. 7.1. Der Lieferant erbringt seine Lieferungen oder Leistungen unter Einhal- tung aller für diese geltenden Gesetze und Vorschriften. Insbesondere hat der Lieferant sicherzustellen, dass seine Lieferungen und Leistungen die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Aus- fuhrlandes, des Einfuhrlandes und des vom Kunden genannten Bestim- mungslandes erfüllen.
Qualität und Dokumentation. 7.1 Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
Qualität und Dokumentation. 11.1. Der AN garantiert, dass der LIEFERGEGENSTAND in Bezug auf verwendete Materialien und Ausführung von einwandfreier Beschaffenheit ist. Der AN hat sämtliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten und stellt sicher, dass der LIEFERGEGENSTAND und die Herstellung den nationalen und internationalen Gesetzen, Richtlinien, Normen und Regelungen insbesondere hinsichtlich Arbeits- und Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Brandschutz entspricht (insbesondere die Einhaltung des Mindestlohnes). Soweit sich daraus keine abweichenden Anforderungen ergeben, sind die allgemein anerkannten neuesten Regeln der Technik anzuwenden.
Qualität und Dokumentation. 9.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die allgemeinen technischen Lieferbedingungen der MAN nach den Werknormen MAN 239-1 ff., die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten und dazu ein den anerkannten Regeln entsprechendes Qualitätsmanagement-System (z.B. DIN EN ISO 9000 ff, VDA 6 o.ä.) einzurichten und nachzuweisen. Für Lieferungen von LKW-Aufbauten, -Anbauten und - Umbauten, die nicht auf einem Rahmenabschluss, sondern auf einem anderen Vertrag basieren, z. B. Einzelbestellungen oder Lieferverträge, gilt die Werknorm M 3471 „Allgemeine Lieferbedingungen für LKW-Aufbauten, -Anbauten und -Umbauten“ der MAN. MAN behält sich vor, sich von der Wirksamkeit des Qualitätsmanagement- Systems vor Ort zu überzeugen, z.B. nach VDA Band 6 “QS-Systemaudit”, bzw. bei Aufbauherstellern nach VDA Band 8 “Leitfaden zur QS bei Anhänger-, Aufbauten- und Containerherstellern”. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MAN. Für die Erstbemusterung wird auf die VDA-Schrift “Sicherung der Qualität von Lieferungen- Lieferantenauswahl/Produktionsprozess und Produktfreigabe/Qualitätsleistung in der Serie”, Frankfurt am Main 1998, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Band 2 "Sicherung der Qualität von Lieferungen - Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF", 3. Auflage 2012, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
Qualität und Dokumentation. 6.1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.
Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA Schrift „Band 2, Sicherung der Qualität von Lieferungen, Produktionsprozess- und Produktfreigabe (PPF)" hingewiesen. Erst nachdem der Besteller die Muster akzeptiert hat, darf mit der Serienlieferung begonnen werden. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift "Sicherung der Qualität von Lieferungen - Lieferantenauswahl/Pro-duktionsprozess - und Produktfreigabe/Qualitätsleistung in der Serie", Frankfurt am Main 1998, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.