Mehrkosten für Krankenhausleistungen Musterklauseln
Mehrkosten für Krankenhausleistungen. Erstattet werden die Mehrkosten für Krankenhausleistun- gen nach § 39 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang), die durch die ▇▇▇▇ eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses entstehen, soweit sie die Leis- tungen der GKV übersteigen. Das gewählte Krankenhaus muss in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Wenn die GKV nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Er- stattung nach diesem Tarif. Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran- kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord- nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
