Anlagebeschränkungen Musterklauseln
Anlagebeschränkungen. 15 Risikoverteilung
A. Equity World ex CH Optimized ESG
B. Equity World ex CH Optimized ESG 2
C. Equity World Optimized ESG
D. Equity Europe ex CH Optimized ESG
1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen:
a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird;
b) flüssige Mittel gemäss § 9;
c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln.
2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent.
3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5.
4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.
5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt.
6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend.
7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen in...
Anlagebeschränkungen. Die für jeden Fonds der Gesellschaft gemäß den Vorschriften geltenden Anlagebeschränkungen sind nachstehend aufgeführt. Sie unterliegen jedoch den in den Vorschriften und den OGAW-Vorschriften enthaltenen Bedingungen und Ausnahmeregelungen. Etwaige zusätzliche Anlagebeschränkungen für andere Fonds wird der Verwaltungsrat zum Zeitpunkt der Auflegung des betreffenden Fonds festlegen. Der Verwaltungsrat kann im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften in den Rechtsordnungen, in denen Anteilsinhaber ansässig sind, weitere Anlagebeschränkungen auferlegen, die mit den Interessen der Anteilsinhaber vereinbar oder diesen förderlich sind.
Anlagebeschränkungen. 2.1 Ein OGAW darf nicht mehr als 10 % seines Nettovermögens in anderen als den in Ziffer 1 ge- nannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen.
2.2 Ein OGAW darf nicht mehr als 10 % seines Nettovermögens in Wertpapieren aus Neuemissio- nen anlegen, deren Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie in Ziffer 1.1 beschrieben) vor Ablauf eines Jahres erlangt wird. Diese Be- schränkung gilt nicht für Anlagen des OGAW in bestimmten US-Wertpapieren, die als „Rule 144A-Wertpapiere“ bekannt sind, unter der Voraussetzung, dass: - die Wertpapiere mit der Verpflichtung emittiert werden, sie innerhalb eines Jahres nach der Emission bei der Securities and Exchanges Commission der Vereinigten Staaten registrieren zu lassen; und - die Wertpapiere keine illiquiden Wertpapiere sind, also von dem OGAW innerhalb von sieben Tagen zu dem Kurs oder ungefähr zu dem Kurs, mit dem sie von dem OGAW bewertet worden sind, realisiert werden können.
2.3 Ein OGAW darf nicht mehr als 10 % seines Nettovermögens in Wertpapieren oder Geldmarktin- strumenten ein und desselben Emittenten anlegen. Jedoch muss der Gesamtwert der Wertpa- piere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen er jeweils mehr als 5 % seines Net- tovermögens anlegt, weniger als 40 % seines Nettovermögens betragen.
2.4 Die in Ziffer 2.3 genannte Grenze von 10 % wird für Schuldverschreibungen, die von einem Kre- ditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, auf 25 % angehoben. Legt ein OGAW mehr als 5 % seines Nettovermögens in derar- tigen Schuldverschreibungen an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Wertes des Nettoinventarwerts des OGAW nicht übersteigen.
2.5 Die in Ziffer 2.3 genannte Grenze von 10 % wird auf 35 % angehoben, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von ei- nem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, de- nen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden.
2.6 Die in Ziffer 2.4 und 2.5 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der An- wendung der in Ziffer 2.3 genannten Anlagegrenze von 40 % nicht berücksichtigt.
2.7 Die auf Konten gebuchten und als zusätzliche liquide Mittel geh...
Anlagebeschränkungen. 15 Risikoverteilung und deren Beschränkungen
1. Die Anlagen sind nach Objekten, deren Nutzungsart, Alter, Bausubstanz und Lage zu verteilen.
2. Die Anlagen sind auf mindestens zehn Grundstücke zu verteilen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinander grenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück.
3. Der Verkehrswert eines einzelnen Grundstückes darf maximal 25% des Fondsvermögens betragen.
4. Im Weiteren beachtet die Fondsleitung bei der Verfolgung der Anlagepolitik gemäss § 8 fol- gende Anlagebeschränkungen bezogen auf das Fondsvermögen:
a) Anlagen in Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten dürfen ins- gesamt höchstens 30% des Vermögens ausmachen.
b) Baurechtsgrundstücke dürfen höchstens 30% des Vermögens ausmachen.
c) Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte dürfen insgesamt höchstens 10% des Vermögens ausmachen.
d) Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften dürfen ins- gesamt höchstens 25% des Vermögens ausmachen.
e) Die Anlagen gemäss litt. a) und b) oben dürfen insgesamt höchstens 40% des Vermögens ausmachen.
Anlagebeschränkungen. 16 Risikoverteilung
Anlagebeschränkungen. Anleger müssen insbesondere beachten, dass die allgemeinen, im Prospekt im Abschnitt „Anlagebeschränkungen“ aufgeführten Anlagebeschränkungen für den Fonds gelten. Der Fonds darf nicht mehr als 10 % seines Nettovermögens in andere OGAW oder andere offene oder geschlossene Investmentfonds (OGA) investieren.
Anlagebeschränkungen. 16 Risikoverteilung
1. Die Fondsleitung darf einschliesslich Derivate höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen.
2. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und Zeit sowie Edelmetallkonten bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl flüssige Mittel gemäss § 9 als auch Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.
3. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten von liquiden Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA der massgebenden Bestimmung der Liquiditätsverordnung abgesi- chert, so werden diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berück- sichtigt.
4. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 1 bis 3 desselben Emitten- ten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht überstei- gen.
Anlagebeschränkungen. §15. Risikoverteilung 34
Anlagebeschränkungen. Höchstens 10% des Gesamtfondsvermögens können in Effekten des gleichen Emittenten angelegt wer- den. Grundsätzlich ist das Höchstgewicht pro Emit- tent das gleiche wie im Swiss Performance Index (SPI). Das Gewicht von Titeln, deren Indexanteil 7% übersteigt, darf um max. 50% erhöht werden (Bei- spiel: Wenn ein Titel im Index mit 14% gewichtet ist, darf die Fondsleitung bis 21% des Gesamtfonds- vermögens in den Titel investieren). Der Gesamt- wert aller Positionen, die 10% des Gesamtfondsver- mögens übersteigen, darf aber nicht mehr als 75% desselben Fondsvermögens betragen, vorausge- setzt, dass der Fonds mindestens zwölf Positionen aufweist. Detaillierte Angaben zu den Anlagebeschränkungen sind dem Fondsvertrag (vgl. §15) zu entnehmen.
Anlagebeschränkungen. Für den Fonds gelten die allgemeinen Anlagebeschränkungen, die im Prospekt im Abschnitt "Anlagebeschränkungen" beschrieben sind. Des Weiteren legt der Fonds nicht mehr als 10% seiner Vermögenswerte in Anteile anderer OGAW oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen an, um für Anlagen durch OGAW, die der OGAW-Richtlinie unterliegen, in Betracht zu kommen. Aufgrund der Konzentration des Referenzindex beabsichtigt der Fonds bei außergewöhnlichen Marktbedingungen, von der, von der Central Bank zugelassenen, einzelemittentenbezogenen Risikodiversifizierungsgrenze von 35% Gebrauch zu machen, wie in den Abschnitten „OGAW die einen Index abbilden“ und „Derivative Finanzinstrumente (FDI)“ des Prospekts und nachstehend im Abschnitt „Konzentration des Referenzindex“ näher erläutert. Der Verwaltungsrat kann im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften in den Rechtsordnungen, in denen Anteilsinhaber ansässig sind, weitere Anlagebeschränkungen auferlegen, die mit den Interessen der Anteilsinhaber vereinbar oder diesen förderlich sind. Solche Anlagebeschränkungen werden in einen aktualisierten Nachtrag aufgenommen.