Sperre. Achtung: Der Zugang zum e-banking wird automatisch vorübergehend gesperrt, wenn während eines Zugriffs dreimal aufeinanderfolgend das Passwort falsch eingegeben wurde. Nach der automatischen Aufhebung der ersten vorübergehenden Sperre kommt es nach erneuter zweimaliger aufeinanderfolgender falscher Eingabe des Passworts zu einer zweiten vorübergehenden Sperre. Nach Aufhebung der zweiten vorübergehenden Sperre kommt es bei jeder weiteren falschen Eingabe des Passworts jeweils zu einer erneuten vorübergehenden Sperre. Die maximale Gesamtanzahl der falschen Eingaben des Passworts, die zu einer vorübergehenden Sperre führt, ist neun. Nach der zehnten falschen Eingabe des Passworts wird der Zugang zum e-banking automatisch dauerhaft gesperrt. Die easybank wird dem Kunden unverzüglich die Dauer der jeweiligen vorübergehenden Sperre bekanntgeben.
(1) Der Kunde kann die Sperre des Zuganges zum e-banking telefonisch unter +00 (0) 0 00 00-000 veranlassen, wobei sich der Kunde mittels Namen, Verfügernummer und IBAN bzw. Teile davon zu legitimieren hat.
(2) Die Aufhebung einer solchen Sperre ist nur durch den Kunden selbst schriftlich oder telefonisch +00 (0)0 00 00-000 unter Angabe einer gültigen TAN möglich, wobei sich der Kunde entsprechend zu legitimieren hat.
(3) Die easybank ist berechtigt, das e-banking zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit dies rechtfertigen, oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung besteht.
(4) Die easybank wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde – von einer solchen Sperre und deren Gründen in einer der mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren.
(5) Die Bank wird eine Sperre aufheben, sobald die Gründe für die Sperre nicht mehr vorliegen. Die Bank wird den Kunden über die Aufhebung der Sperre unverzüglich informieren.
Sperre. Die Befugnis von Telefónica Germany, die Erbringung der vertragli- chen Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre) richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Sperre. 15.1. Die Sperre der digitalen Debitkarte kann vom Kontoinha- ber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: ▪ jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperr- notrufnummer („PSA Sperrnotruf“) (die Telefonnum- mer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw der Internetseite der PSA Payment Services Austria GmbH (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx) entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden); ▪ zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstituts persönlich, schriftlich oder telefonisch bei dem Kreditinstitut. ▪ im Online Banking des Kreditinstituts. Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut oder – zu welchem Zeitpunkt immer – beim „PSA Sperr- notruf“ beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlan- gen des Sperrauftrags wirksam. Die über den „PSA Sperrnotruf“ beantragte Sperre ohne Angabe der Bankfolgenummer bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebener physischen und digitalen Debitkarten, wenn der Kunde die zu sperrende Karte nicht individualisieren kann.
15.2. Der Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre von zu seinem Konto ausgegebenen digitalen Debitkarten unabhängig davon zu veranlassen, wer die Sperre beauftragt hat. Der Karteninhaber kann nur die Aufhebung der von ihm selbst beauftragten Sperre seiner digitalen Debitkarte veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird die digitale Debitkarte aufgrund eines Auftrages des Kontoinhabers oder des Karteninhabers wieder aktiviert.
15.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die digitale Debitkarte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninha- bers zu sperren, wenn
a.) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des mobilen Endgerätes oder der Systeme, die damit in Anspruch genommen werden können, dies rechtferti- gen;
b.) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügei- schen Verwendung des mobilen Endgerätes besteht; oder
c.) wenn der Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der digitalen Debitkarte verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder einge- räumte Kontoüberziehung) nicht nachgekommen ist, und ▪ entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kontoinhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder ▪ beim Kontoinhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Im vorstehend unter c.) ge...
Sperre. 11.1 Der MobiLfunkanbieter behäLt sich das Recht vor, den MobiLfunkanschLuss des Kunden bei VorLiegen der gesetzLichen Voraussetzungen zu sperren. Der MobiLfunkanbieter wird dem Kunden die Sperre in der RegeL schriftLich, fernmündLich, per SMS oder per E-MaiL im Vorhinein ankündigen.
11.2 Der MobiLfunkanbieter behäLt sich weiterhin das Recht vor, den MobiLfunkanschLuss des Kunden ohne Ankündigung und ohne EinhaLtung einer Wartefrist zu sperren, wenn
(1) der Kunde VeranLassung zu einer fristLosen Kündigung des VertragsverhäLtnisses gegeben hat und die von dem MobiL- funkanbieter erkLärte fristLose Kündigung wirksam ist oder
(2) das EntgeLtaufkommen im VergLeich zu den 6 vorangegangenen Abrechnungszeiträumen (monatLich) in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese EntgeLtforderung beanstanden wird.
11.3 Die Sperre wird, soweit technisch mögLich und dem AnLass nach sinnvoLL, auf bestimmte Dienste beschränkt. Eine VoLLsperre des MobiLfunkanschLusses erfoLgt frühestens nach AbLauf einer einwöchigen Sperre für abgehende Verbindungen. Die Sperre wird aufgehoben, sobaLd der Grund für die Sperre wegfäLLt.
11.4 Für die Sperre wird ein EntgeLt erhoben, das sich aus der PreisListe ergibt.
11.5 Trotz einer Sperre bLeibt der Kunde verpfLichtet, die nutzungsunabhängigen EntgeLte, insbesondere die monatLichen Grundpreise (insbesondere Basispreise, FLatrate-Preise, Mindestumsätze) zu zahLen, wenn er die Sperre zu vertreten hat. Es bLeibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass dem MobiLfunkanbieter überhaupt kein oder ein wesentLich niedrigerer Schaden entstanden ist.
Sperre. Wann sind wir berechtigt, Leistungen zu sperren?
19.1 Bitte beachten Sie: Abgesehen von Pkt. 5 können wir unsere Leistungen und die Leistungen anderer Anbieter (Pkt. 8, 25) ganz oder teilweise für Sie sperren, wenn einer der folgenden Gründe für Sie zutrifft:
a. Zahlungsverzug gegenüber uns obwohl Sie gemahnt wurden und Ihnen eine Sperre angekündigt sowie eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt wurde. b. Fehlende Rechtsfähigkeit.
Sperre. 2.8.1 Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: • jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw auf der Internetseite xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden). • zu den jeweiligen Öffnungszeiten der Bank persönlich, schriftlich oder telefonisch bei der Bank. Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei der Bank oder – zu welchem Zeitpunkt immer –beim „PSA Sperrnotruf“ beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Die über den „PSA Sperrnotruf“ beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre der zum Kreditkonto ausgegebenen Bezugskarte. Der Karteninhaber ist berechtigt, die Aufhebung der von ihm beauftragten Sperre der Bezugskarte zu seinem Kreditkonto zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue Bezugskarte nur aufgrund eines Auftrages des Karteninhabers erstellt.
2.8.2 In folgenden Fällen ist die Bank berechtigt, die Bezugskarte ohne Mitwirkung des Karteninhabers zu sperren, wenn • objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Bezugskarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen; • der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Bezugskarte besteht; • wenn der Karteninhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der Bezugskarte verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist, und • entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Karteninhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder • beim Karteninhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht
Sperre. (1) Auf Verlangen des Bestellers wird die Bank einen Scheck bei ihrem Korrespondenten sperren lassen, wenn der Besteller glaubhaft macht, dass der Scheck in Verlust geraten ist. Der Antrag auf Sperrung des Schecks wird dem Korrespondenten brieflich, auf Wunsch des Bestellers auch auf telekommunikativem Wege, übermittelt. Sobald die Bank festgestellt hat, dass die Schecksperre wirksam geworden ist, wird sie den Betrag des gesperrten Schecks dem Giro- oder Währungskonto des Bestellers gutschreiben oder auf Antrag einen Ersatz- scheck ausstellen. Bei Gutschrift auf einem Girokonto erfolgt die Abrechnung von auf auslän- dische Währung (Abschn. I. Nr. 26 (1)) lautenden Schecks zum letztbekannten Ankaufskurs (A. 3 (1) b)).
(2) Wird die Bank aus dem abhanden gekommenen Scheck in Anspruch genommen, so hat der Besteller sie schadlos zu halten, unabhängig davon, ob die Sperre noch wirksam ist.
Sperre. MOVEC ist berechtigt, den Zugang des Kunden zur Cloud- Applikation zu sperren, wenn • der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Begleichung der offenen Forderungen von MOVEC nicht nachkommt oder • eine Sperre aus nachweislichen Gründen der Datensicherheit erforderlich ist. Im Falle einer Sperre aufgrund eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden aufrecht, insbesondere bleibt der Kunde verpflichtet, das weiterhin anfallende vertragliche Entgelt zu bezahlen. Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Gründe für die Sperre weggefallen sind und der Kunde im Falle einer Sperre aufgrund Zahlungsverzuges alle rückständigen Beträge zuzüglich allfälliger Mahnspesen und Verzugszinsen an MOVEC bezahlt hat.
Sperre. 7.1 Der Diensteanbieter darf Sprachkommunikationsdienste und Internetzugangsdienste nach Maßgabe des § 61 TKG ganz oder teilweise sperren. § 164 TKG (Notruf) bleibt unberührt.
7.2 Andere Dienste als die in Ziffer 7.1 genannten darf der Dienste- anbieter sperren, wenn der Kunde mit mindestens einem durch- schnittlichen monatlichen Rechnungsbetrag in Verzug ist.
7.3 Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte zu bezahlen.
7.4 Unabhängig von einer etwaigen Sperre, bleibt dem Diensteanbieter das Recht zur außerordentlichen Kündi- gung nach Ziffer 10 vorbehalten.
Sperre. 12.1. Gesetzliche Grundlage inexio darf öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste nur nach Maßgabe von § 45k TKG ganz oder teilweise sperren. § 108 Abs. 1 TKG (Notruf) bleibt unberührt.