Inländerbehandlung. Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Inländerbehandlung. 1. Verpflichtungen zur Inländerbehandlung richten sich nach Artikel XVII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
Inländerbehandlung. Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Ver- tragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abga- ben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Ver- kaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht un- günstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Inländerbehandlung. 1. Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen:
Inländerbehandlung. Es ist das Verständnis, dass im Bezug auf eine Behandlung, die von einer lokalen Regierung oder Behörde einer Vertragspartei gewährt wird, der Begriff «seine eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer» gleichbedeutend ist mit eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer dieser Vertragspartei, einschliesslich ihrer selbst.
Inländerbehandlung. Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck werden die aus Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen erwachsenden Pflichten sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Inländerbehandlung. 1. In den Sektoren, die in der in Artikel 27 erwähnten Liste aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hin- sichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt23.
Inländerbehandlung. 1. Jede Vertragspartei gewährt nach Artikel 24 dem Dienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungserbringern gewährt.
Inländerbehandlung. 1. Jede Vertragspartei gewährt den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung, des Erwerbes, der Ausweitung, der Verwaltung, des Verhaltens, der Ausübung und des Verkaufs oder anderer in Aus- übung gewerblicher Tätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet getroffenen Vorkehrungen durch solche Erbringer, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen glei- chen Finanzdienstleistungserbringern gewährt. Darin eingeschlossen sind die bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Hoheitsgebiet bereits niedergelassenen Erbrin- ger.
Inländerbehandlung. 1. In den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführten Sektoren gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auswirken, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.