Common use of Maler- und Lackiererhandwerk Clause in Contracts

Maler- und Lackiererhandwerk. 1. Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Ober- flächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Ver- bindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Ter- razzoarbeiten. 2. Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen. 3. Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungs- bereich einbezieht. 4. Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilun- gen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden. 5. Nicht erfasst werden a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten, b) Asbestbeschichtungsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Haupt- verbands der Deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes e. V. sind. 6. Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten, b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten, c) Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder d) Fahrbahnmarkierungsarbeiten überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbands Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind. 7. Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Xxxx, Xxxx, Coburg, Oberfran- ken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden und b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrags rechnen, den Anteil der Tä- tigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen. 8. Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.

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Samples: Zehnte Bauarbeitsbedingungenverordnung

Maler- und Lackiererhandwerk. 1. Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- Entros- tungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-Asbestbeschich- tungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Ober- flächensanierungsarbeiten Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten Asbestsanierungsar- beiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Ver- bindung Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Ter- razzoarbeitenTerrazzoarbeiten. 2. Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen. 3. Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungs- bereich einbezieht. 4. Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilun- genBetriebsabtei- lungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden. 5. Nicht erfasst werden a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten, b) Asbestbeschichtungsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Haupt- verbands verbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbands Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e. V. sind. 6. Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten, b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten, c) Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder d) Fahrbahnmarkierungsarbeiten überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbands Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband − Bun- desinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind. 7. Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Xxxx, Xxxx, Coburg, Oberfran- ken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden und b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrags rechnen, den Anteil der Tä- tigkeitenTätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen. 8. Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.

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Samples: Tarifvertrag Zur Regelung Der Mindestlöhne Im Baugewerbe

Maler- und Lackiererhandwerk. 1. Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- Entros- tungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-Asbestbeschich- tungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Ober- flächensanierungsarbeiten Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten Asbestsanierungs- arbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen Bodenbe- lägen in Ver- bindung Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- -ver- lege- und Ter- razzoarbeitenTerrazzoarbeiten. 2. Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben Be- trieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen. 3. Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungs- bereich einbezieht. 4. Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilun- genBetriebsabtei- lungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter in den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden. 5. Nicht erfasst werden a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten, b) Asbestbeschichtungsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Haupt- verbands verbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbands Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e. V. sind. 6. Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten, b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten, c) Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder d) Fahrbahnmarkierungsarbeiten überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbands Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband Bun- desinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind. 7. Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Xxxx, Xxxx, Coburg, Oberfran- ken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden und b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrags Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tä- tigkeitenTätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen. 8. Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.

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Samples: Tarifvertrag Über Das Sozialkassenverfahren Im Bau

Maler- und Lackiererhandwerk. 1. Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- Entros- tungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-Asbestbeschich- tungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Ober- flächensanierungsarbeiten Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten Asbestsanierungs- arbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen Boden- belägen in Ver- bindung Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Ter- razzoarbeitenTerrazzoarbeiten. 2. Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen. 3. Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungs- bereich einbezieht. 4. Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilun- genBetriebsabtei- lungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden. 5. Nicht erfasst werden a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten, b) Asbestbeschichtungsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Haupt- verbands verbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbands Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e. V. sind. 6. Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten, b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten, c) Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder d) Fahrbahnmarkierungsarbeiten überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbands Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband Bun- desinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind. 7. Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Xxxx, Xxxx, Coburg, Oberfran- ken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden und b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrags Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tä- tigkeitenTätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen. 8. Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.

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Samples: Zwölfte Bauarbeitsbedingungenverordnung