Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungs- einrichtungen § 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken § 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken § 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte § 45 Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen § 46 Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg § 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst § 49 Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben Anhang zu § 6 Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli- xxxx Arbeitszeit im Tarifgebiet West Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte
Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich -
Nr. 2 Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -
1. 3 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
(1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ord- nungsgemäß in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Einrichtung, ins- besondere der spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbil- dung auszuführen. 2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen."
2. 3 Absatz 4 gilt in folgender Fassung: "(4) 1Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit un- tersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Inte- ressen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten im öf- fentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden."
3. In § 3 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
Sonderregelungen. 1 Ermäßigung für Sonderangebote
Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen
Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich -
Nr. 2 Zu § 9 Absätze 2 bis 4 - Ausgleich für Bereitschaftsdienst - und zu § 12 - Eingruppierung - § 41 Sonderregelungen für die Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Landes Berlin
1. Kontaktaufnahme der Klinik mit dem für das Tarifrecht zuständigen Landesmi- nisterium
2. Information der Klinik über die inhaltlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Tarifverhandlungen
a) Vorlage der testierten Jahresabschlüsse (Offenlegung der Geschäfts- und Vermögensverhältnisse)
b) Vorlage eines Zukunftskonzepts
c) Aussage zur Laufzeit der Anwendungsvereinbarung
d) Erklärung des Einrichtungsträgers ▪ Erhalt des Krankenhauses im Länderbereich ▪ Keine Kürzung geleisteter Eigenanteile und/oder Betriebskostenzu- schüsse aufgrund der Arbeitnehmerbeiträge
e) Darstellung des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen zur wirtschaftli- chen Stärkung des Krankenhauses und zur Sicherung der Beschäftigung
f) Herstellung betrieblicher Akzeptanz
g) Erklärung betreffend eine evtl. gleichzeitige Anwendung des TV-Service, gegebenenfalls Erklärung zum Verhältnis zu einem laufenden Sanierungs- tarifvertrag.
3. Das Ministerium informiert den zuständigen Landesverband des Marburger Bundes über die Absicht der Uniklinik, eine Anwendungsvereinbarung abschlie- ßen zu wollen und übersendet die Unterlagen gemäß Nr. 2.
4. Der Landesverband des Marburger Bundes überprüft die Unterlagen und teilt dem Ministerium innerhalb von zwei Wochen mit, ob Tarifverhandlungen über eine Anwendungsvereinbarung aufgenommen werden können oder welche konkreten Hinderungsgründe bestehen.
5. Im Falle der beabsichtigten Aufnahme von Tarifverhandlungen schaltet die Uni- klinik im Einvernehmen mit dem Landesverband des Marburger Bundes umge- hend einen neutralen Gutachter, dessen Kosten von der Uniklinik zu tragen sind, zur Stellungnahme zu der wirtschaftlichen Lage, dem Zukunftskonzept und den beabsichtigten Maßnahmen ein. Das Gutachten soll innerhalb eines Monats nach Beauftragung vorliegen.
6. Das Gutachten wird dem Landesverband des Marburger Bundes, dem Ministe- rium und der Uniklinik zugeleitet. Die Tarifverhandlungen werden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens aufgenommen.
Sonderregelungen. 1 Ermäßigung für Sonderangebote 47 2 SonderTicket Schüleraustausch 47 3 KombiTickets 47
Sonderregelungen. 1. Haustarifverträge gemäß Teil A § 1 Abs. 2
2. Sonderregelungen gemäß Teil B V. (Maßnahmen zur Zukunftssicherung)
I. (entfallen*)
Sonderregelungen. (§ 44) § 44 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Anlage zu § 44
Sonderregelungen. 4.1 Für die Abwicklung der Stromlieferung an bestimmte Gruppen von Kleinkunden wer- den vereinfachte Methoden (Lastprofile) vorgesehen, die einen aufwendigen Aus- tausch und Umbau der Messeinrichtung beim Netznutzer entbehrlich machen. Der je- weilige Netzbetreiber gibt das Verfahren zur Handhabung der in seinem Netz verwen- deten Lastprofile vor (synthetisches oder analytisches Verfahren). Die dem Netzbetrei- ber ggf. entstehenden Kosten für Regelung und Ausgleich von Lastprofilabweichungen sind verursachungsorientiert den Kundengruppen ohne registrierende ¼-h-Zählung zuzuordnen. Bei nicht-leistungsgemessenen Abnahmestellen mit sehr hoher Benut- zungsdauer werden die Netzbetreiber angemessene Band-Lastprofile vereinbaren.
4.2 Es besteht Einvernehmen, dass die Belieferung von Kleinkunden durch den allgemei- nen Versorger auf Basis von § 10 EnWG auch künftig gewährleistet ist.
4.3 Zur Umsetzung der Braunkohleschutzklausel gem. Art. 4 § 3 des Gesetzes zur Neure- gelung des Energiewirtschaftsrechts sind in der Regelzone der VEAG bei der Bilanz- kreisanmeldung zusätzlich Art und Herkunft der in den Bilanzkreis gelieferten Energie sowie die durch diese Lieferung versorgten Kunden anzugeben.
Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungs- einrichtungen § 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken § 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken § 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte § 45 Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen § 46 Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg § 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst § 49 Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben
Sonderregelungen. B, 1. Beschäftigte im forstlichen Außendienst Nr. 1 Zu § 1 Teil A, 1. - Allgemeiner Geltungsbereich - Nr. 2 Zu § 6 Teil A, 1. - Arbeitszeit - B, 2. Arbeitsvertragsrechtliche Regelungen für kurzfristig Beschäftigte Nr. 1 Zu § 1 Teil A, 1. - Allgemeiner Geltungsbereich -