Lieferung von Darlehensvermögenswerten Musterklauseln

Lieferung von Darlehensvermögenswerten. (1) Der ValutierungsAbwicklungstag der Wertpapierdarlehens-Transaktion ist der in den Vertragsdaten als solcher festgelegte Tag (der „Valutierungstag“). (2) Am Valutierungstag (i) liefert der das Darlehensgeber Clearing-Mitglied die in den Vertragsdaten festgelegten Darlehensvermögenswerte an den Eurex Clearing Darlehensnehmer gegen Lieferung der Anfänglichen Nominalsicherheit (wie in nachstehender Ziffer 2.3.1 definiert) durch den Eurex Clearing Darlehensnehmer an den das Darlehensgeber Clearing-Mitglied oder, falls Nominalsicherheiten im Wege eines Pfandrechts gemäß Ziffer 2.1.5 Abs. (2) gestellt werden, mit Bestellung dieses Pfandrechts durch die den Eurex Clearing AGDarlehensnehmer;. und (ii) liefert der Eurex Clearing Darlehensgeber die in den Vertragsdaten festgelegten Darlehensvermögenswerte an das Darlehensnehmer Clearing-Mitglied gegen Lieferung der Anfänglichen Nominalsicherheit durch das Darlehensnehmer Clearing-Mitglied an den Eurex Clearing Darlehensgeber. Werden Nominalsicherheiten von der dem Eurex Clearing AG Darlehensnehmer an das Darlehensgeber Clearing-Mitglied gemäß Ziffer 2.1.5 Abs. (1) geliefert, erfolgen physische Lieferungen und Zahlungen Zug-um-Zug direkt zwischen der Eurex Clearing AG und dem Darlehensgeber Clearing-Mitglieddiesen Parteien. Werden Nominalsicherheiten im Wege eines Pfandrechts gemäß Ziffer 2.1.5 Abs. (2) gestellt, wird die Verpflichtung des Darlehensgeber Clearing-Mitglieds (Pfandrecht) oder Inhabers einer Speziellen Darlehensgeber-Lizenz zur Lieferung der Darlehensvermögenswerte an die den Eurex Clearing AG Darlehensnehmer erst mit Bestellung dieses Pfandrechts durch die den Eurex Clearing Darlehensnehmer AG fällig. Unmittelbar nach tatsächlicher Lieferung der Anfänglichen Nominalsicherheiten durch das Darlehensnehmer Clearing-Mitglied an die den Eurex Clearing AGDarlehensgeber, wird die der Eurex Clearing AG Darlehensgeber die in den Vertragsdaten festgelegten Darlehensvermögenswerte an das Darlehensnehmer Clearing-Mitglied liefern. Die Verpflichtung der des Eurex Clearing AGDarlehensgebers, die Darlehensvermögenswerte an das Darlehensnehmer Clearing-Mitglied zu liefern, wird erst fällig, nachdem das Darlehensnehmer Clearing-Mitglied die Anfänglichen Nominalsicherheiten tatsächlich an die den Eurex Clearing AG Darlehensgeber geliefert hat.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?