Ende des Versicherungsverhältnisses. Für die versicherte Person endet das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit nach Nr. 2 Satz 2 entfallen. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Ende des Versicherungsverhältnisses. Für Personen, die aus der GKV ausscheiden, endet das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif zum Ende des Monats, in dem der Anspruch auf Leistungen der GKV endet.
Ende des Versicherungsverhältnisses a) Das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif endet – mit dem Ausscheiden der versicherten Person aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die versicher- te Person das 20. Lebensjahr vollendet (vgl. auch Abschnitt A I 2 Satz 2) – mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versi- cherten Personen haben jedoch das Recht – sofern diese die Voraussetzungen für die Versicherungsfä- higkeit erfüllen – das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung muss dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versi- cherungsnehmers zugegangen sein.
Ende des Versicherungsverhältnisses. 14.1 Ende der Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung
Ende des Versicherungsverhältnisses. Für die versicherte Person endet das Versicherungsver- hältnis nach diesem Tarif – an dem Tag, ab dem für die versicherte Person die Leis- tungspflicht des Versicherers nach § 6 RB/PG 2017 be- steht oder – an dem Tag, an dem die Voraussetzung für die Versi- cherungsfähigkeit nach Nr. 2 Satz 2 entfällt. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach Nr. 2 Satz 2 ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Ende des Versicherungsverhältnisses. Für Personen, die aus der GKV ausscheiden, endet das Ver- sicherungsverhältnis nach diesem Tarif zum Ende des Mo- nats, in dem die Mitgliedschaft in der GKV endet. Das Versi- cherungsverhältnis kann unter den in § 3 Abs. 5 MB/KK 2009 vorgesehenen Vergünstigungen und Voraussetzungen als Krankheitskostenversicherung für ambulante, statio- näre und zahnärztliche Behandlungen fortgesetzt werden, wobei für schwebende Versicherungsfälle die Leistungen höchstens im gleichen Umfang des bisherigen Versiche- rungsschutzes erbracht werden.
Ende des Versicherungsverhältnisses. If premiums or benefits should change, the policyholder may terminate the insurance relationship affected in this respect within two months after receipt of the notification of change at the time the change takes effect. Der Versicherungsschutz endet für die versicherte Person mit Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages; zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit nach dem jeweils vereinbarten Tarif entfallen; mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes der versicherten Person außerhalb von Europa; mit Bezug einer Altersrente der versicherten Person; zum Ende des Jahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollendet; mit dem Tod der versicherten Person. Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. The insurance relationship ends for the insured person with the termination of the group insurance contract; at the end of the month in which the prerequisites for insurability according to the respective agreed tariff cease to apply; with the transfer of the habitual residence of the insured person outside Europe; with the drawing of a retirement pension of the insured person; at the end of the year in which he/she reaches the age of 67; with the death of the insured person. The insurance cover ends - also for pending insured events - with the termination of the insurance relationship Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform. Der Schriftwechsel zu Fragen, die Rechte oder Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Gruppenversicherungsvertrag insgesamt und aus sämtlichen Versicherungsverhältnissen betreffen, wird zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer geführt. Erklärungen des Versicherers werden mit Zugang beim Versicherungsnehmer auch gegenüber der versicherten Person wirksam. Der Schriftwechsel zu Fragen, die ausschließlich Rechte und Pflichten der versicherten Person aus dem einzelnen Versicherungsverhältnis betreffen, wird ausschließlich zwischen der versicherten Person und dem Versicherer geführt. Erklärungen des Versicherers werden mit dem Zugang bei der versicherten Person wirksam. Schriftwechsel und Leistungsansprüche sind unter Angabe der Versicherungsnummer an den Versicherer zu richten. Declarations of intent and notifications to the insurer must be in text form. Correspondence on matters concerning the policyholder's rights or obligations under the group insurance contract as a whole and under...
Ende des Versicherungsverhältnisses. Für Personen, die aus der GKV ausscheiden, endet das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif zum Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaft in der GKV endet. Das Versicherungs- verhältnis kann unter den in § 3 Abs. 5 MB/KK 2009 vorgesehenen Vergünstigungen und Vor- aussetzungen als Krankheitskostenversicherung für ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlungen fortgesetzt werden, wobei für schwebende Versicherungsfälle die Leistungen höchstens im gleichen Umfang des bisherigen Versicherungsschutzes erbracht werden. Erstattet werden im tariflichen Rahmen die Kosten, soweit sie die Leistungen der GKV überstei- gen. Soweit in diesem Tarif auf eine Vorleistung der GKV abgestellt wird, sind die auf den bei ihr bestehenden Selbstbehalt angerechneten Erstattungsansprüche als fiktive Leistung der GKV anzuerkennen, so dass diese als Vorleistung der GKV gilt. Erbringt die GKV keine Leistung, entfällt auch eine Erstattung nach diesem Tarif mit Ausnahme der Erstattung der Kosten bei Auslandsaufenthalten und der Kosten für Zahnersatz von Personen, die nach dem 31.12.1978 geboren sind.