Meldungen zur Betriebsdatenpflege. Die Arbeitgeber sind nach § 5 Absatz 5 DEÜV verpflichtet, Änderungen von Betriebsdaten dem BNS der BA unverzüglich zu melden. Mit dem Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) teilen die Arbeitgeber alle Änderungen bezogen auf die Betriebsbezeichnung, Anschrift, Na- me des Ansprechpartners, Kommunikationsdaten des Ansprechpartners, Betriebsaufgaben und Änderung der Korrespondenzadresse (Datenbaustein „Abweichende Korrespondenzan- schrift“ - DBKA) jeweils bezogen auf die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes mit. Eine gesonderte Meldung an den BNS der BA erübrigt sich damit, da der DSBD von der Ein- zugsstelle an die DSRV und von dort an den BNS der BA weitergeleitet wird.
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Samples: Gemeinsames Meldeverfahren Zur Kranken , Pflege , Renten Und Arbeitslosenversicherung, Gemeinsames Meldeverfahren Zur Kranken , Pflege , Renten Und Arbeitslosenversicherung, Gemeinsames Meldeverfahren Zur Kranken , Pflege , Renten Und Arbeitslosenversicherung
Meldungen zur Betriebsdatenpflege. Die Arbeitgeber sind nach § 5 Absatz 5 DEÜV 18i Abs. 4 SGB IV verpflichtet, Änderungen von Betriebsdaten dem BNS der BA unverzüglich zu melden. Mit dem Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) teilen die Arbeitgeber alle Änderungen bezogen auf die Betriebsbezeichnung, Anschrift, Na- me des Ansprechpartners, Kommunikationsdaten des Ansprechpartners, Betriebsaufgaben und Änderung der Korrespondenzadresse (Datenbaustein „Abweichende Korrespondenzan- schrift“ - DBKA) jeweils bezogen auf die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes mit. Eine gesonderte Meldung an den BNS der BA erübrigt sich damit, da der DSBD von der Ein- zugsstelle an die DSRV und von dort an den BNS der BA weitergeleitet wird.
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Samples: Meldeverfahren Zur Sozialversicherung, Meldeverfahren Zur Sozialversicherung