Common use of Mitnahme von Fahrrädern Clause in Contracts

Mitnahme von Fahrrädern. Ein Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern besteht nicht. Sie werden jedoch bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelfall kann die Mitnah- me von Fahrrädern ohne Vorankündigung weiter beschränkt sowie in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden. Die Mitnahme von Fahrrädern bei der Zahnradbahn (SSB-Linie 10), den S-Bahnen und übrigen Zügen des Eisenbahnverkehrs, im Bus sowie in Stadtbahnwagen ist unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (siehe Buchstabe A, B und C). Die Beförderung von Fahrrädern erfolgt grundsätzlich kostenfrei, Abweichungen hier- von werden an entsprechender Stelle beschrieben. Fahrgäste, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen das 12. Lebensjahr voll- endet haben. Jüngere Kinder dürfen ein Fahrrad nur mitnehmen, wenn sie in Be- gleitung eines Volljährigen fahren. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Als Fahrräder gelten zweirädri- ge einsitzige Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes mit einer Länge bis zu 2,0 Metern und mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Kilogramm. Mopeds und Mofas mit Verbrennungsmotoren sowie E-Bikes ohne Pedale sind von der Beförderung aus- geschlossen. Zusammengeklappte E-Tretroller gelten als Sache und können unter Beachtung der Regelungen gem. § 11 der Beförderungsbedingungen (Mitnahme von Sachen) grundsätzlich kostenfrei mitgenommen werden. Für nicht zusammengeklappte bzw. nicht zusammenklappbare E-Tretroller gelten die entsprechenden Regelun- gen zur Mitnahme von Fahrrädern. Fahrgastgruppen mit Fahrrädern haben keinen Anspruch auf gemeinsame Beför- derung. Die einzelnen Bedingungen für die Mitnahme von Fahrrädern sind nachfolgend aufgeführt. Zusammengeklappte Fahrräder unterliegen nicht diesen Bestimmun- gen, sie gelten als Gepäck. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VVS-Ge- meinschaftstarifs.

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Mitnahme von Fahrrädern. Je Überfahrt können maximal 10 Fahrräder befördert werden. Ein Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern besteht daher nicht. Sie Fahrräder werden jedoch bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördertbeför- dert und sind so zu sichern, wenn dadurch dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet gewährleistet ist und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden könnenwerden. Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelfall kann die Mitnah- me von Fahrrädern ohne Vorankündigung weiter beschränkt sowie in bestimmten Fällen ausgeschlossen werdenJeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Die Mitnahme ist auf zweirädrige einsitzige Fahr- räder und Fahrräder mit Elektro-Hilfsmotor beschränkt; bei ausreichenden Platzverhältnissen können auch Liegeräder, Tandems, Fahrradanhänger sowie Dreiräder mitgenommen werden. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor sind grundsätzlich von Fahrrädern bei der Zahnradbahn (SSB-Linie 10), den S-Bahnen und übrigen Zügen des Eisenbahnverkehrs, im Bus sowie in Stadtbahnwagen ist unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (siehe Buchstabe A, B und C). Die Beförderung von Fahrrädern erfolgt grundsätzlich kostenfrei, Abweichungen hier- von werden an entsprechender Stelle beschriebenausgeschlossen. Fahrgäste, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen das 12. Lebensjahr voll- endet vollendet haben. Jüngere Jünge- re Kinder dürfen ein Fahrrad nur mitnehmen, wenn sie in Be- gleitung Begleitung eines Volljährigen Erwachsenen fahren. Jeder Fahrgast darf Für die Mitnahme eines Fahrrades wird der im Tarif festgesetzte Preis erhoben. Die Fahrradkarte für einfache Fahrt gilt nur ein am Lösungstag. Für die regelmäßige Mitnahme werden Fahrrad- Monatskarten ausgegeben. Für jedes der im vorigen Absatz genannten Fahrzeuge ist der Tarif entsprechend einem Fahrrad mitnehmenzu entrichten. Als Fahrräder gelten zweirädri- ge einsitzige FahrräderUnentgeltlich befördert werden lediglich Fahrradanhä- nger im Falle von Absatz 9 sowie Kinder-, Pedelecs Klapp- und E-Bikes mit einer Länge Falträder bis zu 2,0 Metern einer Reifengröße von 21 Zoll. Den Anweisungen des Schiffspersonals hinsichtlich der Unterbringung und mit einem Gesamtgewicht von bis der Aufforderung, Räder oder Anhänger zusammenzuklappen und ggf. zu 40 Kilogrammverpacken, ist Folge zu leisten. Mopeds und Mofas mit Verbrennungsmotoren sowie E-Bikes ohne Pedale sind von Aus der Beförderung aus- geschlossen. Zusammengeklappte E-Tretroller gelten als Sache und können unter Beachtung der Regelungen gem. § 11 der Beförderungsbedingungen (Unentgeltlichkeit kann kein Anspruch auf Mitnahme von Sachen) grundsätzlich kostenfrei mitgenommen abgeleitet werden. Für nicht zusammengeklappte bzwDie §§ 2, 3, 12 und 13 der Beförderungsbestimmungen und der vorige Absatz gelten vorrangig. nicht zusammenklappbare E-Tretroller gelten die entsprechenden Regelun- gen zur Mitnahme von FahrrädernDie Fahrräder sind an den speziell dafür vorgesehenen Plätzen unterzubringen. Fahrgastgruppen mit Fahrrädern haben keinen Anspruch auf gemeinsame Beför- derungBeförderung. Die einzelnen Bedingungen für Im Einzelfall kann die Mitnahme von Fahrrädern sind nachfolgend aufgeführtohne Vorankündigung beschränkt werden. Zusammengeklappte Die Entscheidung über die Mitnahme der Fahrräder unterliegen nicht diesen Bestimmun- gen, sie gelten als Gepäck. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VVS-Ge- meinschaftstarifstrifft das Schiffspersonal.

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