Kündigungsrecht des Auftraggebers Musterklauseln

Kündigungsrecht des Auftraggebers. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen und Ziffer 15.3 EVB-IT Erstellungs-AGB ergeben sich die Ansprüche des Auftragnehmers bei einer Kündigung des Auftraggebers gemäß § 649 BGB aus Anlage Nr. .
Kündigungsrecht des Auftraggebers. 15.1 Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit den Vertrag kündigen. Er kann auch aus Gründen des Geschmacks (=Nichtgefallens) kündigen.
Kündigungsrecht des Auftraggebers. Nach geltender Rechtsprechung steht dem Auftraggeber bis zur Vollendung der Leistung jederzeit ein Recht zur ordentlichen Kündigung zu.
Kündigungsrecht des Auftraggebers. (entfällt)
Kündigungsrecht des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit den Vertrag kündigen. Er kann auch aus Gründen des Ge- schmacks kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragneh- mer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase incl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt. Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber den Abschluß der einzelnen Leistungsphasen an. Der Auftragnehmer ist verpflich- tet, zuvor dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang der Anzeige den Vertrag mit Wirkung für die noch nicht durchgeführten Leistungsphasen zu kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungs- rechte auf den Auftraggeber über. Sämtliche vom Auftragnehmer gefertigten Gegenstände, z.B. Ideenskizzen, Feinentwürfe, Volu- men- und sonstige Modelle sind dem Auftragnehmer unverzüglich zurückzugeben.
Kündigungsrecht des Auftraggebers. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber nicht selbst Bauherr ist, sondern einen Vertrag mit einem Hauptauftraggeber geschlossen hat. Kündigt der Hauptauftraggeber den Vertrag mit dem Auftraggeber oder kündigt der Auftraggeber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z. B. Insolvenz oder Zahlungsverzug des Hauptauftraggebers) den Vertrag mit dem Hauptauftraggeber, so behält sich der Auftraggeber vor, den mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag ebenfalls zu kündigen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer für den nicht ausgeführten Teil der Leistung nur ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 3 % des nicht ausgeführten Leistungsteils zu. Die Abrechnung der ausgeführten Leistungen erfolgt auf Grundlage der VOB/B.
Kündigungsrecht des Auftraggebers. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen und Ziffer 16.2 EVB-IT System ergeben sich die Ansprüche des Auftragnehmers bei einer Kündigung des Auftraggebers gemäß § 649 BGB aus An- lage Nr. folgender Regelung: Der Auftragnehmer behält alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung ge- schuldeten und gezahlten Vergütungen. Weitere Zahlungsansprüche bestehen nicht.
Kündigungsrecht des Auftraggebers. 6.1 Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit den Vertrag kündigen. Er kann auch aus Gründen des Geschmacks kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist weiland productdesign berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt. Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über. Sämtliche von weiland productdesign gefertigten Gegenstände, z.B. Ideenskizzen, Feinentwürfe, Volumen und sonstigen Modelle sind unverzüglich an weiland productdesign zurückzugeben.
Kündigungsrecht des Auftraggebers. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen und Ziffer 16.2 EVB-IT System-AGB ergeben sich die Ansprüche des Auftragnehmers bei einer Kündigung des Auftraggebers gemäß § 648 BGB aus Anlage Nr. . Abweichend von den gesetzlichen Regelungen und Ziffer 16.2 EVB-IT System-AGB hat der Auftrag- geber zusätzlich das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn er die Freigabe des geschuldeten Konzepts (vgl. Anlage Nr. 1) berechtigt verweigert (Sonderkündigungsrecht). § 648a Abs. 5 BGB findet entsprechende Anwendung.