Sperre Musterklauseln

Sperre. Die Befugnis von Telefónica Germany, die Erbringung der vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Sperre. Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.
Sperre. (1) Auf Verlangen des Bestellers wird die Bank einen Scheck bei ihrem Korrespondenten sperren lassen, wenn der Besteller glaubhaft macht, dass der Scheck in Verlust geraten ist. Der Antrag auf Sperrung des Schecks wird dem Korrespondenten brieflich, auf Wunsch des Bestellers auch auf telekommunikativem Wege, übermittelt. Sobald die Bank festgestellt hat, dass die Schecksperre wirksam geworden ist, wird sie den Betrag des gesperrten Schecks dem Giro- oder Währungskonto des Bestellers gutschreiben oder auf Antrag einen Ersatz- scheck ausstellen. Bei Gutschrift auf einem Girokonto erfolgt die Abrechnung von auf auslän- dische Währung (Abschn. I. Nr. 26 (1)) lautenden Schecks zum letztbekannten Ankaufskurs (A. 3 (1) b)).
Sperre. 12.1. Gesetzliche Grundlage inexio darf öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste nur nach Maßgabe von § 45k TKG ganz oder teilweise sperren. § 108 Abs. 1 TKG (Notruf) bleibt unberührt.
Sperre. MOVEC ist berechtigt, den Zugang des Kunden zur Cloud- Applikation zu sperren, wenn • der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Begleichung der offenen Forderungen von MOVEC nicht nachkommt oder • eine Sperre aus nachweislichen Gründen der Datensicherheit erforderlich ist. Im Falle einer Sperre aufgrund eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden aufrecht, insbesondere bleibt der Kunde verpflichtet, das weiterhin anfallende vertragliche Entgelt zu bezahlen. Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Gründe für die Sperre weggefallen sind und der Kunde im Falle einer Sperre aufgrund Zahlungsverzuges alle rückständigen Beträge zuzüglich allfälliger Mahnspesen und Verzugszinsen an MOVEC bezahlt hat.
Sperre. 7.1 Der Diensteanbieter darf Sprachkommunikationsdienste und Internetzugangsdienste nach Maßgabe des § 61 TKG ganz oder teilweise sperren. § 164 TKG (Notruf) bleibt unberührt.
Sperre. (1) SWA ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertragli- chen Leistungen im Sinne des § 61 TKG ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre). Insbesondere gilt dies, wenn der Kunde bei wiederholter Nichtzahlung mit Zahlungsverpflich- tungen von mindestens 100,00 € in Verzug und eine ggf. geleistete Sicherheit verbraucht ist.
Sperre. (1) SWA ist gemäß § 45k TKG berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehen- de Telekommunikationsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine evtl. Sicherheitsleistung aufge- braucht und sofern kein Fall der Gefährdung der Netzinteg- rität nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) vorliegt sowie die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Ver- zugsbetrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet und nach Nr. 8 dieser Sprachtelefonie-AGB bean- standet hat.
Sperre. 2.8.1 Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: • jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw auf der Internetseite xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden). • zu den jeweiligen Öffnungszeiten der Bank persönlich, schriftlich oder telefonisch bei der Bank. Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei der Bank oder – zu welchem Zeitpunkt immer –beim „PSA Sperrnotruf“ beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Die über den „PSA Sperrnotruf“ beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre der zum Kreditkonto ausgegebenen Bezugskarte. Der Karteninhaber ist berechtigt, die Aufhebung der von ihm beauftragten Sperre der Bezugskarte zu seinem Kreditkonto zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue Bezugskarte nur aufgrund eines Auftrages des Karteninhabers erstellt.
Sperre. Ist der Kunde mit mindestens 75 Euro in Verzug, kann mieX den Anschluss auf Kosten des Kunden und nach Maßgabe des § 45k TKG sperren. Der Kunde ist in auch im Fall einer Sperre verpflichtet, die nutzungsunab- hängigen Entgelte zu zahlen. Weitere Ansprüche der mieX gegen den Kunden wegen Zahlungsverzugs richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.