Common use of Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters Clause in Contracts

Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters. 1 Bei unverschuldeter Verhinderung des Mitarbeiters an der Arbeitsleistung infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Militär gelten die Art. 23 ff. Über entsprechende Versicherungsprämien kann der Mitarbeiter jederzeit Auf- schluss verlangen. In den Fällen von Art. 23 ff. kann der Nettolohn nicht höher ausfallen, als er ohne Arbeitsunfähigkeit ausfallen würde. Kosten für die Verpflegung werden allerdings nur so weit in Abzug gebracht, als sie auch in Anspruch genommen werden.

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Samples: l-gav.ch, l-gav.ch, l-gav.ch

Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters. 1 Bei unverschuldeter Verhinderung des Mitarbeiters an der Arbeitsleistung infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Militär gelten die Art. 23 ff. Über entsprechende Versicherungsprämien kann der Mitarbeiter jederzeit Auf- schluss Aufschluss verlangen. In den Fällen von Art. 23 ff. kann der Nettolohn nicht höher ausfallen, als er ohne Arbeitsunfähigkeit ausfallen würde. Kosten für die Verpflegung werden allerdings nur so weit in Abzug gebracht, als sie auch in Anspruch genommen werden.. Lohnersatz und Sozialversicherungen

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Samples: l-gav.ch, zfv.ch

Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters. 1 Bei unverschuldeter Verhinderung des Mitarbeiters an der Arbeitsleistung infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Militär gelten die Art. 23 ff. Über entsprechende Versicherungsprämien kann der Mitarbeiter jederzeit Auf- schluss Aufschluss verlangen. In den Fällen von Art. 23 ff. kann der Nettolohn nicht höher ausfallen, als er ohne Arbeitsunfähigkeit ausfallen würde. Kosten für die Verpflegung werden allerdings nur so weit in Abzug gebracht, als sie auch in Anspruch genommen werden.

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Samples: cafetier.ch

Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters. 1 Bei unverschuldeter Verhinderung des Mitarbeiters an der Arbeitsleistung infolge in- folge Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Militär gelten die Art. 23 ff. Über entsprechende ent- sprechende Versicherungsprämien kann der Mitarbeiter jederzeit Auf- schluss Aufschluss verlangen. In den Fällen von Art. 23 ff. kann der Nettolohn nicht höher ausfallen, als er ohne Arbeitsunfähigkeit ausfallen würde. Kosten für die Verpflegung werden allerdings nur so weit in Abzug gebracht, als sie auch in Anspruch genommen werden.

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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch