Sperre Musterklauseln

Sperre. 10.1. Die SWMS ist berechtigt, die Inanspruchnah- me der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 Euro in Verzug ist, eine gegebenenfalls geleistete Anzah- lung oder Sicherheit verbraucht ist und die SWMS dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, ange- droht hat. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, auf- gefordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich, wenn das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde oder wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme recht- fertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. Entgelte für erbrachte Leis- tungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten wird. 10.2. Die Sperre wird von der SWMS zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperre noch an, darf die SWMS den Netzzugang des Kunden insgesamt sperren. 10.3. Der Kunde bleibt auch im Falle einer Sperre verpflichtet, die der SWMS geschuldete Vergütung zu bezahlen. 10.4. Im Falle einer Sperre ist die SWMS darüber hinaus berechtigt, dem Kunden Aufwendungsersatz durch eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Pauschale ist der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmen. Das Recht des Kunden, den Nach- weis zu erbringen, dass ...
Sperre. 1. Unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ist der Diens- teanbieter berechtigt, die Inanspruchnahme seiner Leistun- gen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), a. wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro gemäß Ziffer IV., V. und VI. in Verzug ist und der Diensteanbieter die Sperre mindestens zwei (2) Wochen zuvor in Textform an- gedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechts- schutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung des vorgenannten Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und frist- gerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht; dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen ab- getreten worden sind. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Diensteanbieter dem Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbe- trags nach § 45j TKG aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat b. wenn wegen einer im Vergleich zur bisherigen Nutzung be- sonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Diensteanbieters in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderungen beanstanden wird; c. wenn eine Gefährdung der Einrichtung des Anbieters, ins- besondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrich- tungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht. 2. Eine auch ankommende Verbindungen erfassende Vollsper- rung des Netzzugangs erfolgt frühestens eine (1) Woche nach Sperrung abgehender Verbindungen. 3. Der Diensteanbieter darf seine Leistung ganz einstellen, so- bald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird, es sei denn, zwingende rechtliche Vorgaben machen eine zeitweise Fortführung der Leistung erforderlich. 4. Für den Fall, dass der Kunde dem Diensteanbieter keine postzustellfähige Anschrift mitteilt und an den Kunden über- sandte Postsendungen mit dem Vermerk “unzustellbar, unbe- kannt verzogen, etc.” zurückkommen, ist der Diensteanbieter berechtigt, den Anschluss des Kunden für abgehende Verbin- dungen zu sperren, bis dem Diensteanbieter eine zustellfähi- ge Anschrift des Kunden in Deutschland vorliegt. 5. Der Diensteanbieter ist zudem zur vollständigen oder teil- weisen Sperrung berechtigt, wenn der Diensteanbi...
Sperre. Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.
Sperre. Die Befugnis von Telefónica Germany, die Erbringung der vertragli- chen Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre) richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Sperre. 2.8.1 Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: • jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden). • zu den jeweiligen Öffnungszeiten der Bank persönlich, schriftlich oder telefonisch bei der Bank. Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei der Bank oder – zu welchem Zeitpunkt immer –beim „PSA Sperrnotruf“ beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Die über den „PSA Sperrnotruf“ beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre der zum Kreditkonto ausgegebenen Bezugskarte. Der Karteninhaber ist berechtigt, die Aufhebung der von ihm beauftragten Sperre der Bezugskarte zu seinem Kreditkonto zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue Bezugskarte nur aufgrund eines Auftrages des Karteninhabers erstellt. 2.8.2 In folgenden Fällen ist die Bank berechtigt, die Bezugskarte ohne Mitwirkung des Karteninhabers zu sperren, wenn • objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Bezugskarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen; • der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Bezugskarte besteht; • wenn der Karteninhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der Bezugskarte verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist, und • entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Karteninhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder • beim Karteninhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht
Sperre. Wann sind wir berechtigt, Leistungen zu sperren? 19.1 Bitte beachten Sie: Abgesehen von Pkt. 5 können wir unsere Leistungen und die Leistungen anderer Anbieter (Pkt. 8, 25) ganz oder teilweise für Sie sperren, wenn einer der folgenden Gründe für Sie zutrifft: a. Zahlungsverzug gegenüber uns obwohl Sie gemahnt wurden und Ihnen eine Sperre angekündigt sowie eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt wurde. b. Fehlende Rechtsfähigkeit.
Sperre. (1) Auf Verlangen des Bestellers wird die Bank einen Scheck bei ihrem Korrespondenten sperren lassen, wenn der Besteller glaubhaft macht, dass der Scheck in Verlust geraten ist. Der Antrag auf Sperrung des Schecks wird dem Korrespondenten brieflich, auf Wunsch des Bestellers auch auf telekommunikativem Wege, übermittelt. Sobald die Bank festgestellt hat, dass die Schecksperre wirksam geworden ist, wird sie den Betrag des gesperrten Schecks dem Giro- oder Währungskonto des Bestellers gutschreiben oder auf Antrag einen Ersatz- scheck ausstellen. Bei Gutschrift auf einem Girokonto erfolgt die Abrechnung von auf auslän- dische Währung (Abschn. I. Nr. 26 (1)) lautenden Schecks zum letztbekannten Ankaufskurs (A. 3 (1) b)). (2) Wird die Bank aus dem abhanden gekommenen Scheck in Anspruch genommen, so hat der Besteller sie schadlos zu halten, unabhängig davon, ob die Sperre noch wirksam ist.
Sperre. (1) A1 Telekom Austria ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn 1. A1 Telekom Austria Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß Punkt 4. (Vgl insbesondere § 4 Abs 4) rechtfertigen würden, 2. der Kunde gegenüber A1 Telekom Austria oder im Falle einer erfolgten Vertragsübertragung gegenüber dem übernehmenden Unternehmen gemäß Punkt 3. ,mit Zahlungsverpflichtungen nach erfolgloser Mahnung unter Androhung einer Sperre und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen im Verzug ist, 3. der Kunde sonstige wesentliche vertragliche Pflichten verletzt, insbesondere solche, die im Sinne des TKG eine Abschaltung – allenfalls nach behördlicher Entscheidung – rechtfertigen würden. 4. der Kunde seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung eines allfälligen gesetzlichen Vertreters beibringt, 5. die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes unüblich hoch ist, dh.: doppelt so hoch wie seine durchschnittlichen Monatsentgelte, –mindestens jedoch 60 EUR, übersteigt oder wir einen Missbrauch vermuten, 6. dies in Verträgen mit anderen Betreibern oder gemäß Punkt 13. mit anderen Anbietern von Leistungen hinsichtlich der von diesen Betreibern oder Anbietern erbrachten Leistungen vorgesehen ist; die Sperre erfolgt in diesem Fall nur für die Leistung dieses Betreibers oder Anbieters, 7. der Kunde trotz Verlangen A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift oder gültige EU-Kontoverbindung bekannt gibt oder keine gültige Einziehungsermächtigung vorliegt, 8. bei dem der begründete Verdacht besteht, Kommunikationsdienste oder damit in Zusammen- hang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden, 9. der ohne vorherige Zustimmung von A1 Telekom Austria Dritten entgeltlich oder kommerziell die ständige Inanspruchnahme von Leistungen, etwa die ständige Benutzung eines Anschlusses, gestattet, 10. bei dem der begründete Verdacht besteht, dass der überlassene Anschluss zur Umgehung von Zusammenschaltungsvereinbarungen oder zur Umgehung des Abschlusses von Zusammenschaltungsvereinbarungen in einer Weise mit mobile gateways oder ähnlichen Einrichtungen verbunden wird, welche Mobilfunkverbindungen direkt in das Mobilfunknetz von A1 Telekom Austria leiten, oder 11. bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von A1 Telekom Austria überwiegend durch einen ...
Sperre. MOVEC ist berechtigt, den Zugang des Kunden zur Cloud- Applikation zu sperren, wenn • der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Begleichung der offenen Forderungen von MOVEC nicht nachkommt oder • eine Sperre aus nachweislichen Gründen der Datensicherheit erforderlich ist. Im Falle einer Sperre aufgrund eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden aufrecht, insbesondere bleibt der Kunde verpflichtet, das weiterhin anfallende vertragliche Entgelt zu bezahlen. Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Gründe für die Sperre weggefallen sind und der Kunde im Falle einer Sperre aufgrund Zahlungsverzuges alle rückständigen Beträge zuzüglich allfälliger Mahnspesen und Verzugszinsen an MOVEC bezahlt hat.
Sperre. 7.1 Der Diensteanbieter darf Sprachkommunikationsdienste und Internetzugangsdienste nach Maßgabe des § 61 TKG ganz oder teilweise sperren. § 164 TKG (Notruf) bleibt unberührt. 7.2 Andere Dienste als die in Ziffer 7.1 genannten darf der Dienste- anbieter sperren, wenn der Kunde mit mindestens einem durch- schnittlichen monatlichen Rechnungsbetrag in Verzug ist. 7.3 Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte zu bezahlen. 7.4 Unabhängig von einer etwaigen Sperre, bleibt dem Diensteanbieter das Recht zur außerordentlichen Kündi- gung nach Ziffer 10 vorbehalten.