Lebenspartnerrente Musterklauseln

Lebenspartnerrente. 1 Stirbt ein Versicherter bzw. Pensionierter, so ist sein Lebenspartner dem Ehegatten gleichgestellt und erhält die gleichen Rentenleistungen wie der Ehegatte gemäss Art. 32, sofern im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. des Pensionierten die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
Lebenspartnerrente. 1 Lebenspartner (unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts) von aktiv versicherten Personen und Invalidenrentenbezügern haben Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in der Höhe der Ehegattenrente sofern:
Lebenspartnerrente. 1 Unter den sinngemäss gleichen Voraussetzungen und Kürzungsbestimmungen für die Partnerrente hat der von der versicherten Person bezeichnete Lebens- partner (anderen oder gleichen Geschlechts) Anspruch auf eine Hinterlassenen- rente in Höhe der Partnerrente bzw. auf eine einmalige Abfindung, sofern − die versicherte und die begünstigte Person unverheiratet sind und keine juris- tischen Gründe (Art. 94 ff ZGB), mit Ausnahme der Gleichgeschlechtlichkeit, gegen eine Heirat der beiden gesprochen hätten, und − der Lebenspartner keine Hinterbliebenenleistung von der versicherten Person bezieht, und − die Lebenspartnerschaft entweder unmittelbar vor dem Ableben der versicher- ten Person nachweisbar ununterbrochen wenigstens fünf Jahre als feste und ausschliessliche Zweierbeziehung bestanden hat oder − der Lebenspartner für den Unterhalt von wenigstens eines Kindes aufkommen muss, das im gemeinsamen Haushalt lebt.
Lebenspartnerrente. 29.1 Stirbt eine versicherte Person und wird keine Ehegattenrente fällig, besteht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern die versicherte Person zu Lebzeiten der Stiftung den Wunsch auf Ausrichtung einer Lebenspartnerrente schriftlich mitgeteilt hat.
Lebenspartnerrente. 1. Der überlebende Lebenspartner hat beim Tod der versicherten Person oder eines Rentenbezügers Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern im Zeitpunkt des Todes die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: • Beide Lebenspartner sind nicht miteinander verwandt (Art. 95 ZGB) und sind im Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet; • die Lebenspartner haben nachweislich die letzten 5 Jahre vor dem Tod ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft, d. h. in einem gemeinsamen Haushalt und in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt oder der hinterbliebene Lebenspartner muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen; • die Lebenspartnerschaft wurde der Stiftung zu Lebzeiten gemeldet; • der Lebenspartner bezieht keine Ehepartner- oder Lebenspartnerrente aus einer vorhergehenden Ehe oder Lebens- partnerschaft und hat auch keine Kapitalleistung anstelle einer solchen Rente bezogen.
Lebenspartnerrente. Als Lebenspartnerschaft gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer ausgerichtete, umfassende Lebens- gemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter, die mindestens während der letzten 5 Jahre vor dem Tod der versicherten Person ununterbrochen bestanden hat. Der Lebenspartner ist dem Ehegatten gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: – Die Lebenspartner müssen nachweisbar und ununterbrochen mindestens während den letzten fünf Jahren vor dem Tod der versicherten Person in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder der hinterbliebene Partner muss für eines oder mehrere gemeinsame unmündige Kinder aufkommen. – Beide Lebenspartner müssen unverheiratet sein. – Kein Anspruch auf Leistungen besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwen- oder Witwerrente bezieht. – Die beiden Lebenspartner dürfen nicht im Sinne von ZGB, Art. 95, miteinander verwandt sein. – Die versicherte Person muss zu Lebzeiten der Stiftung einen von beiden Partnern unterzeichneten Unterstüt- zungsvertrag zustellen. Der Nachweis für die Erfüllung der Anspruchvoraussetzungen liegt beim hinterbliebenen Lebenspartner. Die Lebenspartnerrente ist gleich hoch wie die Ehegattenrente und gemäss den Leistungen des Vorsorgeplans ver- sichert. Ist der hinterbliebene Lebenspartner mehr als zehn Jahre jünger als die versicherte Person, so wird die Lebens- partnerrente gekürzt. Die Kürzung beträgt für jedes ganze Jahr, um das der Lebenspartner mehr als zehn Jahre jünger ist als die versicherte Person, 1% der vollen Lebenspartnerrente. Litt die versicherte Person im Zeitpunkt der gemeinsamen Wohnsitznahme an einer Krankheit, die ihr bekannt sein musste, entsteht beim Tod der versicherten Person innerhalb von 5 Jahren nach Beginn der gemeinsamen Wohnsitznahme kein Anspruch auf Leistungen gemäss diesem Reglement. Für Lebenspartner von Altersrentenbezügern entsteht kein Anspruch auf Leistungen gemäss diesem Reglement, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nicht bereits vor dem Bezug der Altersrenten erfüllt gewesen wären.
Lebenspartnerrente. 1 Eine Person, die in einer eheähnlichen ununterbrochenen Lebensgemeinschaft (Konkubinat) mit der versicherten Person bis zu ihrem Tod nachweisbar gelebt hat (auch Personen gleichen Geschlechts), wird dem Ehegatten gleichgestellt, sofern beide Partner unverheiratet sind und zwischen den Lebenspartnern keine Verwandtschaft im Sinne von Art. 95 ZGB besteht. Zudem muss einer der folgenden Punkte zutreffen:

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.