Common use of Meldungen durch die Bundeswehr Clause in Contracts

Meldungen durch die Bundeswehr. Nach § 192 SGB VI sind Zeiten des Wehr- und Zivildienstes dem Rentenversicherungsträger zu melden. Die Einzelheiten des dafür erforderlichen Datenübertragungsverfahrens werden nach § 40 Absatz 3 DEÜV zwischen den beteiligten Stellen einvernehmlich geregelt. Beteilig- te Stellen in diesem Sinne sind die Bundeswehr und das Bundesamt für Familie und zivilge- sellschaftliche Aufgaben auf der einen Seite sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund auf der anderen Seite. Das Einvernehmen ist in den „Regelungen zur Datenübermittlung zwischen den Trägern der Rentenversicherung und der Bundeswehr sowie dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben“ (vorher: dem Bundesamt für Wehrverwaltung sowie dem Bundesamt für den Zivildienst) hergestellt worden.

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Meldungen durch die Bundeswehr. Nach § 192 SGB VI sind Zeiten des Wehr- und Zivildienstes dem Rentenversicherungsträger zu melden. Die Einzelheiten des dafür erforderlichen Datenübertragungsverfahrens werden nach § 40 Absatz 3 DEÜV zwischen den beteiligten Stellen einvernehmlich geregelt. Beteilig- te Beteiligte Stellen in diesem Sinne sind die Bundeswehr und das Bundesamt für Familie und zivilge- sellschaftliche zivilgesellschaftliche Aufgaben auf der einen Seite sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund auf der anderen Seite. Das Einvernehmen ist in den „Regelungen zur Datenübermittlung zwischen den Trägern der Rentenversicherung und der Bundeswehr sowie dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben“ (vorher: dem Bundesamt für Wehrverwaltung sowie dem Bundesamt für den Zivildienst) hergestellt worden.

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Meldungen durch die Bundeswehr. Nach § 192 SGB VI sind Zeiten des Wehr- und Zivildienstes dem Rentenversicherungsträger zu melden. Die Einzelheiten des dafür erforderlichen Datenübertragungsverfahrens werden nach § 40 Absatz 3 DEÜV zwischen den beteiligten Stellen einvernehmlich geregelt. Beteilig- te Betei- ligte Stellen in diesem Sinne sind die Bundeswehr und das Bundesamt für Familie und zivilge- sellschaftliche zivil- gesellschaftliche Aufgaben auf der einen Seite sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund auf der anderen Seite. Das Einvernehmen ist in den „Regelungen zur Datenübermittlung Datenübermitt- lung zwischen den Trägern der Rentenversicherung und der Bundeswehr sowie dem Bundesamt Bun- desamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben“ (vorher: dem Bundesamt für Wehrverwaltung Wehr- verwaltung sowie dem Bundesamt für den Zivildienst) hergestellt worden.

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