Mitnahme von Fahrrädern. Ein Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern besteht nicht. Sie werden jedoch bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelfall kann die Mitnah- me von Fahrrädern ohne Vorankündigung weiter beschränkt sowie in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden. Die Mitnahme von Fahrrädern bei der Zahnradbahn (SSB-Linie 10), den S-Bahnen und übrigen Zügen des Eisenbahnverkehrs, im Bus sowie in Stadtbahnwagen ist unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (siehe Buchstabe A, B und C). Die Beförderung von Fahrrädern erfolgt grundsätzlich kostenfrei, Abweichungen hier- von werden an entsprechender Stelle beschrieben. Fahrgäste, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen das 12. Lebensjahr voll- endet haben. Jüngere Kinder dürfen ein Fahrrad nur mitnehmen, wenn sie in Be- gleitung eines Volljährigen fahren. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Als Fahrräder gelten zweirädri- ge einsitzige Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes mit einer Länge bis zu 2,0 Metern und mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Kilogramm. Mopeds und Mofas mit Verbrennungsmotoren sowie E-Bikes ohne Pedale sind von der Beförderung aus- geschlossen. Zusammengeklappte E-Tretroller gelten als Sache und können unter Beachtung der Regelungen gem. § 11 der Beförderungsbedingungen (Mitnahme von Sachen) grundsätzlich kostenfrei mitgenommen werden. Für nicht zusammengeklappte bzw. nicht zusammenklappbare E-Tretroller gelten die entsprechenden Regelun- gen zur Mitnahme von Fahrrädern. Fahrgastgruppen mit Fahrrädern haben keinen Anspruch auf gemeinsame Beför- derung. Die einzelnen Bedingungen für die Mitnahme von Fahrrädern sind nachfolgend aufgeführt. Zusammengeklappte Fahrräder unterliegen nicht diesen Bestimmun- gen, sie gelten als Gepäck. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VVS-Ge- meinschaftstarifs. 1. Montag – Xxxxxxx von 6:00 – 9:00 Uhr (ausgenommen Feiertage) ist in der S-Bahn und den Zügen des Eisenbahnverkehrs ein Kinderfahrschein erfor- derlich. 2. In der Stadtbahn ist Montag – Xxxxxxx von 6:00 – 8:30 Uhr und von 16:00 – 18:30 Uhr (ausgenommen Feiertage) keine Mitnahme möglich. 3. Die Fahrräder sind in den Einstiegsräumen unterzubringen, bei der Stadtbahn im Einstiegsraum mit Kinderwagenplatz. Die Unterbringung ist nicht gestattet in Einstiegsräumen, in denen die Mitnahme ausdrücklich durch Bildzeichen untersagt ist. In jedem Einstiegsraum dürfen höchstens 2 Fahrräder unter- gebracht werden. Ist der Kinderwagenplatz bereits mit einem Kinderwagen belegt, besteht kein Anspruch auf Mitnahme eines Fahrrades. Die Fahrgäste müssen sich bei ihrem Fahrrad aufhalten und dieses festhalten. 4. Für S-Bahnen und Xxxx des Eisenbahnverkehrs gilt: Fahrradanhänger zur Beförderung von Kindern sind wie Kinderwagen zu betrachten. Fahrrad- konstruktionen für Personen mit Behinderungen (z. B. Dreiräder) sind wie Rollstühle zu betrachten. Bei ausreichenden Platzverhältnissen sind auch Tandems, Fahrradanhänger und Fahrradsonderkonstruktionen (z.B. Liege- räder, Dreiräder) zu den gleichen Bedingungen wie Fahrräder zu befördern. 5. Die Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen über die Beför- derung von Fahrrädern mit Fahrradkarte in Zügen, die hierfür zugelassen sind, bleiben unberührt. In den IC-Zügen zwischen Bondorf und Stuttgart erfolgt die Mitnahme von Fahrrädern nach den Bestimmungen des DB- Fernverkehrs. 1. Die kostenfreie Fahrradmitnahme ist im Bus – mit Ausnahme der durch die Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) betriebenen Busverkehre sowie von Linien, die mit Kleinbussen, Linien- oder Ruftaxis bedient werden – zu folgenden Zeiten möglich: > Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) ab 18:30 Uhr bis Betriebs- schluss > Samstag, Sonn- und Feiertag ganztags bis Betriebsschluss > X10, X20 und X60 (Expressbuslinien „Relex“): ohne zeitliche Einschrän- kung (gesicherte Unterbringung im Mehrzweckbereich). > Kostenfreie Fahrradmitnahme (bis zu 10 Fahrräder je Bus) ohne zeitliche Einschränkung in „Fahrrad2Go“-Bussen. > Linie 92 (SSB) bei den im Fahrplan als „Bus mit Fahrradbeförderung“ ge- kennzeichneten Fahrten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen den Haltestellen Rotebühlplatz und Forsthaus II im Fahrradanhänger bis zum maximalen Fassungsvermögen von 15 Fahrrädern bei gleichzeitiger Mitfahrt des Besitzers im Bus. 2. Im Landkreis Göppingen können in den dort verkehrenden Bussen Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) auch zwischen 9:00 Uhr und 18:30 Uhr Fahrräder mitgenommen werden, wenn dafür ein entsprechendes Ein- zelTicket Kind erworben wird. 3. Mit Ausnahme des Projekts „Fahrrad2Go“ und des Fahrradanhängers auf der Linie 92 ist pro Bus die Mitnahme auf maximal 2 Fahrräder beschränkt. Dabei ist zu beachten, dass die Fahrräder während der Fahrt festzuhal- ten oder sicher zu verstauen sind, damit bei unerwartetem Bremsen keine Fahrgäste gefährdet werden. 4. Fahrräder sind im Stehplatzbereich der 2. Bustür unterzubringen, wobei Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen Vorrang haben. Im Zwei- felsfall entscheidet der Busfahrer, ob und wie viele Fahrräder mitgenom- men werden dürfen. 5. Beim Fahrradanhänger auf der Linie 92 ist das Be- und Entladen von Fahr- rädern nur an den Endhaltestellen möglich. Das Be- und Entladen sowie die sachgemäße Befestigung des Fahrrads erfolgt durch den Fahrgast ge- mäß den Angaben am Fahrzeug.
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Mitnahme von Fahrrädern. Ein Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern besteht nicht. Sie werden jedoch bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelfall kann die Mitnah- me von Fahrrädern ohne Vorankündigung weiter beschränkt sowie in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden. Die Mitnahme von Fahrrädern bei der Zahnradbahn (SSB-Linie 10), den S-Bahnen und übrigen Zügen des Eisenbahnverkehrs, im Bus sowie in Stadtbahnwagen ist unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (siehe Buchstabe A, B und C). Die Beförderung von Fahrrädern erfolgt grundsätzlich kostenfrei, Abweichungen hier- von werden an entsprechender Stelle beschrieben. Fahrgäste, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen das 12. Lebensjahr voll- endet haben. Jüngere Kinder dürfen ein Fahrrad nur mitnehmen, wenn sie in Be- gleitung eines Volljährigen fahren. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Als Fahrräder gelten zweirädri- ge einsitzige Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes mit einer Länge bis zu 2,0 Metern und mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Kilogramm. Mopeds und Mofas mit Verbrennungsmotoren sowie E-Bikes ohne Pedale sind von der Beförderung aus- geschlossen. Zusammengeklappte E-Tretroller gelten als Sache und können unter Beachtung der Regelungen gem. § 11 der Beförderungsbedingungen (Mitnahme von Sachen) grundsätzlich kostenfrei mitgenommen werden. Für nicht zusammengeklappte bzw. nicht zusammenklappbare E-Tretroller gelten die entsprechenden Regelun- gen zur Mitnahme von Fahrrädern. Fahrgastgruppen mit Fahrrädern haben keinen Anspruch auf gemeinsame Beför- derung. Die einzelnen Bedingungen für die Mitnahme von Fahrrädern sind nachfolgend aufgeführt. Zusammengeklappte Fahrräder unterliegen nicht diesen Bestimmun- gen, sie gelten als Gepäck. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VVS-Ge- meinschaftstarifs.
1. Montag – Xxxxxxx von 6:00 – 9:00 Uhr (ausgenommen Feiertage) ist in der S-Bahn und den Zügen des Eisenbahnverkehrs ein Kinderfahrschein erfor- derlich.
2. In der Stadtbahn ist Montag – Xxxxxxx von 6:00 – 8:30 Uhr und von 16:00 – 18:30 Uhr (ausgenommen Feiertage) keine Mitnahme möglich.
3. Die Fahrräder sind in den Einstiegsräumen unterzubringen, bei der Stadtbahn im Einstiegsraum mit Kinderwagenplatz. Die Unterbringung ist nicht gestattet in Einstiegsräumen, in denen die Mitnahme ausdrücklich durch Bildzeichen untersagt ist. In jedem Einstiegsraum dürfen höchstens 2 Fahrräder unter- gebracht werden. Ist der Kinderwagenplatz bereits mit einem Kinderwagen belegt, besteht kein Anspruch auf Mitnahme eines Fahrrades. Die Fahrgäste müssen sich bei ihrem Fahrrad aufhalten und dieses festhalten.
4. Für S-Bahnen und Xxxx des Eisenbahnverkehrs gilt: Fahrradanhänger zur Beförderung von Kindern sind wie Kinderwagen zu betrachten. Fahrrad- konstruktionen für Personen mit Behinderungen (z. B. Dreiräder) sind wie Rollstühle zu betrachten. Bei ausreichenden Platzverhältnissen sind auch Tandems, Fahrradanhänger und Fahrradsonderkonstruktionen (z.B. Liege- räder, Dreiräder) zu den gleichen Bedingungen wie Fahrräder zu befördern.
5. Die Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen über die Beför- derung von Fahrrädern mit Fahrradkarte in Zügen, die hierfür zugelassen sind, bleiben unberührt. In den IC-Zügen zwischen Bondorf und Stuttgart erfolgt die Mitnahme von Fahrrädern nach den Bestimmungen des DB- Fernverkehrs.
1. Die kostenfreie Fahrradmitnahme ist im Bus – mit Ausnahme der durch die Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) betriebenen Busverkehre sowie von Linien, die mit Kleinbussen, Linien- oder Ruftaxis bedient werden – zu folgenden Zeiten möglich: > → Montag bis Freitag Xxxxxxx (ausgenommen Feiertage) ab 18:30 Uhr bis Betriebs- schluss > → Samstag, Sonn- und Feiertag ganztags bis Betriebsschluss > → X10, X20 und X60 (Expressbuslinien „Relex“): ohne zeitliche Einschrän- kung (gesicherte Unterbringung im Mehrzweckbereich). > → Kostenfreie Fahrradmitnahme (bis zu 10 Fahrräder je Bus) ohne zeitliche Einschränkung in „Fahrrad2Go“-Bussen. > → Linie 92 (SSB) bei den im Fahrplan als „Bus mit Fahrradbeförderung“ ge- kennzeichneten gekennzeichneten Fahrten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen zwi- schen den Haltestellen Rotebühlplatz und Forsthaus II im Fahrradanhänger Fahrradan- hänger bis zum maximalen Fassungsvermögen von 15 Fahrrädern bei gleichzeitiger Mitfahrt des Besitzers im Bus.
2. Im Landkreis Göppingen können in den dort verkehrenden Bussen Montag bis Freitag Xxxxxxx (ausgenommen Feiertage) auch zwischen 9:00 Uhr und 18:30 Uhr Fahrräder mitgenommen werden, wenn dafür ein entsprechendes Ein- zelTicket Kind erworben wird.
3. Mit Ausnahme des Projekts „Fahrrad2Go“ und des Fahrradanhängers auf der Linie 92 ist pro Bus die Mitnahme auf maximal 2 Fahrräder beschränkt. Dabei ist zu beachten, dass die Fahrräder während der Fahrt festzuhal- ten oder sicher zu verstauen sind, damit bei unerwartetem Bremsen keine Fahrgäste gefährdet werden.
4. Fahrräder sind im Stehplatzbereich der 2. Bustür unterzubringen, wobei Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen Vorrang haben. Im Zwei- felsfall entscheidet der Busfahrer, ob und wie viele Fahrräder mitgenom- men werden dürfen.
5. Beim Fahrradanhänger auf der Linie 92 ist das Be- und Entladen von Fahr- rädern nur an den Endhaltestellen möglich. Das Be- und Entladen sowie die sachgemäße Befestigung des Fahrrads erfolgt durch den Fahrgast ge- mäß den Angaben am Fahrzeug.
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Mitnahme von Fahrrädern. Die Mitnahme von Fahrrädern ist in den öffentlichen Verkehrsmitteln unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Als Fahrräder gelten zweirädrige einsitzige Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes mit einer Länge bis zu 2,0 Meter. In den Nahverkehrszügen sind bei ausreichenden Platzverhältnissen auch Tandems, Fahrradsonderkonstruktionen (wie z. B. Liegeräder, Dreiräder) zugelassen. Mopeds und Mofas mit Verbren- nungsmotor sowie E-Bikes ohne Pedale sind generell von der Beförde- rung ausgeschlossen. Jeder Fahrgast darf von den genannten Gegen- ständen 1 Stück mitnehmen. Der Fahrgast ist verpflichtet, sein Fahrrad ständig festzuhalten und so unterzubringen, dass andere Fahrgäste nicht beeinträchtigt werden. Das Ein-, Aus- bzw. Umladen hat der Reisende selbst vorzunehmen. Den Anordnungen des Fahr- und Betriebspersonals ist Folge zu leisten. Die Sperrzeiten sind zu beachten. Fahrgäste ohne Fahrrad und Fahrgäste mit Kinderwagen, Gehhilfen („Rollator“) oder Rollstuhl haben Vorrang. Ein Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern besteht nicht. Sie werden Ein Fahrrad wird jedoch bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sindwerden. Im Einzelfall kann die Mitnah- me Mitnahme von Fahrrädern ohne Vorankündigung weiter beschränkt sowie in bestimmten Fällen Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden. Die Mitnahme von Fahrrädern bei der Zahnradbahn (SSB-Linie 10), den S-Bahnen und übrigen Zügen des Eisenbahnverkehrs, Das Fahrpersonal entscheidet im Bus sowie Einzelfall ob Fahrräder zur Beförderung zugelassen werden. - Einzelfahrschein Kind für eine Einzelfahrt in Stadtbahnwagen ist unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (siehe Buchstabe A, B der jeweiligen Preisstufe - Fahrrad-Tageskarte für beliebig viele Fahrten am Lösungstag im Ge- samtnetz; Die Fahrscheine gelten für jeweils 1 Fahrrad und C)sind vor Antritt der Fahrt zu lösen. Die Beförderung von Fahrrädern erfolgt grundsätzlich kostenfrei, Abweichungen hier- von werden an entsprechender Stelle beschrieben. Fahrgäste, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen das 12Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr voll- endet haben. Jüngere Kinder dürfen können unent- geltlich ein Fahrrad nur Kinderfahrrad mitnehmen, wenn sie in Be- gleitung eines Volljährigen fahren. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Als Fahrräder gelten zweirädri- ge einsitzige Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes mit einer Länge bis zu 2,0 Metern und mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Kilogramm. Mopeds und Mofas mit Verbrennungsmotoren sowie E-Bikes ohne Pedale sind von der Beförderung aus- geschlossen. Zusammengeklappte E-Tretroller gelten als Sache und können unter Beachtung der Regelungen gem. § 11 der Beförderungsbedingungen (Mitnahme von Sachen) grundsätzlich kostenfrei mitgenommen werden. Für nicht zusammengeklappte bzw. nicht zusammenklappbare E-Tretroller gelten die entsprechenden Regelun- gen zur Mitnahme von Fahrrädern. Fahrgastgruppen mit Fahrrädern haben keinen Anspruch auf gemeinsame Beför- derung. Die einzelnen Bedingungen für die Mitnahme von Fahrrädern sind nachfolgend aufgeführt. Zusammengeklappte Fahrräder unterliegen nicht diesen Bestimmun- gen, sie gelten als Gepäck. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VVS-Ge- meinschaftstarifs.
1. Montag – Xxxxxxx von 6:00 – 9:00 Uhr (ausgenommen Feiertage) ist in der S-Bahn und den Zügen des Eisenbahnverkehrs ein Kinderfahrschein erfor- derlich.
2. In der Stadtbahn ist Montag – Xxxxxxx von 6:00 – 8:30 Uhr und von 16:00 – 18:30 Uhr (ausgenommen Feiertage) keine Mitnahme möglich.
3. Die Fahrräder sind in den Einstiegsräumen unterzubringen, bei der Stadtbahn im Einstiegsraum mit Kinderwagenplatz. Die Unterbringung ist nicht gestattet in Einstiegsräumen, in denen die Mitnahme ausdrücklich durch Bildzeichen untersagt ist. In jedem Einstiegsraum dürfen höchstens 2 Fahrräder unter- gebracht werden. Ist der Kinderwagenplatz bereits mit einem Kinderwagen belegt, besteht kein Anspruch auf Mitnahme eines Fahrrades. Die Fahrgäste müssen sich bei ihrem Fahrrad aufhalten und dieses festhalten.
4. Für S-Bahnen und Xxxx des Eisenbahnverkehrs gilt: Fahrradanhänger zur Beförderung von Kindern sind wie Kinderwagen zu betrachten. Fahrrad- konstruktionen für Personen mit Behinderungen (z. B. Dreiräder) sind wie Rollstühle zu betrachten. Bei ausreichenden Platzverhältnissen sind auch Tandems, Fahrradanhänger und Fahrradsonderkonstruktionen (z.B. Liege- räder, Dreiräder) zu den gleichen Bedingungen wie Fahrräder zu befördern.
5. Die Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen über die Beför- derung von Fahrrädern mit Fahrradkarte in Zügen, die hierfür zugelassen sind, bleiben unberührt. In den IC-Zügen zwischen Bondorf und Stuttgart erfolgt die Mitnahme von Fahrrädern nach den Bestimmungen des DB- Fernverkehrs.
1. Die kostenfreie Fahrradmitnahme ist im Bus – mit Ausnahme der durch die Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) betriebenen Busverkehre sowie von Linien, die mit Kleinbussen, Linien- oder Ruftaxis bedient werden – zu folgenden Zeiten möglich: > Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) ab 18:30 Uhr bis Betriebs- schluss > Samstag, Sonn- und Feiertag ganztags bis Betriebsschluss > X10, X20 und X60 (Expressbuslinien „Relex“): ohne zeitliche Einschrän- kung (gesicherte Unterbringung im Mehrzweckbereich). > Kostenfreie Fahrradmitnahme (bis zu 10 Fahrräder je Bus) ohne zeitliche Einschränkung in „Fahrrad2Go“-Bussen. > Linie 92 (SSB) bei den im Fahrplan als „Bus mit Fahrradbeförderung“ ge- kennzeichneten Fahrten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen den Haltestellen Rotebühlplatz und Forsthaus II im Fahrradanhänger bis zum maximalen Fassungsvermögen von 15 Fahrrädern bei gleichzeitiger Mitfahrt des Besitzers im Bus.
2. Im Landkreis Göppingen können in den dort verkehrenden Bussen Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) auch zwischen 9:00 Uhr und 18:30 Uhr Fahrräder mitgenommen werden, wenn dafür ein entsprechendes Ein- zelTicket Kind erworben wird.
3. Mit Ausnahme des Projekts „Fahrrad2Go“ und des Fahrradanhängers auf der Linie 92 ist pro Bus die Mitnahme auf maximal 2 Fahrräder beschränkt. Dabei ist zu beachten, dass die Fahrräder während der Fahrt festzuhal- ten oder sicher zu verstauen sind, damit bei unerwartetem Bremsen keine Fahrgäste gefährdet werden.
4. Fahrräder sind im Stehplatzbereich der 2. Bustür unterzubringen, wobei Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen Vorrang haben. Im Zwei- felsfall entscheidet der Busfahrer, ob und wie viele Fahrräder mitgenom- men werden dürfen.
5. Beim Fahrradanhänger auf der Linie 92 ist das Be- und Entladen von Fahr- rädern nur an den Endhaltestellen möglich. Das Be- und Entladen sowie die sachgemäße Befestigung des Fahrrads erfolgt durch den Fahrgast ge- mäß den Angaben am Fahrzeug.
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Mitnahme von Fahrrädern. Ein Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern besteht nicht. Sie werden jedoch bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelfall kann die Mitnah- me von Fahrrädern ohne Vorankündigung weiter beschränkt sowie in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden. Die Mitnahme von Fahrrädern bei der Zahnradbahn (SSB-Linie 10), den S-Bahnen und übrigen Zügen des Eisenbahnverkehrs, im Bus sowie in Stadtbahnwagen ist unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (siehe Buchstabe A, B und C). Die Beförderung von Fahrrädern erfolgt grundsätzlich kostenfrei, Abweichungen hier- von werden an entsprechender Stelle beschrieben. Fahrgäste, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen das 12. Lebensjahr voll- endet haben. Jüngere Kinder dürfen ein Fahrrad nur mitnehmen, wenn sie in Be- gleitung eines Volljährigen fahren. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Als Fahrräder gelten zweirädri- ge einsitzige Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes mit einer Länge bis zu 2,0 Metern und mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Kilogramm. Mopeds und Mofas mit Verbrennungsmotoren sowie E-Bikes ohne Pedale sind von der Beförderung aus- geschlossen. Zusammengeklappte E-Tretroller gelten als Sache und können unter Beachtung der Regelungen gem. § 11 der Beförderungsbedingungen (Mitnahme von Sachen) grundsätzlich kostenfrei mitgenommen werden. Für nicht zusammengeklappte bzw. nicht zusammenklappbare E-Tretroller gelten die entsprechenden Regelun- gen zur Mitnahme von Fahrrädern. Fahrgastgruppen mit Fahrrädern haben keinen Anspruch auf gemeinsame Beför- derung. Die einzelnen Bedingungen für die Mitnahme von Fahrrädern sind nachfolgend aufgeführt. Zusammengeklappte Fahrräder unterliegen nicht diesen Bestimmun- gen, sie gelten als Gepäck. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VVS-Ge- meinschaftstarifs.
1. Montag – Xxxxxxx von 6:00 – 9:00 Uhr (ausgenommen Feiertage) ist in der S-Bahn und den Zügen des Eisenbahnverkehrs ein Kinderfahrschein erfor- derlich.
2. In der Stadtbahn ist Montag – Xxxxxxx von 6:00 – 8:30 Uhr und von 16:00 – 18:30 Uhr (ausgenommen Feiertage) keine Mitnahme möglich.
3. Die Fahrräder sind in den Einstiegsräumen unterzubringen, bei der Stadtbahn im Einstiegsraum mit Kinderwagenplatz. Die Unterbringung ist nicht gestattet in Einstiegsräumen, in denen die Mitnahme ausdrücklich durch Bildzeichen untersagt ist. In jedem Einstiegsraum dürfen höchstens 2 Fahrräder unter- gebracht werden. Ist der Kinderwagenplatz bereits mit einem Kinderwagen belegt, besteht kein Anspruch auf Mitnahme eines Fahrrades. Die Fahrgäste müssen sich bei ihrem Fahrrad aufhalten und dieses festhalten.
4. Für S-Bahnen und Xxxx des Eisenbahnverkehrs gilt: Fahrradanhänger zur Beförderung von Kindern sind wie Kinderwagen zu betrachten. Fahrrad- konstruktionen für Personen mit Behinderungen (z. B. Dreiräder) sind wie Rollstühle zu betrachten. Bei ausreichenden Platzverhältnissen sind auch Tandems, Fahrradanhänger und Fahrradsonderkonstruktionen (z.B. Liege- räder, Dreiräder) zu den gleichen Bedingungen wie Fahrräder zu befördern.
5. Die Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen über die Beför- derung von Fahrrädern mit Fahrradkarte in Zügen, die hierfür zugelassen sind, bleiben unberührt. In den IC-Zügen zwischen Bondorf und Stuttgart erfolgt ist die Mitnahme von Fahrrädern reservierungspflichtig nach den Bestimmungen Bestim- mungen des DB- DB-Fernverkehrs.
1. Die kostenfreie Fahrradmitnahme ist im Bus – mit Ausnahme der durch die Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) betriebenen Busverkehre sowie von Linien, die mit Kleinbussen, Linien- oder Ruftaxis bedient werden – zu folgenden Zeiten möglich: > Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) ab 18:30 Uhr bis Betriebs- schluss > Samstag, Sonn- und Feiertag ganztags bis Betriebsschluss > X10, X20 und X60 (Expressbuslinien „Relex“): ohne zeitliche Einschrän- kung (gesicherte Unterbringung im Mehrzweckbereich). > Kostenfreie Fahrradmitnahme (bis zu 10 Fahrräder je Bus) ohne zeitliche Einschränkung in „Fahrrad2Go“-Bussen. > Linie 92 (SSB) bei den im Fahrplan als „Bus mit Fahrradbeförderung“ ge- kennzeichneten Fahrten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen den Haltestellen Rotebühlplatz und Forsthaus II im Fahrradanhänger bis zum maximalen Fassungsvermögen von 15 Fahrrädern bei gleichzeitiger Mitfahrt des Besitzers im Bus.
2. Im Landkreis Göppingen können in den dort verkehrenden Bussen Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) auch zwischen 9:00 Uhr und 18:30 Uhr Fahrräder mitgenommen werden, wenn dafür ein entsprechendes Ein- zelTicket Kind erworben wird.
3. Mit Ausnahme des Projekts „Fahrrad2Go“ und des Fahrradanhängers auf der Linie 92 ist pro Bus die Mitnahme auf maximal 2 Fahrräder beschränkt. Dabei ist zu beachten, dass die Fahrräder während der Fahrt festzuhal- ten oder sicher zu verstauen sind, damit bei unerwartetem Bremsen keine Fahrgäste gefährdet werden.
4. Fahrräder sind im Stehplatzbereich der 2. Bustür unterzubringen, wobei Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen Vorrang haben. Im Zwei- felsfall entscheidet der Busfahrer, ob und wie viele Fahrräder mitgenom- men werden dürfen.
5. Beim Fahrradanhänger auf der Linie 92 ist das Be- und Entladen von Fahr- rädern nur an den Endhaltestellen möglich. Das Be- und Entladen sowie die sachgemäße Befestigung des Fahrrads erfolgt durch den Fahrgast ge- mäß den Angaben am Fahrzeug.
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Mitnahme von Fahrrädern. Je Überfahrt können maximal 10 Fahrräder befördert werden. Ein Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern besteht daher nicht. Sie Fahrräder werden jedoch bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördertbeför- dert und sind so zu sichern, wenn dadurch dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet gewährleistet ist und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden könnenwerden. Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelfall kann die Mitnah- me von Fahrrädern ohne Vorankündigung weiter beschränkt sowie in bestimmten Fällen ausgeschlossen werdenJeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Die Mitnahme ist auf zweirädrige einsitzige Fahr- räder und Fahrräder mit Elektro-Hilfsmotor beschränkt; bei ausreichenden Platzverhältnissen können auch Liegeräder, Tandems, Fahrradanhänger sowie Dreiräder mitgenommen werden. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor sind grundsätzlich von Fahrrädern bei der Zahnradbahn (SSB-Linie 10), den S-Bahnen und übrigen Zügen des Eisenbahnverkehrs, im Bus sowie in Stadtbahnwagen ist unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (siehe Buchstabe A, B und C). Die Beförderung von Fahrrädern erfolgt grundsätzlich kostenfrei, Abweichungen hier- von werden an entsprechender Stelle beschriebenausgeschlossen. Fahrgäste, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen das 12. Lebensjahr voll- endet vollendet haben. Jüngere Jünge- re Kinder dürfen ein Fahrrad nur mitnehmen, wenn sie in Be- gleitung Begleitung eines Volljährigen Erwachsenen fahren. Jeder Fahrgast darf Für die Mitnahme eines Fahrrades wird der im Tarif festgesetzte Preis erhoben. Die Fahrradkarte für einfache Fahrt gilt nur ein am Lösungstag. Für die regelmäßige Mitnahme werden Fahrrad- Monatskarten ausgegeben. Für jedes der im vorigen Absatz genannten Fahrzeuge ist der Tarif entsprechend einem Fahrrad mitnehmenzu entrichten. Als Fahrräder gelten zweirädri- ge einsitzige FahrräderUnentgeltlich befördert werden lediglich Fahrradanhä- nger im Falle von Absatz 9 sowie Kinder-, Pedelecs Klapp- und E-Bikes mit einer Länge Falträder bis zu 2,0 Metern einer Reifengröße von 21 Zoll. Den Anweisungen des Schiffspersonals hinsichtlich der Unterbringung und mit einem Gesamtgewicht von bis der Aufforderung, Räder oder Anhänger zusammenzuklappen und ggf. zu 40 Kilogrammverpacken, ist Folge zu leisten. Mopeds und Mofas mit Verbrennungsmotoren sowie E-Bikes ohne Pedale sind von Aus der Beförderung aus- geschlossen. Zusammengeklappte E-Tretroller gelten als Sache und können unter Beachtung der Regelungen gem. § 11 der Beförderungsbedingungen (Unentgeltlichkeit kann kein Anspruch auf Mitnahme von Sachen) grundsätzlich kostenfrei mitgenommen abgeleitet werden. Für nicht zusammengeklappte bzwDie §§ 2, 3, 12 und 13 der Beförderungsbestimmungen und der vorige Absatz gelten vorrangig. nicht zusammenklappbare E-Tretroller gelten die entsprechenden Regelun- gen zur Mitnahme von FahrrädernDie Fahrräder sind an den speziell dafür vorgesehenen Plätzen unterzubringen. Fahrgastgruppen mit Fahrrädern haben keinen Anspruch auf gemeinsame Beför- derungBeförderung. Die einzelnen Bedingungen für Im Einzelfall kann die Mitnahme von Fahrrädern sind nachfolgend aufgeführt. Zusammengeklappte Fahrräder unterliegen nicht diesen Bestimmun- gen, sie gelten als Gepäck. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VVS-Ge- meinschaftstarifs.
1. Montag – Xxxxxxx von 6:00 – 9:00 Uhr (ausgenommen Feiertage) ist in der S-Bahn und den Zügen des Eisenbahnverkehrs ein Kinderfahrschein erfor- derlich.
2. In der Stadtbahn ist Montag – Xxxxxxx von 6:00 – 8:30 Uhr und von 16:00 – 18:30 Uhr (ausgenommen Feiertage) keine Mitnahme möglich.
3ohne Vorankündigung beschränkt werden. Die Fahrräder sind in den Einstiegsräumen unterzubringen, bei der Stadtbahn im Einstiegsraum mit Kinderwagenplatz. Die Unterbringung ist nicht gestattet in Einstiegsräumen, in denen Entscheidung über die Mitnahme ausdrücklich durch Bildzeichen untersagt ist. In jedem Einstiegsraum dürfen höchstens 2 der Fahrräder unter- gebracht werden. Ist der Kinderwagenplatz bereits mit einem Kinderwagen belegt, besteht kein Anspruch auf Mitnahme eines Fahrrades. Die Fahrgäste müssen sich bei ihrem Fahrrad aufhalten und dieses festhaltentrifft das Schiffspersonal.
4. Für S-Bahnen und Xxxx des Eisenbahnverkehrs gilt: Fahrradanhänger zur Beförderung von Kindern sind wie Kinderwagen zu betrachten. Fahrrad- konstruktionen für Personen mit Behinderungen (z. B. Dreiräder) sind wie Rollstühle zu betrachten. Bei ausreichenden Platzverhältnissen sind auch Tandems, Fahrradanhänger und Fahrradsonderkonstruktionen (z.B. Liege- räder, Dreiräder) zu den gleichen Bedingungen wie Fahrräder zu befördern.
5. Die Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen über die Beför- derung von Fahrrädern mit Fahrradkarte in Zügen, die hierfür zugelassen sind, bleiben unberührt. In den IC-Zügen zwischen Bondorf und Stuttgart erfolgt die Mitnahme von Fahrrädern nach den Bestimmungen des DB- Fernverkehrs.
1. Die kostenfreie Fahrradmitnahme ist im Bus – mit Ausnahme der durch die Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) betriebenen Busverkehre sowie von Linien, die mit Kleinbussen, Linien- oder Ruftaxis bedient werden – zu folgenden Zeiten möglich: > Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) ab 18:30 Uhr bis Betriebs- schluss > Samstag, Sonn- und Feiertag ganztags bis Betriebsschluss > X10, X20 und X60 (Expressbuslinien „Relex“): ohne zeitliche Einschrän- kung (gesicherte Unterbringung im Mehrzweckbereich). > Kostenfreie Fahrradmitnahme (bis zu 10 Fahrräder je Bus) ohne zeitliche Einschränkung in „Fahrrad2Go“-Bussen. > Linie 92 (SSB) bei den im Fahrplan als „Bus mit Fahrradbeförderung“ ge- kennzeichneten Fahrten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen den Haltestellen Rotebühlplatz und Forsthaus II im Fahrradanhänger bis zum maximalen Fassungsvermögen von 15 Fahrrädern bei gleichzeitiger Mitfahrt des Besitzers im Bus.
2. Im Landkreis Göppingen können in den dort verkehrenden Bussen Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) auch zwischen 9:00 Uhr und 18:30 Uhr Fahrräder mitgenommen werden, wenn dafür ein entsprechendes Ein- zelTicket Kind erworben wird.
3. Mit Ausnahme des Projekts „Fahrrad2Go“ und des Fahrradanhängers auf der Linie 92 ist pro Bus die Mitnahme auf maximal 2 Fahrräder beschränkt. Dabei ist zu beachten, dass die Fahrräder während der Fahrt festzuhal- ten oder sicher zu verstauen sind, damit bei unerwartetem Bremsen keine Fahrgäste gefährdet werden.
4. Fahrräder sind im Stehplatzbereich der 2. Bustür unterzubringen, wobei Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen Vorrang haben. Im Zwei- felsfall entscheidet der Busfahrer, ob und wie viele Fahrräder mitgenom- men werden dürfen.
5. Beim Fahrradanhänger auf der Linie 92 ist das Be- und Entladen von Fahr- rädern nur an den Endhaltestellen möglich. Das Be- und Entladen sowie die sachgemäße Befestigung des Fahrrads erfolgt durch den Fahrgast ge- mäß den Angaben am Fahrzeug.
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Samples: Tarif Der Katamaran Reederei Bodensee GMBH & Co. Kg
Mitnahme von Fahrrädern. Ein Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern besteht nicht. Sie werden jedoch bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelfall kann die Mitnah- me von Fahrrädern ohne Vorankündigung weiter beschränkt sowie in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden. Die Mitnahme von Fahrrädern bei der Zahnradbahn (SSB-Linie 10), den S-Bahnen und übrigen Zügen des Eisenbahnverkehrs, im Bus sowie in Stadtbahnwagen ist unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (siehe Buchstabe A, B und C). Die Beförderung von Fahrrädern erfolgt grundsätzlich kostenfrei, Abweichungen hier- von werden an entsprechender Stelle beschrieben. Fahrgäste, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen das 12. Lebensjahr voll- endet haben. Jüngere Kinder dürfen ein Fahrrad nur mitnehmen, wenn sie in Be- gleitung eines Volljährigen fahren. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Als Fahrräder gelten zweirädri- ge einsitzige Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes mit einer Länge bis zu 2,0 Metern und mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Kilogramm. Mopeds und Mofas mit Verbrennungsmotoren sowie E-Bikes ohne Pedale sind von der Beförderung aus- geschlossen. Zusammengeklappte E-Tretroller gelten als Sache und können unter Beachtung der Regelungen gem. § 11 der Beförderungsbedingungen (Mitnahme von Sachen) grundsätzlich kostenfrei mitgenommen werden. Für nicht zusammengeklappte bzw. nicht zusammenklappbare E-Tretroller gelten die entsprechenden Regelun- gen zur Mitnahme von Fahrrädern. Fahrgastgruppen mit Fahrrädern haben keinen Anspruch auf gemeinsame Beför- derung. Die einzelnen Bedingungen für die Mitnahme von Fahrrädern sind nachfolgend aufgeführt. Zusammengeklappte Fahrräder unterliegen nicht diesen Bestimmun- gen, sie gelten als Gepäck. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VVS-Ge- meinschaftstarifs.
1. Montag – Xxxxxxx von 6:00 – 9:00 Uhr (ausgenommen Feiertage) ist in der S-Bahn und den Zügen des Eisenbahnverkehrs ein Kinderfahrschein erfor- derlich.
2. In der Stadtbahn ist Montag – Xxxxxxx von 6:00 – 8:30 Uhr und von 16:00 – 18:30 Uhr (ausgenommen Feiertage) keine Mitnahme möglich.
3. Die Fahrräder sind in den Einstiegsräumen unterzubringen, bei der Stadtbahn im Einstiegsraum mit Kinderwagenplatz. Die Unterbringung ist nicht gestattet in Einstiegsräumen, in denen die Mitnahme ausdrücklich durch Bildzeichen untersagt ist. In jedem Einstiegsraum dürfen höchstens 2 Fahrräder unter- gebracht werden. Ist der Kinderwagenplatz bereits mit einem Kinderwagen belegt, besteht kein Anspruch auf Mitnahme eines Fahrrades. Die Fahrgäste müssen sich bei ihrem Fahrrad aufhalten und dieses festhalten.
4. Für S-Bahnen und Xxxx des Eisenbahnverkehrs gilt: Fahrradanhänger zur Beförderung von Kindern sind wie Kinderwagen zu betrachten. Fahrrad- konstruktionen für Personen mit Behinderungen (z. B. Dreiräder) sind wie Rollstühle zu betrachten. Bei ausreichenden aus reichenden Platzverhältnissen sind auch Tandems, Fahrradanhänger und Fahrradsonderkonstruktionen (z.B. Liege- räder, Dreiräder) zu den gleichen Bedingungen wie Fahrräder zu befördern.
5. Die Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen über die Beför- derung von Fahrrädern mit Fahrradkarte in Zügen, die hierfür zugelassen sind, bleiben unberührt. In den IC-Zügen zwischen Bondorf und Stuttgart erfolgt die Mitnahme von Fahrrädern nach den Bestimmungen des DB- Fernverkehrs.
1. Die kostenfreie Fahrradmitnahme ist im Bus – mit Ausnahme der durch die Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) betriebenen Busverkehre sowie von Linien, die mit Kleinbussen, Linien- oder Ruftaxis bedient werden – zu folgenden Zeiten möglich: > → Montag bis Freitag Xxxxxxx (ausgenommen Feiertage) ab 18:30 Uhr bis Betriebs- schluss > → Samstag, Sonn- und Feiertag ganztags bis Betriebsschluss > → X10, X20 und X60 (Expressbuslinien „Relex“): ohne zeitliche Einschrän- kung (gesicherte Unterbringung im Mehrzweckbereich). > → Kostenfreie Fahrradmitnahme (bis zu 10 Fahrräder je Bus) ohne zeitliche Einschränkung in „Fahrrad2Go“-Bussen. > → Linie 92 (SSB) bei den im Fahrplan als „Bus mit Fahrradbeförderung“ ge- kennzeichneten gekennzeichneten Fahrten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen zwi- schen den Haltestellen Rotebühlplatz und Forsthaus II im Fahrradanhänger Fahrradan- hänger bis zum maximalen Fassungsvermögen von 15 Fahrrädern bei gleichzeitiger Mitfahrt des Besitzers im Bus.
2. Im Landkreis Göppingen können in den dort verkehrenden Bussen Montag bis Freitag Xxxxxxx (ausgenommen Feiertage) auch zwischen 9:00 Uhr und 18:30 Uhr Fahrräder mitgenommen werden, wenn dafür ein entsprechendes Ein- zelTicket Kind erworben wird.
3. Mit Ausnahme des Projekts „Fahrrad2Go“ und des Fahrradanhängers auf der Linie 92 ist pro Bus die Mitnahme auf maximal 2 Fahrräder beschränkt. Dabei ist zu beachten, dass die Fahrräder während der Fahrt festzuhal- ten oder sicher zu verstauen sind, damit bei unerwartetem Bremsen keine Fahrgäste gefährdet werden.
4. Fahrräder sind im Stehplatzbereich der 2. Bustür unterzubringen, wobei Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen Vorrang haben. Im Zwei- felsfall entscheidet der Busfahrer, ob und wie viele Fahrräder mitgenom- men werden dürfen.
5. Beim Fahrradanhänger auf der Linie 92 ist das Be- und Entladen von Fahr- rädern nur an den Endhaltestellen möglich. Das Be- und Entladen sowie die sachgemäße Befestigung des Fahrrads erfolgt durch den Fahrgast ge- mäß den Angaben am Fahrzeug.
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Samples: Beförderungsbedingungen
Mitnahme von Fahrrädern. Ein Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern besteht nicht. Sie werden jedoch bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelfall kann die Mitnah- me Mitnahme von Fahrrädern ohne Vorankündigung weiter beschränkt sowie in bestimmten bestimm- ten Fällen ausgeschlossen werden. Die Mitnahme von Fahrrädern bei der Zahnradbahn (SSB-Linie 10), den S-Bahnen und übrigen Zügen des EisenbahnverkehrsNahverkehrs (DB, WEG), im Bus sowie in Stadtbahnwagen ist unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ge- stattet (siehe Buchstabe A, B und C). Die Beförderung von Fahrrädern erfolgt grundsätzlich kostenfrei, Abweichungen hier- von hiervon werden an entsprechender ent- sprechender Stelle beschrieben. Fahrgäste, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen das 12. Lebensjahr voll- endet Lebens- jahr vollendet haben. Jüngere Kinder dürfen ein Fahrrad nur mitnehmen, wenn sie in Be- gleitung Begleitung eines Volljährigen fahren. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Als Fahrräder gelten zweirädri- ge zweirädrige einsitzige Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes mit einer Länge bis zu 2,0 Metern und mit einem Gesamtgewicht Gesamt- gewicht von bis zu 40 Kilogramm. Mopeds und Mofas mit Verbrennungsmotoren Verbren- nungsmotoren sowie E-Bikes ohne Pedale sind von der Beförderung aus- geschlossen. Zusammengeklappte E-Tretroller gelten als Sache und können unter Beachtung der Regelungen gem. § 11 der Beförderungsbedingungen (Mitnahme von Sachen) grundsätzlich kostenfrei mitgenommen werden. Für nicht zusammengeklappte bzw. nicht zusammenklappbare E-Tretroller gelten die entsprechenden Regelun- gen zur Mitnahme von Fahrrädernausgeschlossen. Fahrgastgruppen mit Fahrrädern haben keinen Anspruch auf gemeinsame Beför- derunggemein- same Beförderung. Die einzelnen Bedingungen für die Mitnahme von Fahrrädern sind nachfolgend nach- folgend aufgeführt. Zusammengeklappte Fahrräder unterliegen nicht diesen Bestimmun- genBestimmungen, sie gelten als Gepäck. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VVS-Ge- meinschaftstarifsGemeinschaftstarifs.
1. Montag – Xxxxxxx von 6:00 – 9:00 Uhr (ausgenommen Feiertage) ist in der S-Bahn und den Zügen des Eisenbahnverkehrs Nahverkehrs ein Kinderfahrschein erfor- derlicherforderlich.
2. In der Stadtbahn ist Montag – Xxxxxxx von 6:00 – 8:30 Uhr und von 16:00 – 18:30 Uhr (ausgenommen Feiertage) keine Mitnahme möglich.
3. Die Fahrräder sind in den Einstiegsräumen unterzubringen, bei der Stadtbahn im Einstiegsraum mit Kinderwagenplatz. Die Unterbringung Unterbrin- gung ist nicht gestattet in Einstiegsräumen, in denen die Mitnahme ausdrücklich durch Bildzeichen untersagt ist. In jedem Einstiegsraum Einstiegs- raum dürfen höchstens 2 Fahrräder unter- gebracht untergebracht werden. Ist der Kinderwagenplatz bereits mit einem Kinderwagen belegt, besteht kein Anspruch auf Mitnahme eines Fahrrades. Die Fahrgäste müssen müs- sen sich bei ihrem Fahrrad aufhalten und dieses festhalten.
4. Für S-Bahnen und Xxxx des Eisenbahnverkehrs Nahverkehrs (DB, WEG) gilt: Fahrradanhänger Fahr- radanhänger zur Beförderung von Kindern sind wie Kinderwagen zu betrachten. Fahrrad- konstruktionen Fahrradkonstruktionen für Personen mit Behinderungen Behinde- rungen (z. B. Dreiräder) sind wie Rollstühle zu betrachten. Bei ausreichenden aus- reichenden Platzverhältnissen sind auch Tandems, Fahrradanhänger und Fahrradsonderkonstruktionen (z.B. Liege- räderLiegeräder, Dreiräder) zu den gleichen Bedingungen wie Fahrräder zu befördern.
5. Die Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen DB über die Beför- derung Beförderung von Fahrrädern mit Fahrradkarte in Zügen, die hierfür zugelassen sind, bleiben unberührt. In den IC-Zügen zwischen Bondorf und Stuttgart erfolgt die Mitnahme von Fahrrädern nach den Bestimmungen des DB- Fernverkehrs.
1. Die kostenfreie Fahrradmitnahme ist im Bus – mit Ausnahme der durch die Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) betriebenen Busverkehre sowie von Linien, die mit Kleinbussen, Linien- oder Ruftaxis bedient werden – zu folgenden Zeiten möglich: > • Montag bis Freitag Xxxxxxx (ausgenommen Feiertage) ab 18:30 Uhr bis Betriebs- schluss > Betriebsschluss • Samstag, Sonn- und Feiertag ganztags bis Betriebsschluss > • X10, X20 und X60 (Expressbuslinien „Relex“): ohne zeitliche Einschrän- kung Einschränkung (gesicherte Unterbringung im Mehrzweckbereich). > • Kostenfreie Fahrradmitnahme (bis zu 10 Fahrräder je Bus) ohne zeitliche Einschränkung in „Fahrrad2Go“-Bussen. > • Linie 92 (SSB) bei den im Fahrplan als „Bus mit FahrradbeförderungFahrradbeförde- rung“ ge- kennzeichneten gekennzeichneten Fahrten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen den Haltestellen Rotebühlplatz und Forsthaus Forst- haus II im Fahrradanhänger bis zum maximalen Fassungsvermögen Fassungsvermö- gen von 15 Fahrrädern bei gleichzeitiger Mitfahrt des Besitzers im Bus.
2. Im Landkreis Göppingen können in den dort verkehrenden Bussen Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) auch zwischen 9:00 Uhr und 18:30 Uhr Fahrräder mitgenommen werden, wenn dafür ein entsprechendes Ein- zelTicket Kind erworben wird.
3. Mit Ausnahme des Projekts „Fahrrad2Go“ und des Fahrradanhängers Fahrradanhän- gers auf der Linie 92 ist pro Bus die Mitnahme auf maximal 2 Fahrräder beschränkt. Dabei ist zu beachten, dass die Fahrräder während der Fahrt festzuhal- ten festzuhalten oder sicher zu verstauen sind, damit bei unerwartetem Bremsen keine Fahrgäste gefährdet werden.
43. Fahrräder sind im Stehplatzbereich der 2. Bustür unterzubringen, wobei Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen Vorrang haben. Im Zwei- felsfall Zweifelsfall entscheidet der Busfahrer, ob und wie viele Fahrräder mitgenom- men mitgenommen werden dürfen.
54. Beim Fahrradanhänger auf der Linie 92 ist das Be- und Entladen von Fahr- rädern Fahrrädern nur an den Endhaltestellen möglich. Das Be- und Entladen Ent- laden sowie die sachgemäße Befestigung des Fahrrads erfolgt durch den Fahrgast ge- mäß gemäß den Angaben am Fahrzeug.
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Samples: Beförderungsbedingungen
Mitnahme von Fahrrädern. Ein Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern besteht nicht. Sie werden jedoch bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelfall kann die Mitnah- me von Fahrrädern ohne Vorankündigung weiter beschränkt sowie in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden. Die Mitnahme von Fahrrädern bei der Zahnradbahn (SSB-Linie 10), den S-Bahnen und übrigen Zügen des Eisenbahnverkehrs, im Bus sowie in Stadtbahnwagen ist unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (siehe Buchstabe A, B und C). Die Beförderung von Fahrrädern erfolgt grundsätzlich kostenfrei, Abweichungen hier- von werden an entsprechender Stelle beschrieben. Fahrgäste, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen das 12. Lebensjahr voll- endet haben. Jüngere Kinder dürfen ein Fahrrad nur mitnehmen, wenn sie in Be- gleitung eines Volljährigen fahren. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Als Fahrräder gelten zweirädri- ge einsitzige Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes mit einer Länge bis zu 2,0 Metern und mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Kilogramm. Mopeds und Mofas mit Verbrennungsmotoren sowie E-Bikes ohne Pedale sind von der Beförderung aus- geschlossen. Zusammengeklappte E-Tretroller gelten als Sache und können unter Beachtung der Regelungen gem. § 11 der Beförderungsbedingungen (Mitnahme von Sachen) grundsätzlich kostenfrei mitgenommen werden. Für nicht zusammengeklappte bzw. nicht zusammenklappbare E-Tretroller gelten die entsprechenden Regelun- gen zur Mitnahme von Fahrrädern. Fahrgastgruppen mit Fahrrädern haben keinen Anspruch auf gemeinsame Beför- derung. Die einzelnen Bedingungen für die Mitnahme von Fahrrädern sind nachfolgend aufgeführt. Zusammengeklappte Fahrräder unterliegen nicht diesen Bestimmun- gen, sie gelten als Gepäck. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VVS-Ge- meinschaftstarifs.
1. Montag – Xxxxxxx von 6:00 – 9:00 Uhr (ausgenommen Feiertage) ist in der S-Bahn und den Zügen des Eisenbahnverkehrs ein Kinderfahrschein erfor- derlich.
2. In der Stadtbahn ist Montag – Xxxxxxx von 6:00 – 8:30 Uhr und von 16:00 – 18:30 Uhr (ausgenommen Feiertage) keine Mitnahme möglich.
3. Die Fahrräder sind in den Einstiegsräumen unterzubringen, bei der Stadtbahn im Einstiegsraum mit Kinderwagenplatz. Die Unterbringung ist nicht gestattet in Einstiegsräumen, in denen die Mitnahme ausdrücklich durch Bildzeichen untersagt ist. In jedem Einstiegsraum dürfen höchstens 2 Fahrräder unter- gebracht werden. Ist der Kinderwagenplatz bereits mit einem Kinderwagen belegt, besteht kein Anspruch auf Mitnahme eines Fahrrades. Die Fahrgäste müssen sich bei ihrem Fahrrad aufhalten und dieses festhalten.
4. Für S-Bahnen und Xxxx des Eisenbahnverkehrs gilt: Fahrradanhänger zur Beförderung von Kindern sind wie Kinderwagen zu betrachten. Fahrrad- konstruktionen für Personen mit Behinderungen (z. B. Dreiräder) sind wie Rollstühle zu betrachten. Bei ausreichenden Platzverhältnissen sind auch Tandems, Fahrradanhänger und Fahrradsonderkonstruktionen (z.B. Liege- räder, Dreiräder) zu den gleichen Bedingungen wie Fahrräder zu befördern.
5. Die Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen über die Beför- derung von Fahrrädern mit Fahrradkarte in Zügen, die hierfür zugelassen sind, bleiben unberührt. In den IC-Zügen zwischen Bondorf und Stuttgart erfolgt die Mitnahme von Fahrrädern nach den Bestimmungen des DB- Fernverkehrs.
1. Die kostenfreie Fahrradmitnahme ist im Bus – mit Ausnahme der durch die Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) betriebenen Busverkehre sowie von Linien, die mit Kleinbussen, Linien- oder Ruftaxis bedient werden – zu folgenden Zeiten möglich: > Montag bis Freitag Xxxxxxx (ausgenommen Feiertage) ab 18:30 Uhr bis Betriebs- schluss > Samstag, Sonn- und Feiertag ganztags bis Betriebsschluss > X10, X20 und X60 (Expressbuslinien „Relex“): ohne zeitliche Einschrän- kung (gesicherte Unterbringung im Mehrzweckbereich). > Kostenfreie Fahrradmitnahme (bis zu 10 Fahrräder je Bus) ohne zeitliche Einschränkung in „Fahrrad2Go“-Bussen. > Linie 92 (SSB) bei den im Fahrplan als „Bus mit Fahrradbeförderung“ ge- kennzeichneten Fahrten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen den Haltestellen Rotebühlplatz und Forsthaus II im Fahrradanhänger bis zum maximalen Fassungsvermögen von 15 Fahrrädern bei gleichzeitiger Mitfahrt des Besitzers im Bus.
2. Im Landkreis Göppingen können in den dort verkehrenden Bussen Montag bis Freitag Xxxxxxx (ausgenommen Feiertage) auch zwischen 9:00 Uhr und 18:30 Uhr Fahrräder mitgenommen werden, wenn dafür ein entsprechendes Ein- zelTicket Kind erworben wird.
3. Mit Ausnahme des Projekts „Fahrrad2Go“ und des Fahrradanhängers auf der Linie 92 ist pro Bus die Mitnahme auf maximal 2 Fahrräder beschränkt. Dabei ist zu beachten, dass die Fahrräder während der Fahrt festzuhal- ten oder sicher zu verstauen sind, damit bei unerwartetem Bremsen keine Fahrgäste gefährdet werden.
4. Fahrräder sind im Stehplatzbereich der 2. Bustür unterzubringen, wobei Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen Vorrang haben. Im Zwei- felsfall entscheidet der Busfahrer, ob und wie viele Fahrräder mitgenom- men werden dürfen.
5. Beim Fahrradanhänger auf der Linie 92 ist das Be- und Entladen von Fahr- rädern nur an den Endhaltestellen möglich. Das Be- und Entladen sowie die sachgemäße Befestigung des Fahrrads erfolgt durch den Fahrgast ge- mäß den Angaben am Fahrzeug.
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Samples: Beförderungsbedingungen