Common use of Lagerung von Baumaterialien und Verwendung der Baustelleneinrichtung durch Dritte Clause in Contracts

Lagerung von Baumaterialien und Verwendung der Baustelleneinrichtung durch Dritte. Der Auftragnehmer muss: a) den Zugang zur Baustelle und zu den fertig gestellten oder im Bau befindlichen Bauwerken gewährleisten, und zwar für jedes andere Unternehmen, dem Arbeiten übergeben wurden, die nicht in dem vorliegenden Bauauftrag enthalten sind, sowie für Personen, die in direktem Auftrag der Verwaltung Arbeiten ausführen; b) zudem diesen Firmen oder Personen, auf Verlangen der Bauleitung, bis zur Fertigstellung der eigenen Arbeiten die teilweise oder vollständige Verwendung der Behelfsbrücken, der Gerüste, der provisorischen Einrichtungen und der Hebevorrichtungen gewährleisten. Dafür kann der Auftragnehmer weder von diesen Firmen noch von der Verwaltung irgendwelche Vergütungen verlangen. c) Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten und Spesen, sowie unter voller eigener Verantwortung die Materialien, die Lieferungen und die Bauteile, die im vorliegenden Bauauftrag nicht enthalten sind, und im Auftrage der Verwaltung von anderen Firmen geliefert oder durchgeführt werden, sie nach den Vorschriften der Bauleitung auf der Baustelle annehmen, sie abladen und auf die Lagerplätze innerhalb der Baustelle oder zum Bauwerk selbst transportieren. Er muss außerdem ihre gute Erhaltung und Aufbewahrung gewährleisten. Die Schäden, welche damit zusammenhängen oder durch seine Nachlässigkeit an gelieferten Materialien oder an Arbeiten, die von anderen Firmen durchgeführt wurden, entstehen, müssen auf ausschließliche Kosten des Auftragnehmers wiedergutgemacht werden. d) Zudem ist es dem Auftragnehmer strikt verboten, Material und Xxxxxx jeglicher Art in Flussbetten oder überhaupt außerhalb der von den zuständigen Ämtern genehmigten Plätze abzuladen.

Appears in 3 contracts

Samples: Bauvertrag, Bauvertrag, Bauvertrag

Lagerung von Baumaterialien und Verwendung der Baustelleneinrichtung durch Dritte. Der Auftragnehmer muss: a) den Zugang zur Baustelle und zu den fertig gestellten oder im Bau befindlichen Bauwerken gewährleisten, und zwar für jedes andere Unternehmen, dem Arbeiten übergeben wurden, die nicht in dem vorliegenden Bauauftrag enthalten sind, sowie für Personen, die in direktem Auftrag der Verwaltung Arbeiten ausführen; b) zudem diesen Firmen oder Personen, auf Verlangen der Bauleitung, bis zur Fertigstellung der eigenen Arbeiten die teilweise oder vollständige Verwendung der Behelfsbrücken, der Gerüste, der provisorischen Einrichtungen und der Hebevorrichtungen gewährleisten. Dafür kann der Auftragnehmer weder von diesen Firmen noch von der Verwaltung irgendwelche Vergütungen verlangen. c) Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten und Spesen, sowie unter voller eigener Verantwortung die Materialien, die Lieferungen und die Bauteile, die im vorliegenden Bauauftrag nicht enthalten sind, und im Auftrage der Verwaltung von anderen Firmen geliefert oder durchgeführt werden, sie nach den Vorschriften der Bauleitung auf der Baustelle annehmen, sie abladen und auf die Lagerplätze innerhalb der Baustelle oder zum Bauwerk selbst transportieren. Er muss außerdem ihre gute Erhaltung und Aufbewahrung gewährleisten. Die Schäden, welche damit zusammenhängen oder durch seine Nachlässigkeit Fahrlässigkeit an gelieferten Materialien oder an Arbeiten, die von anderen Firmen durchgeführt wurden, entstehen, müssen auf ausschließliche Kosten des Auftragnehmers wiedergutgemacht werden. d) Zudem Weiters ist es dem Auftragnehmer strikt verboten, Material und Xxxxxx jeglicher Art in Flussbetten oder überhaupt außerhalb der von den zuständigen Ämtern genehmigten Plätze abzuladen.

Appears in 1 contract

Samples: Bauvertrag