Anlagebeschränkungen. 15. Risikoverteilung
1. In die nachstehenden Risikoverteilungsvorschrif- ten sind einzubeziehen:
a. Anlagen gemäss §8, mit Ausnahme der index- basierten Derivate, sofern der Index hinrei- chend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird;
b. flüssige Mittel gemäss §9;
c. Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC- Geschäften.
2. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln.
3. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent.
a. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Deri- vate und strukturierten Produkte höchstens 10% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens beim gleichen Emittenten anlegen.
b. Der Gesamtwert der Derivate der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 5 und 6.
5. Was die liquiden Mittel anbelangt, darf die Fondsleitung höchstens 15% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss §9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss §8 einzubeziehen.
6. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Gesamt- vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäf- ten bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europä- ischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derje- nigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Gesamtvermögens des jeweiligen Teilvermögens. Werden die Forde- rungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese For- derungen bei der Berechnung des Gegenparteiri- sikos nicht berücksichtigt.
7. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 4-6 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 15% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens nicht über- steigen.
8. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 4 dersel- ben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen.
9. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds an...
Anlagebeschränkungen. Die für jeden Fonds der Gesellschaft gemäß den Vorschriften geltenden Anlagebeschränkungen sind nachstehend aufgeführt. Sie unterliegen jedoch den in den Vorschriften und den OGAW-Vorschriften enthaltenen Bedingungen und Ausnahmeregelungen. Etwaige zusätzliche Anlagebeschränkungen für andere Fonds wird der Verwaltungsrat zum Zeitpunkt der Auflegung des betreffenden Fonds festlegen. Der Verwaltungsrat kann im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften in den Rechtsordnungen, in denen Anteilsinhaber ansässig sind, weitere Anlagebeschränkungen auferlegen, die mit den Interessen der Anteilsinhaber vereinbar oder diesen förderlich sind.
Anlagebeschränkungen. 2.1 Ein OGAW darf höchstens 10 % seines Nettovermögens in anderen als den in Absatz 1 beschriebenen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen.
2.2 Ein OGAW darf höchstens 10 % seines Nettovermögens in kürzlich emittierten Wertpapieren anlegen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem sonstigen Markt (wie in Absatz 1.1 beschrieben) zugelassen werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen des OGAW in bestimmten als „Rule 144A Securities“ bekannten US-Wertpapieren, unter der Voraussetzung, dass:
(i) die Wertpapiere mit der Verpflichtung emittiert werden, dass sie innerhalb eines Jahres nach Emission bei der SEC registriert werden; und dass
(ii) die Wertpapiere keine illiquiden Wertpapiere sind, d. h. sie können vom OGAW innerhalb von sieben Tagen zu dem Preis bzw. dem annähernden Preis, zu dem sie vom OGAW bewertet werden, realisiert werden.
2.3 Ein OGAW darf höchstens 10 % seines Nettovermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten anlegen, sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Prospekt Emittenten, bei denen jeweils mehr als 5 % angelegt werden, unter 40 % liegt.
2.4 Mit der vorherigen Genehmigung der Zentralbank kann die Grenze von 10 % (siehe Abs. 2.3) auf 25 % bei Schuldverschreibungen angehoben werden, die von einem Kreditinstitut mit eingetragenem Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Sofern ein OGAW mehr als 5 % seines Nettovermögens in solchen Schuldverschreibungen von ein und demselben Emittenten anlegt, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Nettoinventarwerts des OGAW nicht übersteigen.
2.5 Die Grenze von 10 % (siehe Ziffer 2.3) erhöht sich auf 35 %, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften oder einem Nicht-Mitgliedstaat oder einer internationalen Körperschaft öffentlichen Rechts, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten als Mitglieder angehören, begeben oder garantiert sind.
2.6 Die in den Absätzen 2.4 und 2.5 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der im Absatz 2.3 vorgesehenen Grenze von 40 % nicht berücksichtigt.
2.7 Auf Konten verbuchte und als ergänzende liquide Mittel gehaltene Barmittel dürfen 20 % des Nettovermögens des Fonds nicht übersteigen.
2.8 Das Risiko, dem ein OGAW durch einen Kontrahent...
Anlagebeschränkungen. 15 Risikoverteilung und deren Beschränkungen
1. Die Anlagen sind nach Objekten, deren Nutzungsart, Alter, Bausubstanz und Lage zu verteilen.
2. Die Anlagen sind auf mindestens zehn Grundstücke zu verteilen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinander grenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück.
3. Der Verkehrswert eines einzelnen Grundstückes darf maximal 25% des Fondsvermögens betragen.
4. Im Weiteren beachtet die Fondsleitung bei der Verfolgung der Anlagepolitik gemäss § 8 fol- gende Anlagebeschränkungen bezogen auf das Fondsvermögen:
a) Anlagen in Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten dürfen ins- gesamt höchstens 30% des Vermögens ausmachen.
b) Baurechtsgrundstücke dürfen höchstens 30% des Vermögens ausmachen.
c) Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte dürfen insgesamt höchstens 10% des Vermögens ausmachen.
d) Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften dürfen ins- gesamt höchstens 25% des Vermögens ausmachen.
e) Die Anlagen gemäss litt. a) und b) oben dürfen insgesamt höchstens 40% des Vermögens ausmachen.
Anlagebeschränkungen. 16 Risikoverteilung
Anlagebeschränkungen. 16 Risikoverteilung
1. Die Fondsleitung darf einschliesslich Derivate höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen.
2. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und Zeit sowie Edelmetallkonten bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl flüssige Mittel gemäss § 9 als auch Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.
3. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten von liquiden Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA der massgebenden Bestimmung der Liquiditätsverordnung abgesi- chert, so werden diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berück- sichtigt.
4. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 1 bis 3 desselben Emitten- ten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht überstei- gen.
Anlagebeschränkungen. Anleger müssen insbesondere beachten, dass die allgemeinen, im Prospekt im Abschnitt „Anlagebeschränkungen“ aufgeführten Anlagebeschränkungen für den Fonds gelten. Der Fonds darf nicht mehr als 10 % seines Nettovermögens in andere OGAW oder andere offene oder geschlossene Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) investieren.
Anlagebeschränkungen. §15. Risikoverteilung 34
Anlagebeschränkungen. Für den Fonds gelten die allgemeinen Anlagebeschränkungen, die im Prospekt im Abschnitt "Anlagebeschränkungen" beschrieben sind. Des Weiteren legt der Fonds nicht mehr als 10% seiner Vermögenswerte in Anteile anderer OGAW oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen an, um für Anlagen durch OGAW, die der OGAW-Richtlinie unterliegen, in Betracht zu kommen. Aufgrund der Konzentration des Referenzindex beabsichtigt der Fonds bei außergewöhnlichen Marktbedingungen, von der, von der Central Bank zugelassenen, einzelemittentenbezogenen Risikodiversifizierungsgrenze von 35% Gebrauch zu machen, wie in den Abschnitten „OGAW die einen Index abbilden“ und „Derivative Finanzinstrumente (FDI)“ des Prospekts und nachstehend im Abschnitt „Konzentration des Referenzindex“ näher erläutert. Der Verwaltungsrat kann im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften in den Rechtsordnungen, in denen Anteilsinhaber ansässig sind, weitere Anlagebeschränkungen auferlegen, die mit den Interessen der Anteilsinhaber vereinbar oder diesen förderlich sind. Solche Anlagebeschränkungen werden in einen aktualisierten Nachtrag aufgenommen.
Anlagebeschränkungen. 15 Risikoverteilung und deren Beschränkungen
1. Die Anlagen sind nach Objekten, deren Nutzungsart, Alter, Bausubstanz und Lage zu verteilen.
2. Die Fondsleitung muss ihre Anlagen auf mindestens 10 Grundstücke verteilen, wobei aneinandergrenzende Parzellen sowie Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, als ein einziges Grundstück gelten.
3. Der Verkehrswert eines Grundstücks darf nicht mehr als 25 Prozent des Fonds- vermögens betragen.
4. Im Weiteren beachtet die Fondsleitung bei der Verfolgung der Anlagepolitik gemäss § 8 folgende Anlagebeschränkungen bezogen auf das Fondsvermögen:
a) Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte und angefangene Bauten dürfen höchstens 30 Prozent des Fondsvermögens ausmachen;
b) Baurechtsgrundstücke dürfen höchstens 30 Prozent des Fondsvermögens ausmachen;
c) Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte dürfen höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens betragen;
d) Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaf- ten dürfen höchstens 25 % des Fondsvermögens ausmachen;
e) die Anlagen nach Buchstaben a und b vorstehend dürfen zusammen höchs- tens 40 % des Fondsvermögens ausmachen.