Störungen Musterklauseln

Störungen. Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An- spruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störun- gen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemei- ner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.
Störungen. 7.1 Der Kunde ist verpflichtet, Störungen oder Schäden am BK-Netz oder den BK- Anschlussdosen unverzüglich dem Störungsdienst von Telekabel Riesa anzuzeigen. Telekabel Riesa unterhält unter der Service-Nummer 0800 1656683 einen Störungs- service. 7.2 Der Kunde erklärt sein Einverständnis, in seiner Wohnung alle Arbeiten ausführen zu lassen, die zur Errichtung, Instandhaltung, Beseitigung von Störungen und Schäden oder zur Änderung oder Beseitigung des BK-Netzes oder der BK- Anschlussdosen erforderlich sind. Zu diesem Zweck gestattet der Kunde Telekabel Riesa oder einem von Telekabel Riesa beauftragten Unternehmen nach rechtzeitiger Voranmeldung während der üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zu seiner Wohnung. 7.3 Störungen oder Schäden, die schuldhaft durch den Kunden oder Dritte, denen der Xxxxx Zugang zu seiner Wohnung gewährt hat, verursacht wurden, werden auf Kos- ten des Kunden von Telekabel Riesa beseitigt. 7.4 Der Kunde hat Telekabel Riesa für die Suche und ggf. Behebung von Xxxxxxx die Aufwendungen gemäß Preisliste zu ersetzen, wenn sich herausstellt, dass keine von Telekabel Riesa zu vertretenden Störungen der technischen Einrichtungen von Teleka- bel Riesa vorliegen oder der Kunde die Ursache für die Störung selbst verschuldet hat. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass Telekabel Riesa überhaupt keinen Schaden erlitten hat oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. 7.5 Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen des Empfangs durch hö- here Gewalt (z. B. durch Störsender, atmosphärische Störungen oder Satellitenausfall) berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Entgelte.
Störungen. IWB übernimmt keine Gewähr für die ununterbrochene und korrekte Erbringung der Dienstleistung. Angekündigte Unterbrechungen der Dienstleistung, insbe- sondere infolge von Wartungsarbeiten der IWB und ihren Vertretern, gelten nicht als Störungen.
Störungen. Freigelände 3.3. Durchfahrtshöhen
Störungen. Bei Störungen der technischen Versorgung (z. B. Elektro, Wasser, Druckluft, Heizung, Lüftung, Kommu- nikation usw.) ist unverzüglich die Hauptabteilung Technischer Ausstellerservice der Messe München GmbH zu informieren. Die Messe München GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt Störungen auftreten oder auf Anordnung der Behörden bzw. der Strom-, Wasser- oder Energielieferanten die Lieferung unterbrochen wird.
Störungen. Im Falle von Störungen hat sich der Kunde zu vergewissern, dass sie nicht durch seine eigenen Hard- oder Software verursacht wurden, bevor er sich an den Störungsdienst des Anbieters wendet. Grundsätzlich trägt der Kunde die Kosten für die Instandstellung.
Störungen. Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An-spruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störungen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemeiner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren. Änderungen im Arbeitsprogramm. Wenn der Besteller Änderungen im Arbeitsprogramm veranlasst, zusätzliche Arbeiten zu leisten sind oder die vereinbarten Liefertermine infolge Verzögerungen im Baufortschritt vom Unternehmer nicht eingehalten werden können, sind zwischen der Bauleitung und dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.
Störungen. Die nachfolgenden Vereinbarungen in diesem Abschnitt 7 gelten, soweit der Kunde keine abweichenden Bedingungen zur Störung individuell mit dem Anbieter vereinbart hat. Ist § 58 Telekommunikationsgesetz (Entstörung) anwendbar, dann gelten die nachfolgenden Vereinbarungen in diesem Abschnitt 7 zudem nur, soweit der Kunde nicht auf die Anwendung des § 58 Telekommunikationsgesetz (Entstö- rung) verzichtet hat.
Störungen. Störungen werden rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche von der Störungsan- nahme entgegengenommen. Sie werden im Trouble-Ticket-Tool erfasst und ihre Besei- tigung durch Vodafone veranlasst und kontrolliert. Bei Netzkomponenten Dritter, die von Vodafone bereitgestellt werden, wird Vodafone die unverzügliche Beseitigung der Störung durch diese veranlassen. Störungen, bei denen Vodafone bzw. ein von Vodafone beauftragtes Service-Unterneh- men aktiv wird, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, wenn die Störung vom Kunden zu vertreten ist (z.B. Fehlbedienung) oder wenn die Störungsbeseitigung für nicht von Vodafone erworbene Leistungen veranlasst wird.
Störungen. Störungen von Breitbandanschlüssen und Netzkomponenten, die im Verantwortungsbereich der LEONET liegen, werden von dieser schnellstmöglich beseitigt.