Lebenspartnerrente Musterklauseln

Lebenspartnerrente. 1 Unter den sinngemäss gleichen Voraussetzungen und Kürzungsbestimmungen für die Partnerrente hat der von der versicherten Person bezeichnete Lebens- partner (anderen oder gleichen Geschlechts) Anspruch auf eine Hinterlassenen- rente in Höhe der Partnerrente bzw. auf eine einmalige Abfindung, sofern − die versicherte und die begünstigte Person unverheiratet sind und keine juris- tischen Gründe (Art. 94 ff ZGB), mit Ausnahme der Gleichgeschlechtlichkeit, gegen eine Heirat der beiden gesprochen hätten, und − der Lebenspartner keine Hinterbliebenenleistung von der versicherten Person bezieht, und − die Lebenspartnerschaft entweder unmittelbar vor dem Ableben der versicher- ten Person nachweisbar ununterbrochen wenigstens fünf Jahre als feste und ausschliessliche Zweierbeziehung bestanden hat oder − der Lebenspartner für den Unterhalt von wenigstens eines Kindes aufkommen muss, das im gemeinsamen Haushalt lebt. 2 Der Anspruch besteht nur dann, wenn die versicherte Person der Stiftung zu Lebzeiten eine Erklärung eingereicht hat, worin ihr anspruchsberechtigter Leben- spartner bezeichnet ist. 3 Die versicherte bzw. die begünstigte Person hat die für die Abklärung notwen- digen Unterlagen beizubringen. 4 Die eine Lebenspartnerrente beziehende Person verliert den Anspruch im Falle ihrer Verheiratung, ihres Eintritts in eine registrierte Partnerschaft, ihres Eintritts in eine neue Lebenspartnerschaft oder ihres Todes.
Lebenspartnerrente. 1. Der überlebende Lebenspartner hat beim Tod der versicherten Person oder eines Rentenbezügers Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern im Zeitpunkt des Todes die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: • Beide Lebenspartner sind nicht miteinander verwandt (Art. 95 ZGB) und sind im Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet; • die Lebenspartner haben nachweislich die letzten 5 Jahre vor dem Tod ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft, d. h. in einem gemeinsamen Haushalt und in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt oder der hinterbliebene Lebenspartner muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen; • die Lebenspartnerschaft wurde der Stiftung zu Lebzeiten gemeldet; • der Lebenspartner bezieht keine Ehepartner- oder Lebenspartnerrente aus einer vorhergehenden Ehe oder Lebens- partnerschaft und hat auch keine Kapitalleistung anstelle einer solchen Rente bezogen. 2. Heiratet der überlebende Lebenspartner wieder oder geht er eine neue eheähnliche Lebensgemeinschaft ein, erlischt der Anspruch auf die Rente. 3. Die Bestimmungen der Ehepartnerrente gelten bezüglich Höhe und Kürzungsregeln sinngemäss auch für die Lebens- partnerrente. Erfüllt der Lebenspartner die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht, hat er keinen Anspruch auf eine einmalige Abfindung. 4. Die Anmeldung der Lebenspartnerschaft ist sowohl von der versicherten Person wie auch vom Lebenspartner zu unter- zeichnen (Formular der Stiftung). Die Unterschriften sind amtlich beglaubigen zu lassen. Die Unterschrift der versicherten Person und des Lebenspartners kann (mit Vorlegung eines amtlichen Ausweises wie ID oder Pass) bei der Geschäftsstelle geleistet werden. 5. Die Auflösung der Lebenspartnerschaft ist der Stiftung umgehend mitzuteilen. 6. Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall bei der Stiftung schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten verfällt der Anspruch. 7. Es kommt höchstens eine Lebenspartnerrente zur Auszahlung. 8. Die Lebenspartnerrente erlischt mit dem Tod des überlebenden Lebenspartners oder wenn er heiratet oder eine neue Lebenspartnerschaft gemäss Abs. 1 hiervor eingeht.
Lebenspartnerrente. 1 Stirbt ein Versicherter bzw. ein Alters- oder Invalidenrentner, so ist sein Lebenspartner dem Ehegatten gleichgestellt und erhält die gleichen Rentenleistungen wie der Ehegatte gemäss Art. 30, sofern im Zeit- punkt des Todes des Versicherten bzw. des Alters- oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a. der überlebende Lebenspartner bezieht keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus der ersten oder zweiten Säule auf Grund einer vorhergehenden Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft oder Le- bensgemeinschaft, und b. beide Lebenspartner waren unverheiratet bzw. lebten in keiner eingetragenen Partnerschaft, und c. zwischen den Lebenspartnern gab es keine Ehehindernisse im Sinne von ZGB Art. 95, und d. aus der Lebenspartnerschaft sind eigene Kinder des Versicherten bzw. des Rentners hervorgegangen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben; oder der Lebenspartner ist älter als 40 Jahre und hat beim Tod des Versicherten bzw. des Rentners mit diesem mindestens fünf Jahre nachweisbar ununterbrochen, unverheiratet, in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft an einem festen gemeinsamen Wohnort in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt. e. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft ist gemäss Abs. 4 bei der Pensionskasse angemeldet worden. 2 Der Lebenspartner hat innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Versicherten bzw. des Alters- oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx schriftlich den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente geltend zu machen, ansonsten erlischt jeglicher Anspruch. Er hat ebenfalls den Nachweis zu erbringen, dass er die Anspruchsvorausset- zungen erfüllt. 3 Für Lebenspartner von Altersrentnern besteht kein Anspruch auf Leistungen, sofern nicht bereits vor der effektiven Pensionierung des Versicherten die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt waren. 4 Die eheähnliche Lebensgemeinschaft muss in Form eines Unterstützungsvertrages dokumentiert sein. Dazu ist der entsprechende Mustervertrag zu verwenden. Dieser ist zu Lebzeiten der Lebenspartner und von beiden unterzeichnet der Pensionskasse zuzustellen. 5 Der überlebende Lebenspartner hat keinen Anspruch auf die sich für Ehegatten ergebenden BVG- Mindestleistungen gemäss Art. 30 des Vorsorgereglements.
Lebenspartnerrente. 1. Unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehepartner hat der vom Versicherten, Alters- oder Invaliden- rentner bezeichnete Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts Anspruch auf eine Lebens- partnerrente in der Höhe der Ehepartnerrente, sofern a) der Partner mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Le- bensgemeinschaft im selben Haushalt geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss und b) der Partner keine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20a BVG) und c) der Partner der Kasse vom Versicherten, Alters- oder Invalidenrentner zu Lebzeiten schriftlich gemeldet wurde und d) der Kasse spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten, Alters- oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird.
Lebenspartnerrente. 1 Lebenspartner (unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts) von aktiv versicherten Personen und Invalidenrentenbezügern haben Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in der Höhe der Ehegattenrente sofern: a) der überlebende unverheiratete Lebenspartner für den Unterhalt min- destens eines gemeinsamen Kindes audommen muss, oder b) beide Partner weder verheiratet noch in registrierter PartnerschaG sind und zwischen ihnen keine VerwandtschaG besteht und - die eheähnliche LebensgemeinschaG im Zeitpunkt des Todes unun- terbrochen mindestens 5 Jahre gedauert hat und - die gegenseitige Unterstützungspflicht schriGlich vereinbart und der Comunitas zu Lebzeiten mitgeteilt wurde.
Lebenspartnerrente. 29.1 Stirbt eine versicherte Person und wird keine Ehegattenrente fällig, besteht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern die versicherte Person zu Lebzeiten der Stiftung den Wunsch auf Ausrichtung einer Lebenspartnerrente schriftlich mitgeteilt hat. 29.2 Eine allfällige Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten wird von der Lebenspartnerrente in Abzug gebracht.
Lebenspartnerrente. 1 Unter den sinngemäss gleichen Voraussetzungen und Kürzungsbestimmungen für die Partnerrente hat der von der versicherten Person bezeichnete Lebenspartner (anderen oder gleichen Geschlechts) Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in Höhe der Partnerrente bzw. auf eine einmalige Abfindung, sofern − die versicherte und die begünstigte Person unverheiratet sind und keine juristi- schen Gründe (Art. 94 ff ZGB), mit Ausnahme der Gleichgeschlechtlichkeit, ge- gen eine Heirat der beiden gesprochen hätten, und − der Lebenspartner keine Hinterbliebenenleistung von der versicherten Person be- zieht, und Leistungen − die Lebenspartnerschaft entweder unmittelbar vor dem Ableben der versicherten Person nachweisbar ununterbrochen wenigstens fünf Jahre als feste und aus- schliessliche Zweierbeziehung bestanden hat oder − der Lebenspartner für den Unterhalt von wenigstens eines Kindes aufkommen muss, das im gemeinsamen Haushalt lebt. 2 Der Anspruch besteht nur dann, wenn die versicherte Person der Stiftung zu Leb- zeiten eine Erklärung eingereicht hat, worin ihr anspruchsberechtigter Lebenspartner bezeichnet ist. 3 Die versicherte bzw. die begünstigte Person hat die für die Abklärung notwendi- gen Unterlagen beizubringen. 4 Die eine Lebenspartnerrente beziehende Person verliert den Anspruch im Falle ih- rer Verheiratung, ihres Eintritts in eine registrierte Partnerschaft, ihres Eintritts in eine neue Lebenspartnerschaft oder ihres Todes.

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  • Sperre Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

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  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Datenschutzhinweis Potenzielle Anleger und Anteilinhaber werden auf den Datenschutzhinweis der Gesellschaft hingewiesen, der als Nachtrag zum Zeichnungsvertrag zur Verfügung gestellt wird (der „Datenschutzhinweis“). Der Datenschutzhinweis beschreibt, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über Personen verarbeitet, die in die Teilfonds investieren und die beantragen, in die Teilfonds zu investieren. Der Datenschutzhinweis erklärt auch, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte und wirtschaftlich Berechtigte von institutionellen Anlegern verarbeitet. Die Gesellschaft kann den Datenschutzhinweis von Zeit zu Zeit aktualisieren. Die neueste Version des Datenschutzhinweises kann unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxxx aufgerufen werden und ist auf Anfrage an xxxxxxx@xxx.xxx oder an Data Protection, Man Group plc, Xxxxxxxxx xxxxx, 0 Xxxx Xxxx, Xxxxxx XX0X 0XX, Xxxxxxxxxxxxxx, auch von der Man Group erhältlich. Durch die Unterzeichnung des Zeichnungsvertrags wird davon ausgegangen, dass potenzielle Anleger den Datenschutzhinweis erhalten haben.