Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sind.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die
(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;
(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind;
(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind;
(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind;
(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.
8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller im Rahmen dieses Vertrages erhaltenen, die andere Partei betreffenden Informationen und erworbenen Kenntnisse. Die Parteien werden die ihnen zugänglichen Informationen, die überlassenen Unterlagen und Materialien, Daten vertraulich behandeln und nur für Zwecke dieses Vertrages verwenden, unabhängig davon, ob die jeweilige Information als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht. Dies gilt auch für die Überlassung von Programmen, Daten oder die Anbindung an Systeme, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zur Verfügung gestellt werden sowie für den Inhalt und Gegenstand dieses Vertrages. Soweit die Bank sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter bedient, wird sie dafür Sorge tragen, dass die dort tätigen Personen in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet werden, wie die eigenen Mitarbeiter nach diesem Vertrag. Die Geheimhaltung gilt über die Laufzeit des Vertrages hinaus.
Geheimhaltung und Datenschutz. 12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Still- schweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht er- streckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt wer- den, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten ver- pflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des be- troffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.
12.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Daten- schutzes. Der Auftragnehmer sichert zu, dass arbeitsver- traglich eine entsprechende Vereinbarung mit zur Über- lassung bestimmten Mitarbeitern getroffen wird.
12.3 Über die vertraglichen Bedingungen der Zusammenar- beit, insbesondere den Stundenverrechnungssatz, hat der Auftraggeber dritten Personen gegenüber Still- schweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist.
Geheimhaltung und Datenschutz. 1.2.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen (z.B. Software, Unterlagen, Präsentationen etc.), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind („Vertrauliche Informationen“), auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertraulichen Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
1.2.2 Die Vertragspartner machen die Vertraulichen Informationen nur den Mitarbeitern (einschließlich Mitarbeitern von verbundenen Unternehmen) und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Sie belehren diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Vertraulichen Informationen und haben diese Personen durch schriftliche Vereinbarungen zur Geheimhaltung verpflichtet. Dritten kann der Zugang zu Vertraulichen Informationen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der anderen Partei gewährt werden.
1.2.3 EXASOL verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Vertragspartners unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Geheimhaltung und Datenschutz. 14.1 Während der Anbahnung und Durchführung von Verträgen sowie über dessen Bestand hinaus ist zwischen den Vertragspartnern Vertraulichkeit vereinbart.
14.2 Keine Verpflichtung der Vertragspartner zur Vertraulichkeit besteht in Bezug auf Informationen, die:
a) im Zeitpunkt der Erlangung öffentlich waren,
b) öffentlich wurden ohne schuldhaftes Zutun seitens des anderen Ver- tragspartners,
c) im Zeitpunkt des Empfangs dem anderen Vertragspartner bereits be- kannt waren oder;
d) von einem Dritten empfangen wurden, der keine Verpflichtung zur Ge- heimhaltung bezüglich dieser Informationen hatte.
14.3 Sämtliche den Vertragspartnern zur Kenntnis gelangende Informatio- nen (insbesondere Daten, Source-Codes, technische Dokumentationen, Programme, etc.) und Vorgänge sind strikt vertraulich zu behandeln. Ins- besondere:
a) dürfen alle gegenseitig zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht wer- den;
b) dürfen gegenseitig zur Verfügung gestellte oder erlangte Informatio- nen, Daten und Unterlagen ausschließlich zum Zwecke der Vertrags- durchführung verwendet werden und an Mitarbeiter nur in dem Umfang weitergegeben werden, wie es zur Erfüllung der ihnen in diesem Zu- sammenhang gestellten Aufgaben notwendig ist;
c) sind alle gegenseitig zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Ver- tragsbeendigung unverzüglich dem anderen Vertragspartner auszu- händigen oder, sofern nicht berechtigte Interessen dem entgegenste- hen, zu vernichten. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für sämtliche Software, ggf. angefertigte Kopien, Hardware und Zubehör sowie sons- tige Dokumentationen, die im Eigentum des jeweiligen Informations- gebers verbleiben.
14.4 inet verpflichtet sich, alle ihr zur ordnungsgemäßen Durchführung ih- rer Vertragspflichten zur Verfügung gestellten Daten oder in diesem Zusam- menhang erlangten Daten stets gemäß den gesetzlichen Datenschutzbe- stimmungen zu verwenden, also insbesondere zu speichern, zu verwenden und zu verarbeiten. Die Verwendung solcher Daten erfolgt ausschließlich zum Zwecke der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung. inet trifft geeig- nete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass solche Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und Verlust geschützt sind und ihre Ver- wendung ordnungsgemäß erfolgt.
14.5 inet verpflichtet alle ihre Mitarbeiter, die auf Daten im Sinne daten- schutzrechtlicher Bestimmungen Zugriff haben, schriftlich zur strikten Ein- haltung dieser Bestimmungen...
Geheimhaltung und Datenschutz. 9.1. Der Kunde verpflichtet sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Geheime Information“) von DURST zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des Vertrages zu verwenden. Zu den Geheimen Informationen von XXXXX gehören auch der Vertragsgegenstand und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.
9.2. Der Kunde wird den Vertragsgegenstand Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung unbedingt erforderlich ist. Der Kunde garantiert, diesen Personen die Pflichten dieses Vertrages, insb dieses Punktes, zu überbinden und DURST in diesem Zusammenhang schad- und klaglos zu halten.
9.3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Geheime Information, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch die Partei bereits offenkundig oder der anderen Partei bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch die andere Partei ohne Verschulden der anderen Partei offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch die eine Partei der anderen Partei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (iv) die von einer Partei eigenständig, ohne Nutzung der Geheimen Information der anderen Partei, entwickelt worden sind; (v) die gem Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert die andere Partei hierüber unverzüglich und unterstützt sie in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw Entscheidungen; oder (vi) soweit der Partei die Nutzung oder Weitergabe der Geheimen Information auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.
9.4. DURST hält die Bestimmungen des Datenschutzrechts ein, insb, wenn Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Der Kunde bestätigt von XXXXX ausführlich über die Verwendung und Verarbeitung von Daten informiert worden zu sein.
Geheimhaltung und Datenschutz. 14.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche technischen und geschäftlichen Unterlagen (z.B. Datenträger, Zeichnungen, Dokumente, Messergebnisse, Muster) sowie jede Art von technischen Mitteilungen, Kenntnissen, Erfahrungen Dritten gegenüber streng vertraulich zu behandeln.
14.2 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche von CANCOM bereitgestellten Benutzerdaten geheim zu halten und CANCOM zu informieren, sollte diese nicht mehr geheim sein. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die aus der Verletzung dieser Pflicht entstehen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, Datensi- cherheitsmaßnahmen bei seinen Endgeräten zu ergreifen, insbesondere eine Antivirensoftware und Firewall zu installieren und aktuell zu halten und Sicherheitsupdates einzuspielen.
14.3 CANCOM gewährleistet je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die Sicherheit der gespeicherten Daten.
14.4 CANCOM legt hohen Wert auf rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Vor- gaben des europäischen Datenschutzrechts.
14.5 Weitere Informationen zum Datenschutz bei CANCOM finden Kunden in der Datenschutzerklärung unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/xxx. Ferner unterliegen CANCOM und ihre Mitarbeiter dem Kommuni- kationsgeheimnis gemäß § 161 TKG.
14.6 Für bestehende Kunden werden zur Erstellung von kundenspezifischen Angeboten die Rechnungs- daten der letzten 12 (zwölf) Monate verarbeitet.
14.7 Die Stammdaten des Kunden – darunter fallen gemäß der DSGVO: Vorname, Nachname, Firma, aka- demischer Grad, Geburtsdatum, Standortadresse, Firmensitz, Firmenbuchnummer, Telefonnummer, E-Mailadresse, Faxnummer, Daten über die Bonität, Daten über Art und Inhalt des Vertragsverhält- nisses, Informationen über die getätigten Zahlungen, Informationen über Mahnungen usw. – werden ausschließlich zum Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Kun- den, zur Verrechnung der Entgelte, zur Erstellung eines Nutzerverzeichnisses (§ 173 TKG ) und zur Erteilung von Auskünften an Notrufdienste (§ 124 TKG ) verwendet.
14.8 Verkehrsdaten bzw. Metadaten sind Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden. Das sind zum Beispiel aktive und passive Nutzernummern, Device, Gebührencode, Gesamtzahl der für den Abrechnungszeitraum zu berechnenden Minuten; Art, ...
Geheimhaltung und Datenschutz. 8.1 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von DISS-CO. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
8.2 Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch die Konditionen des jeweiligen Vertrags.
8.3 Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder
8.3.1 allgemein zugänglich sind oder waren,
8.3.2 ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren,
8.3.3 unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden, oder
8.3.4 die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.
8.4 DISS-CO wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
8.5 Soweit im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen nach dieser Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird DISS-CO ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
8.6 Die Geheimhaltungspflichten bestehen über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.
Geheimhaltung und Datenschutz. 19.1 Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle ihnen im Zusam- menhang mit der Vorbereitung und der Durchführung ihrer Geschäftsbeziehungen bekanntwerdenden Informationen, die nicht allgemein bekannt sind und an denen der jeweils andere Vertragspartner ein Geheimhaltungsinteresse besitzt (insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) – auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen – geheim zu halten. Die Vertragspartner werden dafür Sorge tragen, dass die Vertraulichkeit auch durch ihre Mitarbeiter und sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gewahrt bleibt. Gesetzliche Mitteilungs- und Offenlegungspflichten bleiben ebenso unberührt wie die zur Erbringung der Leis- tungen/Lieferungen erforderliche und/oder zweckdienliche Verwendung von Informationen.
19.2 Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten bestimmt sich nach §§ 1 ff. Telekommunikation-Tele- medien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) i. V. m. der EU-DSGVO. Näheres entnehmen Sie unseren Datenschutzhinweisen unter xxx.xx-xxxxxxxxx.xx.
Geheimhaltung und Datenschutz. Als vertrauliche Informationen im Sinne dieser AGB gelten sämtliche Informationen, die eine Partei im Rahmen der Zusammenarbeit direkt oder indirekt, in mündlicher, schriftlicher oder sonstiger Form der anderen Partei übergibt oder ihr zugänglich macht, sei dies durch ihre Mitarbeitenden, Organe, Hilfspersonen, Bevollmächtigten oder andere Personen, die von ihr beauftragt sind. Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere Dokumente, Unterlagen, Daten, Tatsachen, Grafiken, Studien, Konzepte, Berechnungen, Messungen, Zeichnungen, Pläne, Fotografien, Präsentationen, Kommerzielles, Protokolle, Produkte, Muster, Modelle, Know-How, Spezifikationen, Bezugskanäle, Entwicklungen, Vorhaben, Projekte, Kunden und Lieferanten der jeweiligen Partei sowie Erkenntnisse und Informationen, welche erst im Rahmen der Zusammenhang wahrgenommen werden. Jede Partei ist verpflichtet, die vertraulichen Informationen zu schützen und nur denjenigen Personen offen zu legen, welche diese Informationen zur Verfüllung eines Vertrags benötigen. Diese Pflichten dieser Ziffer sind auch beigezogenen Dritten aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und dauert auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung für unbestimmte Zeit fort. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten. Beide Parteien garantieren, sich an die einschlägigen Datenschutzbestimmungen, insbesondere das jeweils aktuelle schweizerische DSG und die VDSG zu halten. Der Kunde orientiert TA rechtzeitig über weitergehende oder andere spezifische Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, welche von TA einzuhalten sind. Er informiert TA insbesondere darüber, ob er der EU-DSGVO untersteht, worauf die Parteien geeignete Massnahmen zum Datenschutz und der Datensicherheit schriftlich treffen können (Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungs-Vertrags, ADV). Leistungen von TA im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen sind separat nach Aufwand vom Kunden zu entschädigen. Der Kunde erteilt hiermit die Ermächtigung zur Datenverarbeitung an TA und an die von ihr beigezogenen Dritten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die an TA übermittelten personenbezogenen Daten rechtmässig, korrekt, zweckmässig und angemessen sind. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass TA nur mit Zustimmung des Kunden auf Daten (z.B. in Print-Servern, Festplatten etc.) zugreifen kann. In solchen Fällen kann der Kunde...