Lehrbeauftragte. Wesentlichen Anteil am guten Ruf der Berliner Hochschulen haben auch die Lehrbe- auftragten, die mit ihrer Praxiserfahrung die akademische Lehre maßgeblich berei- chern und in den künstlerischen Fächern substantielle Lehranteile tragen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht begründen Lehraufträge kein Arbeits- oder Beschäftigungs- verhältnis zur Hochschule. Lehrangebote, die nicht dem Wissenstransfer zwischen Praxis und akademischer Bildung oder dem Ausgleich von Schwankungen in der Lehrnachfrage dienen, werden von den Hochschulen nicht durch Lehraufträge, son- dern durch hauptberufliches Personal gewährleistet. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass nachfolgende Regelungen zu treffen sind, die die gebotene Wertschätzung gegenüber den Lehrbeauftragten zum Ausdruck bringen. 5.1. In Fällen absehbaren Bedarfs verpflichten sich die Hochschulen in Anwendung des § 120 Abs. 3 BerlHG, Lehraufträge grundsätzlich für zwei Semester zu er- teilen. Ausnahmen sind bei erstmaliger Erteilung eines Lehrauftrages zulässig. Die Hochschulen verpflichten sich, Lehrbeauftragten möglichst frühzeitig mitzu- teilen, inwieweit nach Ablauf des Lehrauftrages weiterer Bedarf für die Erteilung eines Lehrauftrages besteht. 5.2. Im Rahmen des bestehenden Lehrauftragsvergütungssystems überprüfen die Hochschulen die Vergütungssätze. Die für Wissenschaft zuständige Senats- verwaltung wird ab dem Wintersemester 2018/19 die Mindestvergütung für ei- nen Lehrauftrag von 24,50 € auf 35,00 € und ab dem Wintersemester 2019/20 auf 37,50 € pro Lehrveranstaltungsstunde an den Hochschulen anheben und danach jährlich jeweils zum Wintersemester um 2,35 % erhöhen. Die entspre- chenden Mittel sind im Rahmen der Zuschüsse gemäß I Nr. 2.4 enthalten. 5.3. Um den Prüfungsaufwand angemessen zu vergüten, überprüfen die Hochschu- len die Prüfungsentgelte und setzen sie in ein adäquates Verhältnis zu den Lehrentgelten.
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Lehrbeauftragte. Wesentlichen Anteil am guten Ruf der Berliner Hochschulen haben auch die Lehrbe- auftragten, die mit ihrer Praxiserfahrung die akademische Lehre maßgeblich berei- chern und in den künstlerischen Fächern substantielle Lehranteile tragen. Aus arbeitsrechtlicher ar- beitsrechtlicher Sicht begründen Lehraufträge kein Arbeits- oder Beschäftigungs- verhältnis Beschäftigungsver- hältnis zur Hochschule. Lehrangebote, die nicht dem Wissenstransfer zwischen Praxis Pra- xis und akademischer Bildung Bildung, der Ergänzung der fachlichen Expertise oder dem Ausgleich von Schwankungen in der Lehrnachfrage dienen, werden von den Hochschulen der Charité nicht durch Lehraufträge, son- dern sondern durch hauptberufliches Personal gewährleistet. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass nachfolgende Regelungen zu treffen sind, die die gebotene Wertschätzung gegenüber den Lehrbeauftragten zum Ausdruck bringen.
5.1. 6.1 In Fällen absehbaren Bedarfs verpflichten verpflichtet sich die Hochschulen Charité in Anwendung des § 120 Abs. 3 BerlHGBerliner Hochschulgesetz, Lehraufträge grundsätzlich für zwei Semester zu er- teilenerteilen. Ausnahmen sind bei erstmaliger Erteilung eines Lehrauftrages zulässig. Die Hochschulen verpflichten Charité verpflichtet sich, Lehrbeauftragten möglichst frühzeitig mitzu- teilenmitzuteilen, inwieweit nach Ablauf des Lehrauftrages weiterer Bedarf für die Erteilung eines Lehrauftrages besteht.
5.2. 6.2 Im Rahmen des bestehenden Lehrauftragsvergütungssystems überprüfen überprüft die Hochschulen Charité die Vergütungssätze. Die Das für Wissenschaft zuständige Senats- verwaltung Mitglied des Se- nats wird ab dem Wintersemester 2018/19 die Mindestvergütung für ei- nen Lehrauftrag einen Lehr- auftrag von 24,50 € auf 35,00 € und ab dem Wintersemester 2019/20 auf 37,50 € pro Lehrveranstaltungsstunde an den Hochschulen der Charité anheben und danach jährlich jeweils je- weils zum Wintersemester um 2,35 % erhöhen. Die entspre- chenden entsprechenden Mittel sind im Rahmen der Zuschüsse gemäß I I. Nr. 2.4 2.4. enthalten.
5.3. 6.3 Um den Prüfungsaufwand angemessen zu vergüten, überprüfen überprüft die Hochschu- len Charité die Prüfungsentgelte und setzen setzt sie in ein adäquates Verhältnis zu den LehrentgeltenLehrentgel- ten.
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