Monatsgehalt Musterklauseln

Monatsgehalt. Das 14. Monatsgehalt ist bei Antritt eines gesetzli- chen Urlaubes auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr
Monatsgehalt. Während des Durchrechnungszeitraumes ge- bührt das vereinbarte Monatsgehalt. Zusätzliche Ent- geltteile (zB Reisekosten, Reiseaufwandsentschädi- gungen) sind im Folgemonat nach den tatsächlich er- brachten Leistungen abzurechnen.
Monatsgehalt. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt.
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Monatsgehalt. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. Zusätzliche Entgeltteile (zB: Überstunden, Nachtzuschläge) sind im Folgemo- nat nach den tatsächlich erbrachten Leistungen abzu- rechnen. (10) Für die Arbeitszeit von Jugendlichen gelten die Bestimmungen des KJBG unter Berücksichtigung des § 4 und des § 19 dieses Kollektivvertrages. (1) Als Sonntags- bzw Feiertagsarbeit gilt die an Sonntagen bzw Feiertagen in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr geleistete Arbeit. (2) Arbeiten an Sonntagen und Feiertagen sind nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestim- mungen zulässig. (3) Für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist dem Angestellten das der Arbeitsleis- tung entsprechende Entgelt zuzüglich eines Zuschla- ges, der in § 9 dieses Kollektivvertrages festgelegt ist, zu bezahlen.
Monatsgehalt. Neben dem 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremune- ration) gemäß § 11 gebührt allen Angestellten einmal in einem Kalenderjahr ein 14. Monatsgehalt. Lehrlinge erhalten als 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe des monatlichen Lehrlingseinkommens. Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollen- den, setzt sich das 14. Monatsgehalt aus dem aliquo- ten Teil der monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes zusammen.
Monatsgehalt. Gestrichen durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11.10. 2007 und 17.10. 2007 mit Wirkung ab 1. 1. 2006. 420 *) 421 *) 422 *) 423 *) 424 *) 425 *) 430 431 432 433 434 435 436 *) Leistungsprämien, Funktionszulagen, Vergütung für Vertretung Für besondere einmalige Leistungen eines/einer AN, die nicht im Rahmen der Zumut- barkeit liegen, kann eine einmalige Leistungsprämie gewährt werden. Mit Leistungsprämien werden keine Ansprüche abgegolten, die dem/der AN auf- grund dieses Tarifvertrags zustehen. Leistungsprämien können wiederholt, nicht aber fortlaufend gewährt werden. Für zeitweilige oder dauernde Leistungen, die nach Art, Umfang, Können oder Ver- antwortung über das übliche Maß der an AN in der gleichen Gehaltsgruppe gestellten Anforderungen wesentlich hinausgehen, kann eine Funktionszulage gewährt werden. Funktionszulagen, die nicht im Gehaltstarifvertrag ausdrücklich vorgesehen sind, werden nach Anhören des Personalrats gewährt. Der/Die AN hat keinen Anspruch auf eine Tätigkeit, die mit der Zahlung einer Funk- tionszulage verbunden ist. Die Funktionszulage entfällt ohne weiteres, sobald die Voraussetzung für ihre Gewährung nicht mehr gegeben ist oder eine vereinbarte Frist abläuft. Der/Die AN ist nicht zur Aufnahme einer Tätigkeit, für die eine Funktions- zulage vorgesehen ist, verpflichtet. Der Vergütung für die Vertretung eines/einer AN nach Ziffer 314.2 MTV sind 92,3 % des Betrags zugrunde zu legen, der sich im Fall einer Höhergruppierung des/der Ver- tretenden in die Gehaltsgruppe des/der Vertretenen ergeben würde. Diese Vergütung entfällt, wenn die Vertretung bereits mit der Eingruppierung berück- sichtigt ist oder durch die Gewährung einer Funktionszulage abgegolten wird. *) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 10. 4. 1975 mit Wirkung ab 1. 1. 1975. Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 10. 2007 und 17. 10. 2007 mit Wirkung ab 1. 1. 2006. Mehrarbeitsvergütung 440 Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 % der jeweiligen Mehrarbeitsvergütung. 441.1 Die Mehrarbeitsvergütung beträgt pro Stunde 1/181 des Grundgehalts. 441.2 *) Die nach Ziffer 336 Satz 2 MTV auszuzahlenden Mehrarbeitszuschläge werden 442.1 gleichzeitig mit dem Grundgehalt des Folgemonats ausgezahlt. **) Die Mehrarbeitsvergütung wird spätestens zusammen mit den Bezügen ausgezahlt, die der/die AN für den Monat erhält, der auf die nach Ziffer 335 MTV abgelaufene Frist folgt. 442.2 Für regelmäßige Mehrarbeit kann der BR im Einvernehmen mit dem Personalra...
Monatsgehalt. Die Höhe des einem Angestellten gebührenden Min- destgrundgehaltes ist der Mindestgrundgehaltstafel zu entnehmen. Welcher der darin verzeichneten Min- destgrundgehälter im Einzelnen gebührt, richtet sich a) nach Gruppenzugehörigkeit, b) nach Gruppenalter.
Monatsgehalt. Lernende erhalten das 13. Monatsgehalt.