Geheimhaltung und Datenschutz Musterklauseln

Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller im Rahmen dieses Vertrages erhaltenen, die andere Partei betreffenden Informationen und erworbenen Kenntnisse. Die Parteien werden die ihnen zugänglichen Informationen, die überlassenen Unterlagen und Materialien, Daten vertraulich behandeln und nur für Zwecke dieses Vertrages verwenden, unabhängig davon, ob die jeweilige Information als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht. Dies gilt auch für die Überlassung von Programmen, Daten oder die Anbindung an Systeme, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zur Verfügung gestellt werden sowie für den Inhalt und Gegenstand dieses Vertrages. Soweit die Bank sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter bedient, wird sie dafür Sorge tragen, dass die dort tätigen Personen in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet werden, wie die eigenen Mitarbeiter nach diesem Vertrag. Die Geheimhaltung gilt über die Laufzeit des Vertrages hinaus.
Geheimhaltung und Datenschutz. 1.2.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen (z.B. Software, Unterlagen, Präsentationen etc.), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind („Vertrauliche Informationen“), auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertraulichen Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- den, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.
Geheimhaltung und Datenschutz. 10.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kennt- nisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Ver- tragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen Controlware gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach den Einzelverträgen erbrachten Leistungen.
Geheimhaltung und Datenschutz. 19.1 Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit der Vor- bereitung und der Durchführung ihrer Geschäftsbeziehungen bekanntwerdenden Informationen, die nicht allgemein bekannt sind und an denen der jeweils andere Vertragspartner ein Geheimhaltungsinteresse besitzt (insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) - auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Geschäfts- beziehungen - geheim zu halten. Die Vertragspartner werden dafür Sorge tragen, dass die Vertraulichkeit auch durch ihre Mitarbeitenden und sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gewahrt bleibt. Gesetzliche Mitteilungs- und Offenle- gungspflichten bleiben ebenso unberührt wie die zur Erbringung der Leistungen/ Lieferungen erforderliche und/oder zweckdienliche Verwendung von Informatio- nen.
Geheimhaltung und Datenschutz. 16.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche technischen und geschäftlichen Unterlagen (z.B. Datenträger, Zeichnungen, Dokumente, Messergebnisse, Muster) sowie jede Art von technischen Mitteilungen, Kenntnissen, Erfahrungen im Zusammenhang mit diesem Servicevertrag sowie den Servicescheinen Dritten gegenüber streng vertraulich zu behandeln.
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von DISS-CO. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
Geheimhaltung und Datenschutz. 7.1 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von froach. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
Geheimhaltung und Datenschutz. (1) Der Lieferant verpflichtet sich, uns gegenüber sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen Informationen, Aufzeichnungen, Zeichnungen, Skizzen, Pflichtenheft, Daten, Datensätze, etc. geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und insbesondere nicht zu eigenen Wettbewerbszwecken zu verwenden, es sei denn, wir erteilen hierzu ausdrücklich schriftlich unsere Zustimmung.
Geheimhaltung und Datenschutz. 9.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich über den Inhalt des Darlehensvertrages strenges Stillschweigen zu bewahren und Dritten hierüber keine Informationen zur Verfügung zu stellen, zugänglich zu machen oder auf sonstige Weise zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt zeitlich unbefristet, d.h. auch nach Auflösung oder Beendigung des Darlehensvertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt je- doch nicht, wenn die Auskunftserteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.