Mindestanzahl der Patientenkontakte Musterklauseln

Mindestanzahl der Patientenkontakte. Voraussetzung zur Abrechnung der Pauschale nach § 6 Abs. 2 dieser Vereinbarung sind im Behandlungsfall mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt sowie mindestens ein SPV-Mitarbeiter-Patienten-Kontakt zuzüglich eines weiteren Kontaktes, der als Arzt-Patienten-Kontakt, oder Arzt-Eltern-Kontakt, oder SPV-Mitarbeiter-Patienten-Kontakt erbracht werden kann. Anlage 2‌
Mindestanzahl der Patientenkontakte. Voraussetzung zur Abrechnung der Pauschale nach § 6 Abs. 2 dieser Vereinbarung sind im Behandlungsfall mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt sowie mindestens ein SPV-Mitarbeiter-Patienten-Kontakt zuzüglich eines weiteren Kontaktes, der als Arzt-Patienten-Kontakt, oder Arzt-Eltern-Kontakt, oder SPV-Mitarbeiter-Patienten-Kontakt erbracht werden kann. zur Vereinbarung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 4 und § 43a SGB V über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kin- dern und Jugendlichen (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung)‌