Common use of Meldungen zur Betriebsdatenpflege Clause in Contracts

Meldungen zur Betriebsdatenpflege. Die Arbeitgeber sind nach § 5 Absatz 5 DEÜV verpflichtet, Änderungen von Betriebsdaten dem BNS der BA unverzüglich zu melden. Mit dem Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) teilen die Arbeitgeber alle Änderungen bezogen auf die Betriebsbezeichnung, Anschrift, Na- me des Ansprechpartners, Kommunikationsdaten des Ansprechpartners, Betriebsaufgaben und Änderung der Korrespondenzadresse (Datenbaustein „Abweichende Korrespondenzan- schrift“ - DBKA) jeweils bezogen auf die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes mit. Eine gesonderte Meldung an den BNS der BA erübrigt sich damit, da der DSBD von der Ein- zugsstelle an die DSRV und von dort an den BNS der BA weitergeleitet wird. Nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und e SGB IV hat der Arbeitgeber bei der Anmeldung anzugeben, ob zum Arbeitnehmer eine Beziehung als Ehegatte, Lebens- partner oder Abkömmling besteht, oder ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt. Bei der Anmeldung mit dem Abgabegrund 10 oder der gleichzeitigen An- und Abmeldung mit dem Abgabegrund 40 ist daher folgendes Statuskennzeichen (KENNZ-STATUS) anzugeben: 1 = Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers 2 = Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH. Die Angabe des Statuskennzeichens ist auch bei der Anmeldung eines geringfügig Beschäf- tigten vorzunehmen.

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Meldungen zur Betriebsdatenpflege. Die Arbeitgeber sind nach § 5 Absatz 5 DEÜV 18i Abs. 4 SGB IV verpflichtet, Änderungen von Betriebsdaten dem BNS der BA unverzüglich zu melden. Mit dem Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) teilen die Arbeitgeber alle Änderungen bezogen auf die Betriebsbezeichnung, Anschrift, Na- me des Ansprechpartners, Kommunikationsdaten des Ansprechpartners, Betriebsaufgaben und Änderung der Korrespondenzadresse (Datenbaustein „Abweichende Korrespondenzan- schrift“ - DBKA) jeweils bezogen auf die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes mit. Eine gesonderte Meldung an den BNS der BA erübrigt sich damit, da der DSBD von der Ein- zugsstelle an die DSRV und von dort an den BNS der BA weitergeleitet wird. Nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und e SGB IV hat der Arbeitgeber bei der Anmeldung anzugeben, ob zum Arbeitnehmer eine Beziehung als Ehegatte, Lebens- partner oder Abkömmling besteht, oder ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt. Bei der Anmeldung mit dem Abgabegrund 10 oder der gleichzeitigen An- und Abmeldung mit dem Abgabegrund 40 ist daher folgendes Statuskennzeichen (KENNZ-STATUS) anzugeben: 1 = Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers 2 = Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH. Die Angabe des Statuskennzeichens ist auch bei der Anmeldung eines geringfügig Beschäf- tigten vorzunehmen.

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