Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere dürfen direkt oder indirekt, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur unter Beachtung aller dort anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen angeboten und verkauft werden.
Bundesrepublik Deutschland. 1.1.1 Staatsvertrag zur Grenzänderung Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern - Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg- Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (GrÄndStVtr BB/MV)
Bundesrepublik Deutschland. 2.1.1 Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“
(1) Zweck der Stiftung ist es, jüdisches Leben in Berlin und in Deutschland, die von hier ausgehenden Einflüsse auf das europäische und das außereuropäische Ausland sowie die Wechselbeziehungen zwi- schen jüdischer und nichtjüdischer Kultur zu erforschen und darzustellen sowie einen Ort der Begeg- nung zu schaffen.
(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere:
1. Einrichtung und Unterhaltung des Gebäudeensembles des "Jüdischen Museums Berlin" in Berlin, Xxxxxxxxx. 0-00, 00000 Xxxxxx;
2. Übernahme und Unterhaltung der bestehenden Museumssammlung sowie deren Ausbau durch Er- werb weiterer Realien zur jüdischen Kultur und Geschichte (insbesondere Kunstwerke, Dokumente, Archivalien, Bücher und Gegenstände der Alltagskultur und der jüdischen Religionsausübung);
3. Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung;
4. Durchführung von wechselnden Sonderausstellungen, Vorträgen, Filmvorführungen, Diskussions- foren und weiteren Veranstaltungen mit deutscher und internationaler Beteiligung im Sinne des Stif- tungszwecks;
5. Einrichtung und Unterhaltung eines Informationszentrums, einer Bibliothek, eines Archivs, eines internationalen Bildungs- und Forschungsinstituts sowie sonstiger Einrichtungen im Sinne des Stif- tungszwecks;
6. Veröffentlichung von Werken über das Museum, seine Sammlungen und zur jüdischen Kultur und Geschichte;
7. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Einrichtungen und Museen.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(1) Auf die Stiftung gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in vollem Umfang Eigentum, Besitz, For- derungen und Rechte der bisherigen landesunmittelbaren "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" über, wenn und sobald ein Gesetz des Landes Berlin die Auflösung der Landesstiftung und diesen Vermö- gensanfall feststellt.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beein- trächtigen.
(4) Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe erbracht werden, dass aus diesen Mitteln un- selbständige Stiftungen oder Sonderfonds gebildet werden, die ...
Bundesrepublik Deutschland. 4.1.1 Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrepublik Deutschland. 5.1.1 Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu betrachten. Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.
Bundesrepublik Deutschland. Die nachfolgende Zusammenfassung behandelt nicht alle steuerlichen Aspekte in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland ("Deutschland"), die für den einzelnen Inhaber der Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe angesichts seiner speziellen steuerlichen Situation relevant sein können. Die Zusammenfassung richtet sich im Wesentlichen an Anleger, die die Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe im Privatvermögen halten und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Die Darstellung beruht auf den gegenwärtig geltenden Steuergesetzen, die sich jederzeit, auch mit Rückwirkung, ändern können. Das derzeitige Besteuerungsregime für Kapitalerträge (Abgeltungsteuer) gewährt für bestimmte Kapitaleinkünfte einen reduzierten Steuersatz. Es besteht gegenwärtig eine Diskussion, den reduzierten Steuersatz zu erhöhen oder abzuschaffen, was zu einer höheren steuerlichen Belastung der Einkünfte aus Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefen führen kann. Es ist unklar, ob, wann und wie Änderungen an der Abgeltungsteuer vorgenommen werden.