Lieferung von Eligiblen Margin-Vermögenswerten in Form von Geld Musterklauseln

Lieferung von Eligiblen Margin-Vermögenswerten in Form von Geld. 4.3.1.1 Das Clearing-Mitglied ist verpflichtet, Xxxxxx in Form von Geld durch eine Vollrechtsübertragung aller Rechte an dem betreffenden Geldbetrag an die Eurex Clearing AG, frei von Rechten und Ansprüchen des Clearing-Mitglieds und Dritter (einschließlich solcher aufgrund gesetzlicher Regelungen oder eines gesetzlichen oder anderen Treuhandverhältnises) zu liefern. 4.3.1.2 Eligible Margin-Vermögenswerte in Form von Geld werden gemäß dem täglichen Geldzahlungsverfahren nach Ziffer 1.4.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen geliefert.
Lieferung von Eligiblen Margin-Vermögenswerten in Form von Geld. ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von Geld werden gemäß dem täglichen Geldzahlungsverfahren nach Ziffer 1.4.1 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN geliefert. Der Zweck der tatsächlich gelieferten MARGIN in Form von Geld besteht in der Sicherung der folgenden Ansprüche der Eurex Clearing AG (die „GESICHERTEN ANSPRÜCHE“): (1) Falls die WERTBASIERTE ZUORDNUNG die ANWENDBARE ZUORDNUNGSMETHODE ist, umfassen die GESICHERTEN ANSPRÜCHE in Bezug auf die ELEMENTARY PROPRIETARY MARGIN und die ELEMENTARY OMNIBUS MARGIN, (i) alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus EIGENTRANSAKTIONEN, etwaige DIFFERENZANSPRÜCHE sowie alle anderen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche jeweils der Eurex Clearing AG gegen das CLEARING- MITGLIED aus der ELEMENTARY PROPRIETARY-GRUNDLAGENVEREINBARUNG (die „GESICHERTEN ELEMENTARY PROPRIETARY ANSPRÜCHE“), und (ii) alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus jeglichen ELEMENTARY OMNIBUS TRANSAKTIONEN, etwaige DIFFERENZANSPRÜCHE sowie alle anderen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche jeweils der Eurex Clearing AG gegen das CLEARING-MITGLIED aus der ELEMENTARY OMNIBUS- GRUNDLAGENVEREINBARUNG, einschließlich aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Eurex Clearing AG gegen das ÜBERNEHMENDE CLEARING-MITGLIED in Bezug auf ELEMENTARY OMNIBUS TRANSAKTIONEN, die auf dieses ÜBERNEHMENDE CLEARING-MITGLIED gemäß Ziffer 8.3 übertragen worden sind (die „GESICHERTEN ELEMENTARY OMNIBUS ANSPRÜCHE“), und (iii) (A) alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus allen EINBEZOGENEN TRANSAKTIONEN (wie in Ziffer 1.1 definiert), etwaige DIFFERENZANSPRÜCHE sowie alle anderen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Eurex Clearing AG gegen das CLEARING-MITGLIED aus den GRUNDLAGENVEREINBARUNGEN gemäß den INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN , die auf einer SEGREGIERTE MARGIN-UNTERDECKUNG in Bezug auf diese GRUNDLAGENVEREINBARUNGEN beruhen, sowie (B) etwaige gegenwärtige und zukünftige DIFFERENZANSPRÜCHE der Eurex Clearing AG gegen das CLEARING-MITGLIED gemäß den INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL- BESTIMMUNGEN, soweit diese unbedingt, fällig und zahlbar sind, jedoch noch nicht gezahlt wurden (die „GESICHERTEN ANSPRÜCHE GEMÄß DEN INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN“), und (iv) (A) alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus allen NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN (wie in Ziffer 1.2 definiert), etwaige DIFFERENZANSPRÜCHE sowie alle anderen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Eurex Clearing AG gegen das CLEARING-MITGLIED aus der GRUND...
Lieferung von Eligiblen Margin-Vermögenswerten in Form von Geld. ELIGIBLE MARGIN-VERMÖGENSWERTE in Form von Geld werden gemäß dem täglichen Geldzahlungsverfahren nach Ziffer 1.4.1 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN geliefert. Der Zweck der tatsächlich gelieferten NET OMNIBUS MARGIN in Form von Geld besteht in der Sicherung sämtlicher Ansprüche der Eurex Clearing AG gegenüber dem CLEARING-MITGLIED aus allen NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG.
Lieferung von Eligiblen Margin-Vermögenswerten in Form von Geld. Eligible Margin-Vermögenswerte in Form von Geld, die als OTC-IRS-FCM-Kunden- Margin geliefert werden, werden gemäß dem täglichen Geldzahlungsverfahren nach Ziffer 1.4.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen geliefert. Wenn im Falle eines Margin-Call in Bezug auf die OTC-IRS-FCM-Kunden-Margin das OTC-IRS-FCM- Clearing-Mitglied (für Rechnung des jeweiligen OTC-IRS-FCM-Kunden handelnd) Eligible Margin-Vermögenswerte in Form von Geld überweist, überweist das OTC-IRS-FCM- Clearing-Mitglied diese Geldbeträge auf das OTC-IRS-FCM-Kunden-TARGET2-Konto der Eurex Clearing AG bei der Deutschen Bundesbank unter Angabe der bestimmten Kundenkennung gemäß Ziffer 3.4.
Lieferung von Eligiblen Margin-Vermögenswerten in Form von Geld. Eligible Margin-Vermögenswerte in Form von Geld werden gemäß dem täglichen Geldzahlungsverfahren nach Ziffer 1.4.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen geliefert. Der Zweck der tatsächlich gelieferten Margin in Form von Geld besteht in der Sicherung der folgenden Ansprüche der Eurex Clearing AG (die „Gesicherten Ansprüche“): (1) Falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, umfassen die Gesicherten Ansprüche in Bezug auf die Elementary Proprietary Margin und die Elementary Omnibus Margin, (i) alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus allen Eigentransaktionen, etwaige Differenzansprüche sowie alle anderen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche jeweils der Eurex Clearing AG gegen das Clearing-Mitglied aus der Elementary Proprietary-Grundlagenvereinbarung (die „Gesicherten Elementary Proprietary Ansprüche“), und (ii) alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus jeglichen Elementary Omnibus Transaktionen, etwaige Differenzansprüche (der „Gesicherte Elementary Omnibus Differenzanspruch“) sowie alle anderen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche jeweils der Eurex Clearing AG gegen das Clearing- Mitglied aus der Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarung, einschließlich aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Eurex Clearing AG gegen das Übernehmende Ersatz-Clearing-Mitglied in Bezug auf Elementary Omnibus Transaktionen, die auf dieses Übernehmende Ersatz-Clearing-Mitglied gemäß Ziffer 8.3 übertragen worden sind (die „Gesicherten Elementary Omnibus Ansprüche“), und […] […]
Lieferung von Eligiblen Margin-Vermögenswerten in Form von Geld. Eligible Margin-Vermögenswerte in Form von Geld werden gemäß dem täglichen Geldzahlungsverfahren nach Ziffer 1.4.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen geliefert. Der Zweck der tatsächlich gelieferten Margin in Form von Geld besteht in der Sicherung der folgenden Ansprüche der Eurex Clearing AG (die „Gesicherten Ansprüche“): (1) Falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, umfassen die Gesicherten Ansprüche in Bezug auf die Elementary Proprietary Margin und die Elementary Omnibus Margin, […]
Lieferung von Eligiblen Margin-Vermögenswerten in Form von Geld. Eligible Margin-Vermögenswerte in Form von Geld, die als FCM-KundeOTC-IRS-FCM- Kunden-Margin geliefert werden, werden gemäß dem täglichen Geldzahlungsverfahren nach Ziffer 1.4.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen geliefert. Wenn im Falle eines Margin-Call in Bezug auf die FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden-Margin das FCM- Clearing-MitgliedOTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied (für Rechnung des jeweiligen FCM- KundeOTC-IRS-FCM-Kunden handelnd) Eligible Margin-Vermögenswerte in Form von Geld überweist, überweist das FCM-Clearing-MitgliedOTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied diese Geldbeträge auf das FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden-TARGET2-Konto der Eurex Clearing AG bei der Deutschen Bundesbank unter Angabe der bestimmten Kundenkennung gemäß Ziffer 3.4.

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  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA- Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist in Textform oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthal- ten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Last- schrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten ent- halten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, – Name des Kunden (sofern verfügbar), – Bezeichnung der Bank des Kunden und – seine Kundenkennung (siehe Nummer A. 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zu- sätzliche Angaben enthalten.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.