Sperre Musterklauseln

Sperre. 1. Unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ist der Diens- teanbieter berechtigt, die Inanspruchnahme seiner Leistun- gen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), a. wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro gemäß Ziffer IV., V. und VI. in Verzug ist und der Diensteanbieter die Sperre mindestens zwei (2) Wochen zuvor in Textform an- gedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechts- schutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung des vorgenannten Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und frist- gerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Xxxxxxxx- gen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht; dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen ab- getreten worden sind. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Diensteanbieter dem Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbe- trags nach § 45j TKG aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat b. wenn wegen einer im Vergleich zur bisherigen Nutzung be- sonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Diensteanbieters in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderungen beanstanden wird; c. wenn eine Gefährdung der Einrichtung des Anbieters, ins- besondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrich- tungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht. 2. Eine auch ankommende Verbindungen erfassende Vollsper- rung des Netzzugangs erfolgt frühestens eine (1) Woche nach Sperrung abgehender Verbindungen. 3. Der Diensteanbieter darf seine Leistung ganz einstellen, so- bald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird, es sei denn, zwingende rechtliche Vorgaben machen eine zeitweise Fortführung der Leistung erforderlich. 4. Für den Fall, dass der Kunde dem Diensteanbieter keine postzustellfähige Anschrift mitteilt und an den Kunden über- sandte Postsendungen mit dem Vermerk “unzustellbar, unbe- kannt verzogen, etc.” zurückkommen, ist der Diensteanbieter berechtigt, den Anschluss des Kunden für abgehende Verbin- dungen zu sperren, bis dem Diensteanbieter eine zustellfähi- ge Anschrift des Kunden in Deutschland vorliegt. 5. Der Diensteanbieter ist zudem zur vollständigen oder teil- weisen Sperrung berechtigt, wenn der Diensteanbi...
Sperre. 16.1 Claranet ist zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden berechtigt, soweit a) eine Gefährdung der Einrichtungen von Claranet bzw. der uneingeschränkten Aufrechterhaltung ihrer Leistungen und Leistungsfähigkeit (auch gegenüber anderen Kunden) (z. B. durch DDoS- oder sonstige Hacker-Angriffe) oder der öffentlichen Sicherheit droht; b) der Kunde die Grenzen der ihm gem. Ziffer 14 eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet; c) der Kunde die Leistungen von Xxxxxxxx entgegen Ziffer 3.8 missbräuchlich oder rechtswidrig nutzt; oder d) eine gesetzliche oder regulatorische Pflicht hierzu besteht oder eine gerichtliche oder behördliche Anweisung hierzu besteht. 16.2 Ferner ist Claranet zur (teilweisen oder vollständigen) Sperre ihrer Leistungen für den Kunden den Kunden nach Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist von zwei (2) Wochen berechtigt, wenn a) es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von Forderungen von Xxxxxxxx kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten; b) in Fällen eines Verstoßes des Kunden gegen Ziffer 3.2, wenn hierdurch der ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist; oder c) der Kunde sich nach Ziffer 4.5 mit einem Betrag in Höhe von wenigstens 75,- €. in Zahlungsverzug befindet. Die Zusendung einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) gilt als Ankündigung der Sperre. Gesetzliche Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte von Claranet werden hierdurch nicht eingeschränkt. 16.3 Die Sperre nach Ziffer 16.1 und 16.2 erfolgt für die Dauer des die Sperre auslösenden Ereignisses. 16.4 Claranet wird dem Kunden die Sperre und die Gründe hierfür im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit angemessener Frist vorab ankündigen. Andernfalls, insbesondere bei Gefahr im Verzug, wird der Kunde über die Sperre und die Gründe hierfür unverzüglich informiert. 16.5 Eine Sperrungsankündigung nach den vorstehenden Absätzen kann an die von dem Kunden benannte E-Mail-Adresse des administrativen Kontaktes oder eine andere vom Kunden benannte E-Mail-Adresse erfolgen. Xxxxxxxx steht es frei, stattdessen eine schriftliche Ankündigung zu erteilen. 16.6 Der Kunde bleibt auch im Falle der Sperre nach Ziffer 16.1 oder 16.2 verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte zu zahlen, sofern die Ursache für die Sperre aus der Risikosphäre des Kunden liegt oder von diesem zu vertreten ist. Zur Klarstellung: Verfügbarkeitszusagen für die von einer Sperre betroffenen Leistungen sind während einer Sperre ausges...
Sperre. Die Befugnis von Telefónica Germany, die Erbringung der vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Sperre. 15.1. Die Sperre der digitalen Debitkarte kann vom Konto- inhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: ▪ jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperr- notrufnummer („PSA Sperrnotruf“) (die Telefonnum- mer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw der Internetseite der PSA Payment Services Austria GmbH (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx) entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden); ▪ zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstituts persönlich, schriftlich oder telefonisch bei dem Kreditinstitut. ▪ im Online Banking des Kreditinstituts. Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut oder – zu welchem Zeitpunkt immer – beim „PSA Sperr- notruf“ beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlan- gen des Sperrauftrags wirksam. Die über den „PSA Sperrnotruf“ beantragte Sperre ohne Angabe der Bankfolgenummer bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebener physischen und digitalen Debitkarten, wenn der Kunde die zu sperrende Karte nicht individualisieren kann. 15.2. Der Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre der digitalen Debitkarte zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird die digitale Debitkarte nur aufgrund eines Auftrages des Kontoinhabers wieder aktiviert. 15.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die digitale Debit- karte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Kar- teninhabers zu sperren oder die vereinbarten Limits her- abzusetzen, wenn a.) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicher- heit des mobilen Endgerätes oder der Systeme, die damit in Anspruch genommen werden können, dies rechtferti- gen; b.) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügeri- schen Verwendung des mobilen Endgerätes besteht; oder c.) wenn der Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der digitalen Debitkarte verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder einge- räumte Kontoüberziehung) nicht nachgekommen ist, und ▪ entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kontoinhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder ▪ beim Kontoinhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetre- ten ist oder diese unmittelbar droht. Warnhinweis: Die Sperre bewirkt nur die Sperre der digi- talen Debitkarte in der Wallet, nicht jedoch der physi- schen Debitkarte. Die Nutzung der physischen Debit- karte ist weiterhin möglich....
Sperre. Wann sind wir berechtigt, Leistungen zu sperren? 19.1 Bitte beachten Sie: Abgesehen von Pkt. 5 können wir unsere Leistungen und die Leistungen anderer Anbieter (Pkt. 8, 25) ganz oder teilweise für Sie sperren, wenn einer der folgenden Gründe für Sie zutrifft: a. Zahlungsverzug gegenüber uns obwohl Sie gemahnt wurden und Ihnen eine Sperre angekündigt sowie eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt wurde. b. Fehlende Rechtsfähigkeit.
Sperre. (1) Auf Verlangen des Bestellers wird die Bank einen Scheck bei ihrem Korrespondenten sperren lassen, wenn der Besteller glaubhaft macht, dass der Scheck in Verlust geraten ist. Der Antrag auf Sperrung des Schecks wird dem Korrespondenten brieflich, auf Wunsch des Bestellers auch auf telekommunikativem Wege, übermittelt. Sobald die Bank festgestellt hat, dass die Schecksperre wirksam geworden ist, wird sie den Betrag des gesperrten Schecks dem Giro- oder Währungskonto des Bestellers gutschreiben oder auf Antrag einen Ersatz- scheck ausstellen. Bei Gutschrift auf einem Girokonto erfolgt die Abrechnung von auf auslän- dische Währung (Abschn. I. Nr. 26 (1)) lautenden Schecks zum letztbekannten Ankaufskurs (A. 3 (1) b)). (2) Wird die Bank aus dem abhanden gekommenen Scheck in Anspruch genommen, so hat der Besteller sie schadlos zu halten, unabhängig davon, ob die Sperre noch wirksam ist.
Sperre. 2.8.1 Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: • jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw auf der Internetseite xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden). • zu den jeweiligen Öffnungszeiten der Bank persönlich, schriftlich oder telefonisch bei der Bank. Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei der Bank oder – zu welchem Zeitpunkt immer –beim „PSA Sperrnotruf“ beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Die über den „PSA Sperrnotruf“ beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre der zum Kreditkonto ausgegebenen Bezugskarte. Der Karteninhaber ist berechtigt, die Aufhebung der von ihm beauftragten Sperre der Bezugskarte zu seinem Kreditkonto zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue Bezugskarte nur aufgrund eines Auftrages des Karteninhabers erstellt. 2.8.2 In folgenden Fällen ist die Bank berechtigt, die Bezugskarte ohne Mitwirkung des Karteninhabers zu sperren, wenn • objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Bezugskarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen; • der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Bezugskarte besteht; • wenn der Karteninhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der Bezugskarte verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist, und • entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Karteninhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder • beim Karteninhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht
Sperre. Achtung: Der Zugang zum e-banking wird automatisch vorübergehend gesperrt, wenn während eines Zugriffs dreimal aufeinanderfolgend das Passwort falsch eingegeben wurde. Nach der automatischen Aufhebung der ersten vorübergehenden Sperre kommt es nach erneuter zweimaliger aufeinanderfolgender falscher Eingabe des Passworts zu einer zweiten vorübergehenden Sperre. Nach Aufhebung der zweiten vorübergehenden Sperre kommt es bei jeder weiteren falschen Eingabe des Passworts jeweils zu einer erneuten vorübergehenden Sperre. Die maximale Gesamtanzahl der falschen Eingaben des Passworts, die zu einer vorübergehenden Sperre führt, ist neun. Nach der zehnten falschen Eingabe des Passworts wird der Zugang zum e-banking automatisch dauerhaft gesperrt. Die easybank wird dem Kunden unverzüglich die Dauer der jeweiligen vorübergehenden Sperre bekanntgeben. (1) Der Kunde kann die Sperre des Zuganges zum e-banking telefonisch unter +00 (0) 0 00 00-000 veranlassen, wobei sich der Kunde mittels Namen, Verfügernummer und IBAN bzw. Teile davon zu legitimieren hat. (2) Die Aufhebung einer solchen Sperre ist nur durch den Kunden selbst schriftlich oder telefonisch +00 (0)0 00 00-000 unter Angabe einer gültigen TAN möglich, wobei sich der Kunde entsprechend zu legitimieren hat. (3) Die easybank ist berechtigt, das e-banking zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit dies rechtfertigen, oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung besteht. (4) Die easybank wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde – von einer solchen Sperre und deren Gründen in einer der mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. (5) Die Bank wird eine Sperre aufheben, sobald die Gründe für die Sperre nicht mehr vorliegen. Die Bank wird den Kunden über die Aufhebung der Sperre unverzüglich informieren.
Sperre. (1) A1 Telekom Austria ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn 1. A1 Telekom Austria Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß Punkt 4. (Vgl insbesondere § 4 Abs 4) rechtfertigen würden, 2. der Kunde gegenüber A1 Telekom Austria oder im Falle einer erfolgten Vertragsübertragung gegenüber dem übernehmenden Unternehmen gemäß Punkt 3. ,mit Zahlungsverpflichtungen nach erfolgloser Mahnung unter Androhung einer Sperre und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen im Verzug ist, 3. der Kunde sonstige wesentliche vertragliche Pflichten verletzt, insbesondere solche, die im Sinne des TKG eine Abschaltung – allenfalls nach behördlicher Entscheidung – rechtfertigen würden. 4. der Kunde seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung eines allfälligen gesetzlichen Vertreters beibringt, 5. die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes unüblich hoch ist, dh.: doppelt so hoch wie seine durchschnittlichen Monatsentgelte, –mindestens jedoch 60 EUR, übersteigt oder wir einen Missbrauch vermuten, 6. dies in Verträgen mit anderen Betreibern oder gemäß Punkt 13. mit anderen Anbietern von Leistungen hinsichtlich der von diesen Betreibern oder Anbietern erbrachten Leistungen vorgesehen ist; die Sperre erfolgt in diesem Fall nur für die Leistung dieses Betreibers oder Anbieters, 7. der Kunde trotz Verlangen A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift oder gültige EU-Kontoverbindung bekannt gibt oder keine gültige Einziehungsermächtigung vorliegt, 8. bei dem der begründete Verdacht besteht, Kommunikationsdienste oder damit in Zusammen- hang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden, 9. der ohne vorherige Zustimmung von A1 Telekom Austria Dritten entgeltlich oder kommerziell die ständige Inanspruchnahme von Leistungen, etwa die ständige Benutzung eines Anschlusses, gestattet, 10. bei dem der begründete Verdacht besteht, dass der überlassene Anschluss zur Umgehung von Zusammenschaltungsvereinbarungen oder zur Umgehung des Abschlusses von Zusammenschaltungsvereinbarungen in einer Weise mit mobile gateways oder ähnlichen Einrichtungen verbunden wird, welche Mobilfunkverbindungen direkt in das Mobilfunknetz von A1 Telekom Austria leiten, oder 11. bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von A1 Telekom Austria überwiegend durch einen ...
Sperre. MOVEC ist berechtigt, den Zugang des Kunden zur Cloud- Applikation zu sperren, wenn • der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Begleichung der offenen Forderungen von MOVEC nicht nachkommt oder • eine Sperre aus nachweislichen Gründen der Datensicherheit erforderlich ist. Im Falle einer Sperre aufgrund eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden aufrecht, insbesondere bleibt der Kunde verpflichtet, das weiterhin anfallende vertragliche Entgelt zu bezahlen. Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Gründe für die Sperre weggefallen sind und der Kunde im Falle einer Sperre aufgrund Zahlungsverzuges alle rückständigen Beträge zuzüglich allfälliger Mahnspesen und Verzugszinsen an MOVEC bezahlt hat.