Geheimhaltung und Datenschutz Musterklauseln

Geheimhaltung und Datenschutz. 35.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (,,Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages / Auftrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von ergosoft gehören sämtliche Lieferungen und Leistungen nach dem jeweiligen Vertrag / Auftrag. 35.2 Der Kunde wird die Lieferungen und Leistungen von ergosoft Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu den Lieferungen und Leistungen von ergosoft gewährt, über die Rechte von ergosoft und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind. 35.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (I) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (II) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (III) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (IV) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (V) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen - vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (VI) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist. 35.4 ergosoft hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn der Kunde ergosoft Zugang zu seinem Betrieb oder zu seiner Hard- und Software gewährt. ergosoft stellt sicher, dass eigene Erfüllungsgehilfen diese...
Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller im Rahmen dieses Vertrages erhaltenen, die andere Partei betreffenden Informationen und erworbenen Kenntnisse. Die Parteien werden die ihnen zugänglichen Informationen, die überlassenen Unterlagen und Materialien, Daten vertraulich behandeln und nur für Zwecke dieses Vertrages verwenden, unabhängig davon, ob die jeweilige Information als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht. Dies gilt auch für die Überlassung von Programmen, Daten oder die Anbindung an Systeme, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zur Verfügung gestellt werden sowie für den Inhalt und Gegenstand dieses Vertrages. Soweit die Bank sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter bedient, wird sie dafür Sorge tragen, dass die dort tätigen Personen in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet werden, wie die eigenen Mitarbeiter nach diesem Vertrag. Die Geheimhaltung gilt über die Laufzeit des Vertrages hinaus.
Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- den, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht. 12.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Daten- schutzes. Der Auftragnehmer sichert zu, dass arbeitsver- traglich eine entsprechende Vereinbarung mit zur Über- lassung bestimmten Mitarbeitern getroffen wird. 12.3 Über die vertraglichen Bedingungen der Zusammenar- beit, insbesondere den Stundenverrechnungssatz, hat der Auftraggeber dritten Personen gegenüber Still- schweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist.
Geheimhaltung und Datenschutz. Der Auftragnehmer wird alle Informationen und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag übergeben oder im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung bekannt geworden sind, vertraulich behandeln sowie die vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiter sowie allfällig beauftragte Dritte sicherstellen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind bzw. allgemein bekannt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten, wie vom Auftraggeber angewiesen oder aufgrund von berechtigtem Interesse iSd Art 6 DSGVO, in dokumentierter Weise zu verarbeiten, die gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten einzuhalten sowie ausschließlich solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen einzusetzen, die zur Geheimhaltung gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000 [nach 25.05.2018 gemäß § 6 DSG] ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber Gerichten und Behörden, soweit eine (auch strafrechtliche) Rechtspflicht zur Weitergabe bzw. Herausgabe besteht oder die jeweiligen Informationen in einem zivilrechtlichen Prozess zwischen den Parteien oder einer der Parteien und einem Dritten relevant sind. Sollte eine Partei Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen entgegen dieser Vereinbarung weitergegeben wurden, hat die Partei die jeweils andere Partei umgehend von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen und einen Nachweis darüber auf erste Anfrage zu übermitteln. Es gilt als vereinbart, dass sich der Auftragnehmer insbesondere verpflichtet ▪ die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur auf schriftliche Weisung des Auftraggebers und ausschließlich in dem Umfang zu verarbeiten, welcher zum Erreichen des Vertragszweckes der Hauptleistung sowie zur Auftragsabwicklung erforderlich ist und keine eigenen Zwecke mit der Datenverarbeitung zu verfolgen; ▪ jeder entsprechenden Weisung des Auftraggebers bezüglich der auftragsgegenständlichen Daten, sowohl während aufrechtem Auftragsverhältnis, als auch nach Beendigung desselben, unverzüglich Folge zu leisten und dies entsprechend zu dokumentieren; ▪ den Auftraggeber im Rahmen der Erstellung einer gegebenenfalls erforderlichen Datenschutz- Folgeabschätzung gemäß Art 35 DSGVO vollinhaltlich auf erste Anfrage zu unterstützen; ▪ dem Auftraggeber auf erste Aufforderung unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, sodass der Auftraggeber seiner Rechenschaftspflicht gemäß A...
Geheimhaltung und Datenschutz. 1.2.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen (z.B. Software, Unterlagen, Präsentationen etc.), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind („Vertrauliche Informationen“), auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertraulichen Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. 1.2.2 Die Vertragspartner machen die Vertraulichen Informationen nur den Mitarbeitern (einschließlich Mitarbeitern von verbundenen Unternehmen) und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Sie belehren diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Vertraulichen Informationen und haben diese Personen durch schriftliche Vereinbarungen zur Geheimhaltung verpflichtet. Dritten kann der Zugang zu Vertraulichen Informationen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der anderen Partei gewährt werden. 1.2.3 EXASOL verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Vertragspartners unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Geheimhaltung und Datenschutz. 9.1. Der Kunde verpflichtet sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Geheime Information“) von DURST zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des Vertrages zu verwenden. Zu den Geheimen Informationen von XXXXX gehören auch der Vertragsgegenstand und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen. 9.2. Der Kunde wird den Vertragsgegenstand Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung unbedingt erforderlich ist. Der Kunde garantiert, diesen Personen die Pflichten dieses Vertrages, insb dieses Punktes, zu überbinden und DURST in diesem Zusammenhang schad- und klaglos zu halten. 9.3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Geheime Information, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch die Partei bereits offenkundig oder der anderen Partei bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch die andere Partei ohne Verschulden der anderen Partei offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch die eine Partei der anderen Partei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (iv) die von einer Partei eigenständig, ohne Nutzung der Geheimen Information der anderen Partei, entwickelt worden sind; (v) die gem Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert die andere Partei hierüber unverzüglich und unterstützt sie in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw Entscheidungen; oder (vi) soweit der Partei die Nutzung oder Weitergabe der Geheimen Information auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist. 9.4. DURST hält die Bestimmungen des Datenschutzrechts ein, insb, wenn Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Der Kunde bestätigt von XXXXX ausführlich über die Verwendung und Verarbeitung von Daten informiert worden zu sein.
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von DISS-CO. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben. 8.2 Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch die Konditionen des jeweiligen Vertrags. 8.3 Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder 8.3.1 allgemein zugänglich sind oder waren, 8.3.2 ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, 8.3.3 unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden, oder 8.3.4 die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war. 8.4 DISS-CO wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. 8.5 Soweit im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen nach dieser Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird DISS-CO ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. 8.6 Die Geheimhaltungspflichten bestehen über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.
Geheimhaltung und Datenschutz. 19.1 Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle ihnen im Zusam- menhang mit der Vorbereitung und der Durchführung ihrer Geschäftsbeziehungen bekanntwerdenden Informationen, die nicht allgemein bekannt sind und an denen der jeweils andere Vertragspartner ein Geheimhaltungsinteresse besitzt (insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) – auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen – geheim zu halten. Die Vertragspartner werden dafür Sorge tragen, dass die Vertraulichkeit auch durch ihre Mitarbeiter und sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gewahrt bleibt. Gesetzliche Mitteilungs- und Offenlegungspflichten bleiben ebenso unberührt wie die zur Erbringung der Leis- tungen/Lieferungen erforderliche und/oder zweckdienliche Verwendung von Informationen. 19.2 Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten bestimmt sich nach §§ 1 ff. Telekommunikation-Tele- medien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) i. V. m. der EU-DSGVO. Näheres entnehmen Sie unseren Datenschutzhinweisen unter xxx.xx-xxxxxxxxx.xx.
Geheimhaltung und Datenschutz. 15.1. Der AN ist verpflichtet, nicht offenkundige Informationen, die dem AN durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, und Unterlagen, technisches und kommerzielles Wissen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, strikt geheim zu halten. Der AN darf sie Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG zugänglich machen und nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung verwenden. 15.2. Der AN darf Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken nur verwenden, wenn eine schriftliche Zustimmung des AG vorliegt. Dies gilt auch für Fotografien und Pläne von Gebäuden, technischen Anlagen und Baustellen des AG. 15.3. Die Verpflichtung der Ziff. 15.1. und 15.2. gelten auch nach Ver- tragsdurchführung. 15.4. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen bzw. Informationen enthaltenen Wissen allgemein bekannt gewor- den ist. 15.5. Sonstige Rechte, insbesondere Eigentums-, Marken- und Urheber- rechte bleiben vorbehalten. 15.6. Xxxxxx die mit der Durchführung des Vertrags beauftragten Perso- nen des AN mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, hat der AN diese auf das Datengeheimnis gemäß § 5 Bundesdaten- schutzgesetz (BDSG) zu verpflichten. 15.7. Bei einer Ferneinwahl in das IT-Netzwerk des AG, hat der AN sicherzustellen, dass Dritten kein Einblick in Dateninhalte als auch die IT-Systeme und Technologien des AG als solche gewährt wird. Die Ferneinwahl darf nur von Mitarbeitern des AN und nach Rück- sprache mit der IT-Abteilung des AG erfolgen. 15.8. Der AG ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung und in diesem Zusammenhang erhaltene Daten über den AN gem. Bundesdatenschutzgesetz zu speichern, zu verar- beiten und zu nutzen.
Geheimhaltung und Datenschutz. 1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten geheimen Informationen und Unterlagen geheim zu halten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter der Vertragspartner werden diesbezüglich ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet. Entsprechendes gilt für die Zulieferer der Vertragspartner. 2. Die Vertragspartner verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten und insbesondere keine Schutzrechtsanmeldung vorzunehmen. 3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten Informationen entfällt, soweit diesen dem informierten Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren, oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden oder im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner in irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigen Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden. 4. Die Geheimhaltungspflicht endet, vorbehaltlich der Regelung gemäß Punkt 3 und vorbehaltlich einer abweichenden anderen Regelung, 2 Jahre nach Vertragsende. 5. Die Vertragspartner verpflichten sich, soweit erforderlich, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Form einzuhalten. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragspartner ihren Mitarbeitern, Zulieferern und anderen Personen, die mit entsprechenden Daten in Berührung kommen, auferlegen. 6. Die vorstehenden Bedingungen für die Geheimhaltung der Daten, Informationen, Dokumenten u.ä. gelten entsprechend für die Geheimhaltung von im Rahmen der Zusammenarbeit entstehenden und von einem Vertragspartner schriftlich als geheim bezeichneten technischen Wissens. 7. Die Vertragspartner sind zur wechselseitigen und unverzüglichen Information über eine unbefugte Nutzung von Daten, Informationen, Dokumenten u.ä. und des im Rahmen des Zusammenarbeitarbeit entstehenden technischen Wissens verpflichtet, soweit die Vertragspartner im Rahmen der Erledigung ihrer Aufgaben und bei Anwendung der bei ihnen üblichen Sorgfalt auf eine derartige Nutzung aufmerksam werden. 8. Die Vertragspartner werden sich über alle zu ergreifenden Maßnahmen verständigen, um Dritte an der unbefugten Nutzun...