Lehrbeauftragte. Wesentlichen Anteil am guten Ruf der Berliner Hochschulen haben auch die Lehrbe- auftragten, die mit ihrer Praxiserfahrung die akademische Lehre maßgeblich berei- chern und in den künstlerischen Fächern substantielle Lehranteile tragen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht begründen Lehraufträge kein Arbeits- oder Beschäftigungs- verhältnis zur Hochschule. Lehrangebote, die nicht dem Wissenstransfer zwischen Praxis und akademischer Bildung oder dem Ausgleich von Schwankungen in der Lehrnachfrage dienen, werden von den Hochschulen nicht durch Lehraufträge, son- dern durch hauptberufliches Personal gewährleistet. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass nachfolgende Regelungen zu treffen sind, die die gebotene Wertschätzung gegenüber den Lehrbeauftragten zum Ausdruck bringen.
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Lehrbeauftragte. Wesentlichen Anteil am guten Ruf der Berliner Hochschulen haben auch die Lehrbe- auftragten, die mit ihrer Praxiserfahrung die akademische Lehre maßgeblich berei- chern und in den künstlerischen Fächern substantielle Lehranteile tragen. Aus arbeitsrechtlicher ar- beitsrechtlicher Sicht begründen Lehraufträge kein Arbeits- oder Beschäftigungs- verhältnis Beschäftigungsver- hältnis zur Hochschule. Lehrangebote, die nicht dem Wissenstransfer zwischen Praxis Pra- xis und akademischer Bildung Bildung, der Ergänzung der fachlichen Expertise oder dem Ausgleich von Schwankungen in der Lehrnachfrage dienen, werden von den Hochschulen der Charité nicht durch Lehraufträge, son- dern sondern durch hauptberufliches Personal gewährleistet. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass nachfolgende Regelungen zu treffen sind, die die gebotene Wertschätzung gegenüber den Lehrbeauftragten zum Ausdruck bringen.
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