Mehrkosten für Krankenhausleistungen. Erstattet werden die Mehrkosten für Krankenhausleistun- gen nach § 39 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang), die durch die Xxxx eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses entstehen, soweit sie die Leis- tungen der GKV übersteigen. Das gewählte Krankenhaus muss in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Wenn die GKV nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Er- stattung nach diesem Tarif. Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran- kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord- nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Mehrkosten für Krankenhausleistungen. Erstattet werden die Mehrkosten für Krankenhausleistun- gen nach § 39 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang), die durch die Xxxx eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses entstehen, soweit sie die Leis- tungen der GKV übersteigen. Das gewählte Krankenhaus muss in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Wenn die GKV nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Er- stattung nach diesem Tarif. Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran- kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord- nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes. Die ausdrückliche Leistungszusage des Versicherers nach § 4 Abs. 5 RB/EF 2011 ist nicht erforderlich.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Mehrkosten für Krankenhausleistungen. Erstattet werden die Mehrkosten für Krankenhausleistun- gen Krankenhausleistungen nach § 39 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang), die durch die Xxxx eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses Kran- kenhauses entstehen, soweit sie die Leis- tungen Leistungen der GKV übersteigen. Das gewählte Krankenhaus Kranken- haus muss in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Wenn die GKV nachweislich keine Leistung Leis- tung erbringt, entfällt eine Er- stattung Erstattung nach diesem Tarif. Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran- kenhausleistungen Krankenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord- nung Bun- despflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
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Samples: Private Krankenversicherung
Mehrkosten für Krankenhausleistungen. Erstattet werden die Mehrkosten für Krankenhausleistun- gen Krankenhausleistungen nach § 39 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang), die durch die Xxxx eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten ge- nannten Krankenhauses entstehen, soweit sie die Leis- tungen Leistungen der GKV übersteigen. Das gewählte Krankenhaus muss in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Wenn die GKV nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Er- stattung Erstattung nach diesem Tarif. Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran- kenhausleistungen Krankenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord- nung Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen