Bundesrepublik Deutschland Musterklauseln

Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere dürfen direkt oder indirekt, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur unter Beachtung aller dort anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen angeboten und verkauft werden.
Bundesrepublik Deutschland. 1.1.1 Staatsvertrag zur Grenzänderung Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern - Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg- Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (GrÄndStVtr BB/MV)
Bundesrepublik Deutschland. 2.1.1 Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“
Bundesrepublik Deutschland. 5.1.1 Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrepublik Deutschland. 4.1.1 Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) (HAuslG)
Bundesrepublik Deutschland. Die nachfolgende Zusammenfassung behandelt nicht alle steuerlichen Aspekte in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland ("Deutschland"), die für den einzelnen Inhaber der Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe angesichts seiner speziellen steuerlichen Situation relevant sein können. Die Zusammenfassung richtet sich im Wesentlichen an Anleger, die die Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe im Privatvermögen halten und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Die Darstellung beruht auf den gegenwärtig geltenden Steuergesetzen, die sich jederzeit, auch mit Rückwirkung, ändern können. Das derzeitige Besteuerungsregime für Kapitalerträge (Abgeltungsteuer) gewährt für bestimmte Kapitaleinkünfte einen reduzierten Steuersatz. Es besteht gegenwärtig eine Diskussion, den reduzierten Steuersatz zu erhöhen oder abzuschaffen, was zu einer höheren steuerlichen Belastung der Einkünfte aus Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefen führen kann. Es ist unklar, ob, wann und wie Änderungen an der Abgeltungsteuer vorgenommen werden.
Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu betrachten. Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.

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  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.