Qualität und Dokumentation Musterklauseln

Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sic...
Qualität und Dokumentation. 1. Die Einhaltung der am Tage der Lieferung gültigen DIN-Normen, den jeweils vorliegenden „Technischen Lieferbedingungen“, des neuesten Standes der Technik, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sowie sonstiger Bestimmungen der Fachverbände, wie auch nationaler und internationaler gesetzlicher Auflagen wird vom Lieferant ausdrücklich zugesichert. Änderungen an den Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Methoden zwischen dem Lieferant und uns nicht fest vereinbart, so sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. 3. Bei den technischen Unterlagen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher, und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. 4. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. 5. Soweit in den bestellten Waren und Materialien Stoffe enthalten sind, die umweltgefährdend sein können und sogar die Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln erfordern, sind wir darüber ausdrücklich zu informieren und jeder Lieferung und Rechnung ist ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Im Interesse einer umweltschonenden Fertigung in unserem Hause ist der Lieferant angehalten nur entsprechende umweltfreundliche Stoffe einzusetzen.
Qualität und Dokumentation. 14.1 Der Lieferant hat für seine Lieferung den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er muss ein entsprechendes Qualitätsmanagement einrichten und nachweisen. 14.2 Der Lieferant muss in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten, wann, wie und durch wen deren mangelfreie Herstellung sichergestellt wurde. Diese Nachweise sind vom Lieferanten 15 Jahre ab letztmaligem Inverkehrbringen des Endproduktes durch den Besteller aufzubewahren und diesem bei Bedarf vorzulegen. Der Lieferant ist zur Verkürzung der Aufbewahrungsdauer berechtigt, wenn er Gefahren für Leben und Gesundheit beim Gebrauch der Produkte ausschließen kann. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in gleichem Umfang zu verpflichten. 14.3 Im Übrigen wird hinsichtlich Qualität und Dokumentation auf Ziffer 2.7 verwiesen.
Qualität und Dokumentation. 7.1. Der Lieferant erbringt seine Lieferungen oder Leistungen unter Einhal- tung aller für diese geltenden Gesetze und Vorschriften. Insbesondere hat der Lieferant sicherzustellen, dass seine Lieferungen und Leistungen die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Aus- fuhrlandes, des Einfuhrlandes und des vom Kunden genannten Bestim- mungslandes erfüllen. 7.2. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die jeweils aktuellen anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten tech- nischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen provide evidence of a greater amount of losses and to assert a claim for the same.
Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln von Wissenschaft und Tech- nik, die Sicherheitsvorschriften, etwaige separat vereinbarte Qualitätssicherungsvereinba- rungen und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegen- standes, des Produktionsverfahrens und der Verlagerung der Produktion, z.B. an einen an- deren Standort, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch JOYSON. 2. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzusetzen und jeweils zu er- neuern. Der Lieferant sichert insbesondere zu, zu Beginn und während der Belieferung an JOYSON nach DIN EN ISO 9001 oder nach einem höherwertigen Qualitätsmanagement- system zertifiziert zu sein. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarungen definierten besonderen Merkmalen gemäß VDA, ISO/TS 16949, DIN EN ISO 9001, JOYSON-Normen (C oder M) oder anderen JOYSON-Kundennormen, hat der Lieferant darüber hinaus in be- sonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise, in welchem Umfang und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätsprüfungen ergeben haben. Diese Prüfungs- unterlagen sind von dem Lieferanten 20 (zwanzig) Jahre aufzubewahren und auf schriftliche Anforderung von JOYSON vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der ge- setzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von JOYSON verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten neuesten Regeln der Technik und Wissenschaft, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift "Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen uns bekannten Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Messunsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Soweit der Lieferant von uns Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften oder Unterlagen erhalten hat, wird er sie, was die Ausführung und die Beschaffenheitsmerkmale der Teile angeht, einhalten. Änderungen des Liefergegenstandes, eines bereits freigegebenen Produktionsprozesses bzw. dessen Verlagerung an einen anderen Standort bedürfen der vorherigen Zustimmung von uns in schriftlicher Form. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderunge...
Qualität und Dokumentation. 11.1. Der AN garantiert, dass der LIEFERGEGENSTAND in Bezug auf verwendete Materialien und Ausführung von einwandfreier Beschaffenheit ist. Der AN hat sämtliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten und stellt sicher, dass der LIEFERGEGENSTAND und die Herstellung den nationalen und internationalen Gesetzen, Richtlinien, Normen und Regelungen insbesondere hinsichtlich Arbeits- und Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Brandschutz entspricht (insbesondere die Einhaltung des Mindestlohnes). Soweit sich daraus keine abweichenden Anforderungen ergeben, sind die allgemein anerkannten neuesten Regeln der Technik anzuwenden. 11.2. Der AN ist zur Beigabe einer vollständigen, aber leicht verständlichen Gebrauchsanleitung, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen und zur genauen Produktbeobachtung verpflichtet. 11.3. Mit einer Serienfertigung darf erst begonnen werden, wenn der AG die Erstmuster akzeptiert hat und dies schriftlich durch ein von beiden Vertragspartnern unterzeichnetes Abnahmeprotokoll bzw. einen Prüfbericht bescheinigt hat. 11.4. Sind Umfang und Art der Prüfung sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem AN und dem AG nicht schriftlich vereinbart, so ist auf Verlangen einer der beiden Vertragspartner der erforderliche Stand der Prüftechnik zwischen den jeweiligen Qualitätsstellen zu ermitteln. 11.5. Bei Bau-, Reparatur-, Montage- und Installationsarbeiten in den Räumen des AG ist die aushängende Feuerschutzordnung vom AN zu beachten. Der AN kann diese bei der Produktionsleitung des AG anfordern.
Qualität und Dokumentation. 6.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den anerkannten Regeln der Technik, den Sicherheits- und sonstigen Vorschriften, den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den CE- Konformitätsregeln, den vereinbarten technischen Daten (einschließlich DIN-/EN-Normen) sowie den zugesicherten Eigenschaften entsprechen. 6.2 Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeit einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel- Methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. 6.3 Darüber hinaus überwacht der Lieferant kontinuierlich seine Prozesse mit dem Ziel diese und damit auch seine Produkte zu verbessern. Die Bereitschaft zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit in allen qualitätsrelevanten Fragen wird erwartet. Idealerweise pflegt der Lieferant ein Qualitätsmanagementsystem, welches mindestens den Forderungen der DIN EN ISO 9001 entspricht. 6.4 Der Lieferant ermöglicht Beauftragten unseres Hauses nach vorheriger Absprache ein produktbezogenes Prozessaudit durchzuführen, um die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Lieferanten zu beurteilen. Dabei können spezielle Prüfungen vereinbart werden, die von uns in schriftlichen Prüfanweisungen fixiert werden und deren Einhaltung vom Lieferanten zu dokumentieren ist. Wir sind berechtigt, in diese Dokumente jederzeit Einblick zu nehmen. Auf unseren Wunsch ist der Lieferant verpflichtet mit uns eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.
Qualität und Dokumentation. 14.1 Der Lieferant hat für seine Lieferung den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er muss ein entsprechendes Qualitätsmanagement einrichten und nachweisen.
Qualität und Dokumentation. 10.1 Der Vertragspartner überlässt Porsche mit der Lieferung schriftliche Angaben über die Merkmale und die Zusammensetzung des Liefergegenstandes, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist. Über die Erforderlichkeit stimmt sich der Vertragspartner mit Porsche ab. 10.2 Falls Porsche Erstmuster verlangt, darf der Vertragspartner erst nach Vorliegen einer schriftlichen Freigabe durch Porsche mit der Fertigung des Liefergegenstandes beginnen.