Lohnkonto und Abgaben. Als Arbeitgeber müssen Sie auch für den von Ihnen be- schäftigten Ehepartner bzw. das Kind ein Lohnkonto ein- richten und die Lohnsteuer nach den elektronischen Lohn- steuerabzugsmerkmalen ermitteln. Dazu kommen Solidari- tätszuschlag und u. U. Kirchensteuer. Sie müssen regel- mäßig auch Sozialversicherungsbeiträge abführen. Grundsätzlich gilt auch bei Ferienjobs, die Sie mit Ihren Kindern vereinbaren, dass die gleichen Abgaben zu zahlen sind wie bei einem normalen Beschäftigungsverhältnis. Wer lediglich kurzfristig in den Ferien arbeitet, muss aus dieser Beschäftigung keinerlei Sozialversicherungsbeiträge zahlen, egal, wie hoch der Verdienst ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Job nicht länger als 3 Monate (Arbeitswoche von mindestens 5 Tagen) oder 70 Arbeitstage (Arbeitswo- che unter 5 Tagen) im laufenden Jahr ausgeübt wird.
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Samples: Arbeitsvertrag, Arbeitsvertrag, Arbeitsvertrag
Lohnkonto und Abgaben. Als Arbeitgeber müssen Sie auch für den von Ihnen be- schäftigten Ehepartner bzw. das Kind ein Lohnkonto ein- richten und die Lohnsteuer nach den elektronischen Lohn- steuerabzugsmerkmalen ermitteln. Dazu kommen Solidari- tätszuschlag und u. U. Kirchensteuer. Sie müssen regel- mäßig auch Sozialversicherungsbeiträge abführen. Grundsätzlich gilt auch bei Ferienjobs, die Sie mit Ihren Kindern vereinbaren, dass die gleichen Abgaben zu zahlen sind wie bei einem normalen Beschäftigungsverhältnis. Wer lediglich kurzfristig in den Ferien arbeitet, muss aus dieser Beschäftigung keinerlei Sozialversicherungsbeiträge zahlen, egal, wie hoch der Verdienst ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Job nicht länger als 3 2 Monate (Arbeitswoche von mindestens 5 Tagen) oder 70 Arbeitstage (Arbeitswo- che unter 5 Tagen) 50 Ar- beitstage im laufenden Jahr ausgeübt wird.
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Samples: Arbeitsvertrag, Arbeitsvertrag, Arbeitsvertrag
Lohnkonto und Abgaben. Als Arbeitgeber müssen Sie auch für den von Ihnen be- schäftigten Ehepartner bzw. das Kind ein Lohnkonto ein- richten und die Lohnsteuer nach den elektronischen Lohn- steuerabzugsmerkmalen ermitteln. Dazu kommen Solidari- tätszuschlag und u. U. Kirchensteuer. Sie müssen regel- mäßig regelmä- ßig auch Sozialversicherungsbeiträge abführen. Grundsätzlich gilt auch bei Ferienjobs, die Sie mit Ihren Kindern vereinbaren, dass die gleichen Abgaben zu zahlen sind wie bei einem normalen Beschäftigungsverhältnis. Wer lediglich kurzfristig in den Ferien arbeitet, muss aus dieser Beschäftigung keinerlei Sozialversicherungsbeiträge zahlen, egal, wie hoch der Verdienst ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Job nicht länger als 3 2 Monate (Arbeitswoche von mindestens 5 Tagen) oder 70 Arbeitstage (Arbeitswo- che unter 5 Tagen) 50 Ar- beitstage im laufenden Jahr ausgeübt wird.
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