Messung und Kontrolle des Datenverkehrs Musterklauseln

Messung und Kontrolle des Datenverkehrs. 25.1. Tele2 misst in regelmäßigen Abständen – mehrmals täglich – die Kapazitätsauslastung der Tele2 eigenen Netzinfrastruktur, um im Falle eines gesteigerten Netzausnutzungsgrads Kapazitätserweiterungen einzuleiten. Detailinformationen hierzu finden sie auf den FAQ Seiten der Tele2 Homepage xxxx://xxx.xxxx0.xx oder xxxx://xxxxxxxx.xxxx0.xx.
Messung und Kontrolle des Datenverkehrs. GELSEN-NET veranlasst die Messung der Auslastung ihrer Netzressourcen zur Überwachung der Kapazitätsauslastung und Vermeidung von Überlastungen auf allen Netzebenen und Diensten. Dazu gehören regelmäßige Auslastungsmessungen folgender Netzabschnitte: • Transportnetz-Backbone • Internet-Backbone • ISP-Zusammenschaltungen • interne und externe Interconnection-Verbindungen • Uplinkauslastung Accesstechniken Von GELSEN-NET angewandte Verkehrsmanagementmaßnahmen wirken sich nicht auf die Qualität der Internetzugangsdienste, die Privatsphäre der Endnutzer und den Schutz von deren personenbezogenen Daten aus.
Messung und Kontrolle des Datenverkehrs. STW misst in regelmäßigen Abständen - mehrmals täglich - die Kapazitätsauslastung der STW-eigenen In- frastruktur, um im Falle eines gesteigerten Netzausnut- zungsgrades Kapazitätserweiterungen einzuleiten.

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  • Geheimhaltung und Datenschutz 8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. 8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sind. 8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind; (iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist. 8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.