Marketing und Sales Musterklauseln

Marketing und Sales. Das Unternehmen hat sein bisheriges Wachstum ohne nennenswerte Werbung und sonstige PR- Maßnahmen und damit unter einem weitgehenden Verzicht auf Selbstdarstellung nach außen erreichen und festigen können. Dies hat dem Unternehmen aus Sicht des Managements die Mög- lichkeit eröffnet, sich zunächst wesentlich auf die komplexen technischen Voraussetzungen für das bisherige wie aber auch das angestrebte weitere Wachstum zu konzentrieren. So soll erstmals eine umfangreichere Zielgruppenwerbung initiiert werden. Hierbei sollen unter Einschaltung von externen Beratern die Retailkunden für die Varengold-Produkte wie aber auch das Asset Management gezielt beworben werden. Ferner soll die bisher bereits bestehende B2B Sales Abteilung, welche auch die Aktivitäten der ausgelagerten Vertriebe steuert, sowohl tech- nisch als auch personell besser ausgestattet werden. Weitere rd. 50 % des Nettoemissionserlöses sollen daher ferner zum Beteiligungserwerb für die vorgenannten Maßnahmen verwendet werden. Zusätzlich beabsichtigt die Gesellschaft mit dem Gang an die Börse nunmehr auch ein so be- zeichnetes Corporate Information Center einzurichten, das für die Kapitalmarktberichterstattung zuständig sein soll. Mit einer beständigen und qualitativ fundierten Information des Kapitalmarktes soll das Unternehmen auf mittlere bis lange Sicht so auch in den Blickpunkt einer größeren Öffent- lichkeit gerückt und eine allgemein gesteigerte öffentliche Wahrnehmung erreichen. Das Management plant die Vertriebsleistung der Gesellschaft aufgrund der verschiedenen Maß- nahmen bereits ab dem Jahr 2008 erheblich zu steigern. Dabei sind auch die so genannten ge- bundenen Agenten im Sinne des § 2 Absatz 10 KWG erfasst, d.h. also diejenigen externen Ver- triebe, welche im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung unter der Haftung und für Rechnung der Gesellschaft tätig werden und deren Vertriebsleistung der Gesellschaft daher unmittelbar zugute kommt.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.