Baukostenzuschüsse. 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird.
Baukostenzuschüsse. (1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
Baukostenzuschüsse. (§ 9 AVBWasserV)
Baukostenzuschüsse. 3.1 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Anschlussneh- mer seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn für die Bereitstellung der Leistung eine Baumaßnahme notwendig ist (z.B. Vergrößerung des Hausanschlusses).
Baukostenzuschüsse. (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
Baukostenzuschüsse. 3101_20220701 Im Zuge der Erstellung eines Netzanschlusses sowie bei einer Leistungserhöhung ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss zu zahlen. Der Baukostenzuschuss beträgt maximal 50 % der nach § 11 NAV ansetzbaren Kosten. Der Baukostenzuschuss wird auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet. Die Kostenpauschalen – gestaffelt nach vereinbarten Leistungen am Netzanschluss – ergeben sich aus dem Preisblatt. Die ersten 30 kW/34 kVA der Netzanschlussleistung bleiben baukostenzuschussfrei.
Baukostenzuschüsse. 9.1 Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussneh- mer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebs- führung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen verlan- gen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten betragen.
Baukostenzuschüsse. Der WV NORD berechnet gem. der §§ 8 ff. AEB gegenüber den Kunden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Ausbau und den Umbau der Schmutzwasseranlage einen Baukostenzuschuss. Gem. § 9 Abs. 1 der AEB ist Berechnungsgrundlage für den Baukostenzuschuss an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage die Fläche in m², die sich durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der festgesetzten Vollgeschosszahl ergibt. Der Berechnungssatz beträgt 3,65 EUR/m² Gem. § 8 Abs. 4 AEB ist für die erstmalige Herstellung des Kontrollschachtes auf dem Grundstück eine Kostenerstattung zu leisten. Die Höhe der Kostenerstattung bemisst sich nach den tatsächlichen Herstellungskosten für jeden Kontrollschacht.
Baukostenzuschüsse. (§ 9 AVBFernwärmeV)
Baukostenzuschüsse. 13.1 Für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz ist ein Baukostenzuschuss zu zahlen. Der Baukostenzu- schuss beträgt 70 % der ansetzbaren Kosten.