Lehrbeauftragte Musterklauseln
Lehrbeauftragte. Wesentlichen Anteil am guten Ruf der Berliner Hochschulen haben auch die Lehrbe- auftragten, die mit ihrer Praxiserfahrung die akademische Lehre maßgeblich berei- chern und in den künstlerischen Fächern substantielle Lehranteile tragen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht begründen Lehraufträge kein Arbeits- oder Beschäftigungs- verhältnis zur Hochschule. Lehrangebote, die nicht dem Wissenstransfer zwischen Praxis und akademischer Bildung oder dem Ausgleich von Schwankungen in der Lehrnachfrage dienen, werden von den Hochschulen nicht durch Lehraufträge, son- dern durch hauptberufliches Personal gewährleistet. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass nachfolgende Regelungen zu treffen sind, die die gebotene Wertschätzung gegenüber den Lehrbeauftragten zum Ausdruck bringen.
5.1. In Fällen absehbaren Bedarfs verpflichten sich die Hochschulen in Anwendung des § 120 Abs. 3 BerlHG, Lehraufträge grundsätzlich für zwei Semester zu er- teilen. Ausnahmen sind bei erstmaliger Erteilung eines Lehrauftrages zulässig. Die Hochschulen verpflichten sich, Lehrbeauftragten möglichst frühzeitig mitzu- teilen, inwieweit nach Ablauf des Lehrauftrages weiterer Bedarf für die Erteilung eines Lehrauftrages besteht.
5.2. Im Rahmen des bestehenden Lehrauftragsvergütungssystems überprüfen die Hochschulen die Vergütungssätze. Die für Wissenschaft zuständige Senats- verwaltung wird ab dem Wintersemester 2018/19 die Mindestvergütung für ei- nen Lehrauftrag von 24,50 € auf 35,00 € und ab dem Wintersemester 2019/20 auf 37,50 € pro Lehrveranstaltungsstunde an den Hochschulen anheben und danach jährlich jeweils zum Wintersemester um 2,35 % erhöhen. Die entspre- chenden Mittel sind im Rahmen der Zuschüsse gemäß I Nr. 2.4 enthalten.
5.3. Um den Prüfungsaufwand angemessen zu vergüten, überprüfen die Hochschu- len die Prüfungsentgelte und setzen sie in ein adäquates Verhältnis zu den Lehrentgelten.
Lehrbeauftragte des Vertrags über gute Beschäftigungsbedingungen trifft Vereinbarungen zur Erteilung von Lehraufträgen. Die Bestimmungen beziehen sich entsprechend § 43 HG NRW auf den Zweck von Lehraufträgen (auch in Abgrenzung von Daueraufgaben). Gemäß Absatz 1 können Lehrbeauf- tragte den vom hauptberuflichen Personal nicht abgedeckten Lehrbedarf, jedoch keine Dauerauf- gaben des hauptberuflichen Personals übernehmen. In Absatz 2 ist für die Ausbildung in den Standardsprachen Englisch, Französisch und Spanisch geregelt, dass sie „in der Regel durch haupt- amtliche Lehrpersonen und nicht überwiegend durch Lehrbeauftragte getragen“ werden. Darüber hinaus enthält der VgB Leitlinien für die Beschäftigung der Lehrbeauftragten (Absatz 3).
Lehrbeauftragte. 3.1 Mindestanforderungen zur Einstellung an der TH Wildau Lehrbeauftragte nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Lehrbeauftragte müssen die Eignung zur Wahrnehmung des Lehrauftrages, insbesondere die fachliche und pädagogische Qualifikation, besitzen. Soweit sie Prüfungen abnehmen, müssen sie selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Je nach Hochschulabschluss darf ein Lehrbeauftragter folgende Seminargruppen unterrichten: Seminargruppe Abschluss des LB Vertrag möglich Bachelor Bachelor ja Master ja Diplom Uni ja Diplom FH ja Seminargruppe Abschluss des LB Vertrag möglich Master Bachelor nein Master ja Diplom Uni ja Diplom FH ja (mit Begründung)
