Common use of Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters Clause in Contracts

Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters. 1 Bei unverschuldeter Verhinderung des Mitarbeiters an der Arbeitsleistung infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Militär gelten die Art. 23 ff. Über entsprechende Versicherungsprämien kann der Mitarbeiter jederzeit Auf- schluss verlangen. In den Fällen von Art. 23 ff. kann der Nettolohn nicht höher ausfallen, als er ohne Arbeitsunfähigkeit ausfallen würde. Kosten für die Verpflegung werden allerdings nur so weit in Abzug gebracht, als sie auch in Anspruch genommen werden. 2 Liegt ein Fall unverschuldeter Verhinderung des Mitarbeiters vor, der nicht in Art. 23 ff. geregelt ist, hat der Arbeitgeber den Bruttolohn gemäss Art. 324a OR zu bezahlen. Massgebend ist die Xxxxxx Xxxxx. Lohnersatz und Sozialversicherungen 3 Versicherungsleistungen sind Ende Monat durch den Arbeitgeber zu bezah- len oder, sofern der Versicherungsfall noch nicht abgeschlossen ist, zu bevor- schussen. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers entfällt, wenn die Versicherung die Be- zahlung einer Leistung verweigert, weil der Mitarbeiter die Versicherungsbe- dingungen nicht erfüllt oder weil die rechtlichen Voraussetzungen fehlen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Lohn nach Art. 324a OR zu bezahlen. Massgebend ist die Xxxxxx Xxxxx. 4 Bei Saisonarbeitsverträgen hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Aufschluss über die Möglichkeit der Weiterführung der Kranken- und Unfallversicherung sowie der beruflichen Vorsorge zu geben. Kommentar Versicherungspflicht Die Lohnzahlung während unverschuldeter Verhinderung des Mitarbeiters an der Arbeitsleistung infolge Krankheit, Schwangerschaft und Unfall ist durch den Arbeitgeber zu versichern (vgl. L- GAV Art. 23 und 25). Ferner auferlegt der L-GAV dem Arbeitgeber die Pflicht, den Mitarbeiter während Militär-, Schutz- und Zivilschutzdienst zu entlöhnen (vgl. L-GAV Art. 28). Die Leistun- gen zugunsten des Mitarbeiters bei entsprechenden Absenzen richten sich nach den Vorgaben des L-GAV. Bei unverschuldeten Verhinderungen des Mitarbeiters, für die der L-GAV die Lohnzahlungs- pflicht nicht explizit regelt oder keine Versicherung vorgesehen ist, ist der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit voll lohnzahlungspflichtig. Dies gilt gemäss OR Art. 324a wenn das Arbeitsver- hältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Diese Norm sieht neben Lohnleistungen für Krankheit, Schwangerschaft, Militärdienst und Un- fall, die durch L-GAV Art. 23, 25 und 28 geregelt sind, eine Lohnzahlungspflicht des Arbeitge- bers für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten und die Ausübung eines öffentlichen Amtes vor. Der unbestimmte Gesetzesbegriff der «beschränkten Zeit» wird mit verschiedenen Skalen konkreti- siert, auf welche die Gerichte abstellen. Der L-GAV stellt seit 1. Juli 2005 auf die nachfolgende Berner-Skala ab: Xxxxxx Xxxxx im 1. Jahr (über 3 Monate) 3 Wochen im 2. Jahr 1 Monat im 3. und 4. Jahr 2 Monate im 5. bis 9. Jahr 3 Monate im 10. bis 14. Jahr 4 Monate im 15. bis 19. Jahr 5 Monate im 20. bis 25. Jahr 6 Monate Selbstverschulden des Mitarbeiters Ein Verschulden des Mitarbeiters an Krankheit und Unfall wird nicht leichtfertig angenommen. Krankheiten und Unfälle, die auf Fahrlässigkeit des Mitarbeiters zurückzuführen sind, gelten als unverschuldet. Als verschuldet und damit für den Arbeitgeber als nicht lohnzahlungspflichtig gelten Krankheiten und Unfälle, die auf grobes Selbstverschulden zurückzuführen sind (z.B. Selbstunfall eines alkoholisierten Automobilisten, Gletscherwanderung mit Turnschuhen usw.). Die Verschuldensfrage ist anhand der konkreten Umstände abzuklären. Absenzen aufgrund von Schönheitsoperationen, die nicht medizinisch indiziert sind und deren Folgen gelten nicht als unverschuldete Verhinderung des Mitarbeiters an der Arbeitsleistung. Für diese Absenztage ist daher keine Lohnfortzahlung geschuldet. Im Zusammenhang mit Leistungsverweigerungen und -kürzungen wird auf die entsprechende Spezialgesetzgebungen (Bundesgesetz vom 20. Xxxx 1981 über die Unfallversicherung [UVG], Bundesgesetz vom 18. Xxxx 1994 über die Krankenversicherung [KVG] und Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag [VVG]) sowie auf die anwendbaren Versicherungs- bedingungen und Leistungsreglemente verwiesen.

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Samples: L Gav, L Gav, L Gav

Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters. 1 Bei unverschuldeter Verhinderung des Mitarbeiters an der Arbeitsleistung infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Militär gelten die Art. 23 ff. Über entsprechende Versicherungsprämien kann der Mitarbeiter jederzeit Auf- schluss verlangen. In den Fällen von Art. 23 ff. kann der Nettolohn nicht höher ausfallen, als er ohne Arbeitsunfähigkeit ausfallen würde. Kosten für die Verpflegung werden allerdings nur so weit in Abzug gebracht, als sie auch in Anspruch genommen werden. 2 Liegt ein Fall unverschuldeter Verhinderung des Mitarbeiters vor, der nicht in Art. 23 ff. geregelt ist, hat der Arbeitgeber den Bruttolohn gemäss Art. 324a OR zu bezahlen. Massgebend ist die Xxxxxx Xxxxx. Lohnersatz und Sozialversicherungen 3 Versicherungsleistungen sind Ende Monat durch den Arbeitgeber zu bezah- len oder, sofern der Versicherungsfall noch nicht abgeschlossen ist, zu bevor- schussenbe- vorschussen. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers entfällt, wenn die Versicherung die Be- zahlung einer Leistung verweigert, weil der Mitarbeiter die Versicherungsbe- dingungen nicht erfüllt oder weil die rechtlichen Voraussetzungen fehlen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Lohn nach Art. 324a OR zu bezahlen. Massgebend ist die Xxxxxx Xxxxx. 4 Bei Saisonarbeitsverträgen hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Aufschluss über die Möglichkeit der Weiterführung der Kranken- und Unfallversicherung sowie der beruflichen Vorsorge zu geben. Kommentar Versicherungspflicht Die Lohnzahlung während unverschuldeter Verhinderung des Mitarbeiters an der Arbeitsleistung infolge Krankheit, Schwangerschaft und Unfall ist durch den Arbeitgeber zu versichern (vgl. L- GAV Art. 23 und 25). Ferner auferlegt der L-GAV dem Arbeitgeber die Pflicht, den Mitarbeiter während Militär-, Schutz- und Zivilschutzdienst zu entlöhnen (vgl. L-GAV Art. 28). Die Leistun- gen zugunsten des Mitarbeiters bei entsprechenden Absenzen richten sich nach den Vorgaben des L-GAV. Bei unverschuldeten Verhinderungen des Mitarbeiters, für die der L-GAV die Lohnzahlungs- pflicht nicht explizit regelt oder keine Versicherung vorgesehen ist, ist der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit voll lohnzahlungspflichtig. Dies gilt gemäss OR Art. 324a wenn das Arbeitsver- hältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Diese Norm sieht neben Lohnleistungen für Krankheit, Schwangerschaft, Militärdienst und Un- fall, die durch L-GAV Art. 23, 25 und 28 geregelt sind, eine Lohnzahlungspflicht des Arbeitge- bers für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten und die Ausübung eines öffentlichen Amtes vor. Der unbestimmte Gesetzesbegriff der «beschränkten Zeit» wird mit verschiedenen Skalen konkreti- siert, auf welche die Gerichte abstellen. Der L-GAV stellt seit 1. Juli 2005 auf die nachfolgende Berner-Skala ab: Xxxxxx Xxxxx im 1. Jahr (über 3 Monate) 3 Wochen im 2. Jahr 1 Monat im 3. und 4. Jahr 2 Monate im 5. bis 9. Jahr 3 Monate im 10. bis 14. Jahr 4 Monate im 15. bis 19. Jahr 5 Monate im 20. bis 25. Jahr 6 Monate Selbstverschulden des Mitarbeiters Ein Verschulden des Mitarbeiters an Krankheit und Unfall wird nicht leichtfertig angenommen. Krankheiten und Unfälle, die auf Fahrlässigkeit des Mitarbeiters zurückzuführen sind, gelten als unverschuldet. Als verschuldet und damit für den Arbeitgeber als nicht lohnzahlungspflichtig gelten Krankheiten und Unfälle, die auf grobes Selbstverschulden zurückzuführen sind (z.B. Selbstunfall eines alkoholisierten Automobilisten, Gletscherwanderung mit Turnschuhen usw.). Die Verschuldensfrage ist anhand der konkreten Umstände abzuklären. Absenzen aufgrund von Schönheitsoperationen, die nicht medizinisch indiziert sind und deren Folgen gelten nicht als unverschuldete Verhinderung des Mitarbeiters an der Arbeitsleistung. Für diese Absenztage ist daher keine Lohnfortzahlung geschuldet. Im Zusammenhang mit Leistungsverweigerungen und -kürzungen wird auf die entsprechende Spezialgesetzgebungen (Bundesgesetz vom 20. Xxxx 1981 über die Unfallversicherung [UVG], Bundesgesetz vom 18. Xxxx 1994 über die Krankenversicherung [KVG] und Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag [VVG]) sowie auf die anwendbaren Versicherungs- bedingungen und Leistungsreglemente verwiesen.

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Samples: L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes), L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes)

Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters. 1 Bei unverschuldeter Verhinderung des Mitarbeiters an der Arbeitsleistung infolge in- folge Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Militär gelten die Art. 23 ff. Über entsprechende ent- sprechende Versicherungsprämien kann der Mitarbeiter jederzeit Auf- schluss Aufschluss verlangen. In den Fällen von Art. 23 ff. kann der Nettolohn nicht höher ausfallen, als er ohne Arbeitsunfähigkeit ausfallen würde. Kosten für die Verpflegung werden allerdings nur so weit in Abzug gebracht, als sie auch in Anspruch genommen werden. 2 Liegt ein Fall unverschuldeter Verhinderung des Mitarbeiters vor, der nicht in Art. 23 ff. geregelt ist, hat der Arbeitgeber den Bruttolohn gemäss Art. 324a OR zu bezahlen. Massgebend ist die Xxxxxx Xxxxx. Lohnersatz und Sozialversicherungen 3 Versicherungsleistungen sind Ende Monat durch den Arbeitgeber zu bezah- len oder, sofern der Versicherungsfall noch nicht abgeschlossen ist, zu bevor- schussenbe- vorschussen. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers entfällt, wenn die Versicherung die Be- zahlung einer Leistung verweigert, weil der Mitarbeiter die Versicherungsbe- dingungen nicht erfüllt oder weil die rechtlichen Voraussetzungen fehlen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Lohn nach Art. 324a OR zu bezahlen. Massgebend ist die Xxxxxx Xxxxx. 4 Bei Saisonarbeitsverträgen hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Aufschluss über die Möglichkeit der Weiterführung der Kranken- und Unfallversicherung sowie der beruflichen Vorsorge zu geben. Kommentar Versicherungspflicht Die Lohnzahlung während unverschuldeter Verhinderung des Mitarbeiters an der Arbeitsleistung infolge Krankheit, Schwangerschaft und Unfall ist durch den Arbeitgeber zu versichern (vgl. L- L-GAV Art. 23 und 25). Ferner auferlegt der L-GAV dem Arbeitgeber die Pflicht, den Mitarbeiter während Militär-, Schutz- und Zivilschutzdienst zu entlöhnen (vgl. L-GAV Art. 28). Die Leistun- gen Leistungen zugunsten des Mitarbeiters bei entsprechenden Absenzen richten sich nach den Vorgaben des L-GAV. Bei unverschuldeten Verhinderungen des Mitarbeiters, für die der L-GAV die Lohnzahlungs- pflicht nicht explizit regelt oder keine Versicherung vorgesehen ist, ist der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit voll lohnzahlungspflichtig. Dies gilt gemäss OR Art. 324a wenn das Arbeitsver- hältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Diese Norm sieht neben Lohnleistungen für Krankheit, Schwangerschaft, Militärdienst und Un- fall, die durch L-GAV Art. 23, 25 und 28 geregelt sind, eine Lohnzahlungspflicht des Arbeitge- bers für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten und die Ausübung eines öffentlichen Amtes vor. Der unbestimmte Gesetzesbegriff der «beschränkten Zeit» wird mit verschiedenen Skalen konkreti- siert, auf welche die Gerichte abstellen. Der L-GAV stellt seit 1. Juli 2005 auf die nachfolgende Berner-Skala ab: Xxxxxx Xxxxx im 1. Jahr (über 3 Monate) 3 Wochen im 2. Jahr 1 Monat im 3. und 4. Jahr 2 Monate im 5. bis 9. Jahr 3 Monate im 10. bis 14. Jahr 4 Monate im 15. bis 19. Jahr 5 Monate im 20. bis 25. Jahr 6 Monate Selbstverschulden des Mitarbeiters Ein Verschulden des Mitarbeiters an Krankheit und Unfall wird nicht leichtfertig angenommen. Krankheiten und Unfälle, die auf Fahrlässigkeit des Mitarbeiters zurückzuführen sind, gelten als unverschuldet. Als verschuldet und damit für den Arbeitgeber als nicht lohnzahlungspflichtig gelten Krankheiten und Unfälle, die auf grobes Selbstverschulden zurückzuführen sind (z.B. Selbstunfall eines alkoholisierten Automobilisten, Gletscherwanderung mit Turnschuhen usw.). Die Verschuldensfrage ist anhand der konkreten Umstände abzuklären. Absenzen aufgrund von Schönheitsoperationen, die nicht medizinisch indiziert sind und deren Folgen gelten nicht als unverschuldete Verhinderung des Mitarbeiters an der Arbeitsleistung. Für diese Absenztage ist daher keine Lohnfortzahlung geschuldet. Im Zusammenhang mit Leistungsverweigerungen und -kürzungen wird auf die entsprechende Spezialgesetzgebungen (Bundesgesetz vom 20. Xxxx 1981 über die Unfallversicherung [UVG], Bundesgesetz vom 18. Xxxx 1994 über die Krankenversicherung [KVG] und Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag [VVG]) sowie auf die anwendbaren Versicherungs- bedingungen und Leistungsreglemente verwiesen.

Appears in 1 contract

Samples: Gesamtarbeitsvertrag