Common use of Nicht abrechenbare Ausgaben Clause in Contracts

Nicht abrechenbare Ausgaben. Sofern es sich nicht ausdrücklich aus der Bewilligung oder den Verwendungsrichtlinien ergibt, können zu Lasten der Projektmittel grundsätzlich nicht abgerechnet werden: ▪ Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne aufgrund interner Leistungsver- rechnungen, soweit ihnen keine projektspezifischen Ausgaben zu Grunde liegen, ▪ Persönliche Bezüge der Projektleitung, außer in den Fällen, in denen Mittel zur Fi- nanzierung des Beschäftigungsverhältnisses der Antragstellerin bzw. des Antrag- stellers bereitgestellt werden (Ziff. 4.9.2), ▪ Ausgaben für administrative Tätigkeiten, ▪ Ausgaben für Bau- und Einrichtungsmaßnahmen, Mieten, ▪ Ausgaben für die allgemeine Institutsausstattung (z.B. EDV und IT Ausstattung, Bü- romöbel, Handwerkzeug, Schutzbekleidung), für Büromaterial, Porto und Fernmel- degebühren und/oder Ausgaben für Geräte, die (für das jeweilige Fach) zur zeitge- mäßen – angemessenen - Grundausstattung zu rechnen sind, ▪ Betriebs- und Wartungskosten (z.B. Strom, Gas, Wasser, Kühlmittel), Wartungsver- träge, ▪ Beiträge zu Sachversicherungen, Ausgaben für Schutzbriefe, Mitgliedschaften, ▪ Ausgaben für die Inanspruchnahme von Serviceeinrichtungen der Hochschule oder Forschungseinrichtung (wie z.B. Rechenzentren oder anderer, auch wissenschaftli- cher Dienstleistungen), ▪ Ausgaben für die Vervollständigung oder Reparatur von Geräten, die nicht Eigentum der DFG sind, ▪ Gebühren, die von Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts erhoben werden, ▪ Umsatzsteuerbeträge, soweit sie als Vorsteuer abgezogen werden können. Die DFG behält sich diesbezüglich vor, Vorsteuererstattungen einzufordern (Ziff. 3.12). Die Regelungen zur Förderfähigkeit von Nutzungskosten für Großgeräte und Geräte- zentren sowie von projektspezifischen Kosten für die Anschaffung, Zucht und Haltung von Labortieren bleiben unberührt.

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Samples: Fördervertrag, Fördervertrag

Nicht abrechenbare Ausgaben. Sofern es sich nicht ausdrücklich aus der Bewilligung oder den Verwendungsrichtlinien ergibt, können zu Lasten der Projektmittel grundsätzlich nicht abgerechnet werden: ▪ Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne aufgrund interner Leistungsver- Leistungsver rechnungen, soweit ihnen keine projektspezifischen Ausgaben zu Grunde liegen, ▪ Persönliche Bezüge der Projektleitung, außer in den Fällen, in denen Mittel zur Fi- nanzierung des Beschäftigungsverhältnisses der Antragstellerin bzw. des Antrag- stellers bereitgestellt werden (Ziff. 4.9.2), ▪ Ausgaben für administrative Tätigkeiten, ▪ Ausgaben für Bau- und Einrichtungsmaßnahmen, Mieten, ▪ Ausgaben für die allgemeine Institutsausstattung (z.B. EDV und IT Ausstattung, Bü- romöbel, Handwerkzeug, Schutzbekleidung), für Büromaterial, Porto und Fernmel- degebühren und/oder Ausgaben für Geräte, die (für das jeweilige Fach) zur zeitge- mäßen – angemessenen - Grundausstattung zu rechnen sind, ▪ Betriebs- und Wartungskosten (z.B. Strom, Gas, Wasser, Kühlmittel), Wartungsver- träge, ▪ Beiträge zu Sachversicherungen, Ausgaben für Schutzbriefe, Mitgliedschaften, ▪ Ausgaben für die Inanspruchnahme von Serviceeinrichtungen der Hochschule oder Forschungseinrichtung (wie z.B. Rechenzentren oder anderer, auch wissenschaftli- cher Dienstleistungen), ▪ Ausgaben für die Vervollständigung oder Reparatur von Geräten, die nicht Eigentum der DFG sind, ▪ Gebühren, die von Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts erhoben werden, ▪ Umsatzsteuerbeträge, soweit sie als Vorsteuer abgezogen werden können. Die DFG behält sich diesbezüglich vor, Vorsteuererstattungen einzufordern (Ziff. 3.12). Die Regelungen zur Förderfähigkeit von Nutzungskosten für Großgeräte und Geräte- zentren sowie von projektspezifischen Kosten für die Anschaffung, Zucht und Haltung von Labortieren bleiben unberührt.

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Samples: Fördervertrag

Nicht abrechenbare Ausgaben. Sofern es sich nicht ausdrücklich aus der Bewilligung oder den Verwendungsrichtlinien ergibt, können zu Lasten der Projektmittel grundsätzlich nicht abgerechnet werden: ▪ Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne aufgrund interner Leistungsver- rechnungenLeistungsverrechnun- gen, die auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung erstellt wurden, soweit nicht im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass ihnen keine projektspezifischen Ausgaben zu tatsächlich entstandene Aus- gaben zugrunde liegen, die dem Grunde liegenund der Höhe nach als Projektausgaben abrechenbar wären, ▪ Persönliche Bezüge der Projektleitung, außer in den Fällen, in denen Mittel zur Fi- nanzierung des Beschäftigungsverhältnisses der Antragstellerin bzw. des Antrag- stellers bereitgestellt werden (Ziff. 4.9.24.16, 20), ▪ Ausgaben für administrative Tätigkeiten, ▪ Ausgaben für Bau- und Einrichtungsmaßnahmen, Mieten, ▪ Ausgaben für die allgemeine Institutsausstattung (z.B. EDV und IT Ausstattung, Bü- romöbel, Handwerkzeug, Schutzbekleidung), für Büromaterial, Porto und Fernmel- degebühren und/oder Ausgaben für Geräte, die (für das jeweilige Fach) zur zeitge- mäßen – angemessenen - Grundausstattung zu rechnen sind, ▪ Betriebs- und Wartungskosten (z.B. Strom, Gas, Wasser, Kühlmittel), Wartungsver- träge, ▪ Beiträge zu Sachversicherungen, Ausgaben für Schutzbriefe, Mitgliedschaften, ▪ Ausgaben für die Inanspruchnahme von Serviceeinrichtungen der Hochschule oder Forschungseinrichtung (wie z.B. Rechenzentren oder anderer, auch wissenschaftli- cher Dienstleistungen), ▪ Ausgaben für die Vervollständigung oder Reparatur von Geräten, die nicht Eigentum der DFG sind, ▪ Gebühren, die von Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts erhoben werdensind , ▪ Umsatzsteuerbeträge, soweit sie als Vorsteuer abgezogen werden können. Die DFG behält sich diesbezüglich vor, Vorsteuererstattungen einzufordern (Ziff. 3.12). Die Regelungen zur Förderfähigkeit von Nutzungskosten für Großgeräte und Geräte- zentren sowie von projektspezifischen Kosten für die Anschaffung, Zucht und Haltung von Labortieren bleiben unberührt.

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Samples: Fördervertrag

Nicht abrechenbare Ausgaben. Sofern es sich nicht ausdrücklich aus der Bewilligung oder den Verwendungsrichtlinien ergibt, können zu Lasten der Projektmittel grundsätzlich nicht abgerechnet werden: ▪ Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne aufgrund interner Leistungsver- rechnungenLeistungsverrechnung, soweit ihnen keine projektspezifischen Ausgaben zu Grunde liegen, ; ▪ Persönliche Bezüge der Projektleitung, außer in den Fällen, in denen Mittel zur Fi- nanzierung des Beschäftigungsverhältnisses der Antragstellerin Sprecherin bzw. des Antrag- stellers bereitgestellt werden (Ziff. 4.9.2), Sprechers und der am Kolleg betei- ligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler; ▪ Ausgaben für administrative Tätigkeiten, ▪ Ausgaben für Bau- und Einrichtungsmaßnahmen, Mieten, ▪ Ausgaben für die allgemeine Institutsausstattung (z.B. EDV und IT IT-Ausstattung, Bü- romöbelBüromöbel, HandwerkzeugHandwerkszeug, Schutzbekleidung), für Büromaterial, Porto Porto, Fern- meldegebühren und Fernmel- degebühren und/oder Ausgaben für Geräte, die (für das jeweilige Fach) zur zeitge- mäßen – mäßen, angemessenen - Grundausstattung zu rechnen sind, ▪ Betriebs- und Wartungskosten (z.B. Strom, Gas, Wasser, Kühlmittel), Wartungsver- trägeWartungs- verträge, ▪ Beiträge zu Sachversicherungen, Ausgaben für Schutzbriefe, Mitgliedschaften, ▪ Ausgaben für die Inanspruchnahme von Serviceeinrichtungen der Hochschule oder Forschungseinrichtung (wie z.B. Rechenzentren oder anderer, auch wissenschaftli- cher Dienstleistungen), ▪ Ausgaben für die Vervollständigung oder und Reparatur von Geräten, die nicht Eigentum Eigen- tum der DFG sind, ▪ GebührenReisekosten der Sprecherin bzw. des Sprechers und der am Kolleg beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sofern sie nicht der Organisation und Durchführung von Behörden Veranstaltungen im Zusammenhang mit Rahmen des Qualifizierungsprogramms dienen; ▪ Studiengebühren der Durchführung des Projekts erhoben werdenBewilligungsempfängerin oder der mitantragstellenden Hochschulen oder der ausländischen Partnerhochschulen/-einrichtungen bei In- ternationalen Graduiertenkollegs, ▪ Umsatzsteuerbeträge, soweit sie als Vorsteuer abgezogen werden können. Die DFG behält sich diesbezüglich vor, Vorsteuererstattungen einzufordern (Ziff. 3.123.10). Die Regelungen zur Förderfähigkeit von Nutzungskosten für Großgeräte und Geräte- zentren sowie von projektspezifischen Kosten für die Anschaffung, Zucht und Haltung von Labortieren bleiben unberührt.

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Samples: Funding Agreement

Nicht abrechenbare Ausgaben. Sofern es sich nicht ausdrücklich aus der Bewilligung oder den Verwendungsrichtlinien ergibt, können zu Lasten der Projektmittel grundsätzlich nicht abgerechnet werden: ▪ Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne aufgrund interner Leistungsver- rechnungenLeistungsverrechnung, soweit ihnen keine projektspezifischen Ausgaben zu Grunde liegen, ; DFG ▪ Persönliche Bezüge der Projektleitung, außer in den Fällen, in denen Mittel zur Fi- nanzierung des Beschäftigungsverhältnisses der Antragstellerin Sprecherin bzw. des Antrag- stellers bereitgestellt werden (Ziff. 4.9.2), Sprechers und der am Kolleg betei- ligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler; ▪ Ausgaben für administrative Tätigkeiten, ▪ Ausgaben für Bau- und Einrichtungsmaßnahmen, Mieten, ▪ Ausgaben für die allgemeine Institutsausstattung (z.z. B. EDV und IT IT-Ausstattung, Bü- romöbelBüromöbel, HandwerkzeugHandwerkszeug, Schutzbekleidung), für Büromaterial, Porto Porto, Fern- meldegebühren und Fernmel- degebühren und/oder Ausgaben für Geräte, die (für das jeweilige Fach) zur zeitge- mäßen – mäßen, angemessenen - Grundausstattung zu rechnen sind, ▪ Betriebs- und Wartungskosten (z.B. Stromz. X. Xxxxx, Gas, Wasser, Kühlmittel), Wartungsver- trägeWartungs- verträge, ▪ Beiträge zu Sachversicherungen, Ausgaben für Schutzbriefe, Mitgliedschaften, ▪ Ausgaben für die Inanspruchnahme von Serviceeinrichtungen der Hochschule oder Forschungseinrichtung (wie z.B. Rechenzentren oder anderer, auch wissenschaftli- cher Dienstleistungen), ▪ Ausgaben für die Vervollständigung oder und Reparatur von Geräten, die nicht Eigentum Eigen- tum der DFG sind, ▪ GebührenReisekosten der Sprecherin bzw. des Sprechers und der am Kolleg beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sofern sie nicht der Organisation und Durchführung von Behörden Veranstaltungen im Zusammenhang mit Rahmen des Qualifizierungsprogramms dienen; ▪ Sachverständigen- und Gerichtskosten, Kontoführungskosten, Gebühren von Be- hörden, ▪ Studiengebühren der Durchführung des Projekts erhoben werdenBewilligungsempfängerin oder der mitantragstellenden Hochschulen oder der ausländischen Partnerhochschulen/-einrichtungen bei In- ternationalen Graduiertenkollegs, ▪ Umsatzsteuerbeträge, soweit sie als Vorsteuer abgezogen werden können. Die DFG behält sich diesbezüglich vor, Vorsteuererstattungen einzufordern (Ziff. 3.123.10). Die Regelungen zur Förderfähigkeit von Nutzungskosten für Großgeräte und Geräte- zentren sowie von projektspezifischen Kosten für die Anschaffung, Zucht und Haltung von Labortieren bleiben unberührt.

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Samples: Förderverträge

Nicht abrechenbare Ausgaben. Sofern es sich nicht ausdrücklich aus der Bewilligung oder den Verwendungsrichtlinien ergibt, können zu Lasten der Projektmittel grundsätzlich nicht abgerechnet werden: ▪ Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne aufgrund interner Leistungsver- rechnungenLeistungsverrechnung, soweit ihnen keine projektspezifischen Ausgaben zu Grunde liegen, ; ▪ Persönliche Bezüge der Projektleitung, außer in den Fällen, in denen Mittel zur Fi- nanzierung des Beschäftigungsverhältnisses der Antragstellerin Sprecherin bzw. des Antrag- stellers bereitgestellt werden (Ziff. 4.9.2), Sprechers und der am Kolleg betei- ligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler; ▪ Ausgaben für administrative Tätigkeiten, ▪ Ausgaben für Bau- und Einrichtungsmaßnahmen, Mieten, ▪ Ausgaben für die allgemeine Institutsausstattung (z.B. EDV und IT IT-Ausstattung, Bü- romöbelBüromöbel, HandwerkzeugHandwerkszeug, Schutzbekleidung), für Büromaterial, Porto Porto, Fern- meldegebühren und Fernmel- degebühren und/oder Ausgaben für Geräte, die (für das jeweilige Fach) zur zeitge- mäßen – mäßen, angemessenen - Grundausstattung zu rechnen sind, ▪ Betriebs- und Wartungskosten (z.B. Strom, Gas, Wasser, Kühlmittel), Wartungsver- trägeWartungs- verträge, ▪ Beiträge zu Sachversicherungen, Ausgaben für Schutzbriefe, Mitgliedschaften, ▪ Ausgaben für die Inanspruchnahme von Serviceeinrichtungen der Hochschule oder Forschungseinrichtung (wie z.B. Rechenzentren oder anderer, auch wissenschaftli- cher Dienstleistungen), ▪ Ausgaben für die Vervollständigung oder und Reparatur von Geräten, die nicht Eigentum Eigen- tum der DFG sind, ▪ GebührenReisekosten der Sprecherin bzw. des Sprechers und der am Kolleg beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sofern sie nicht der Organisation und DFG Durchführung von Behörden Veranstaltungen im Zusammenhang mit Rahmen des Qualifizierungsprogramms dienen; ▪ Sachverständigen- und Gerichtskosten, Kontoführungskosten, Gebühren von Be- hörden, ▪ Studiengebühren der Durchführung des Projekts erhoben werdenBewilligungsempfängerin oder der mitantragstellenden Hochschulen oder der ausländischen Partnerhochschulen/-einrichtungen bei In- ternationalen Graduiertenkollegs, ▪ Umsatzsteuerbeträge, soweit sie als Vorsteuer abgezogen werden können. Die DFG behält sich diesbezüglich vor, Vorsteuererstattungen einzufordern (Ziff. 3.123.10). Die Regelungen zur Förderfähigkeit von Nutzungskosten für Großgeräte und Geräte- zentren sowie von projektspezifischen Kosten für die Anschaffung, Zucht und Haltung von Labortieren bleiben unberührt.

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Samples: Funding Agreement

Nicht abrechenbare Ausgaben. Sofern es sich nicht ausdrücklich aus der Bewilligung oder den Verwendungsrichtlinien ergibt, können zu Lasten der Projektmittel grundsätzlich nicht abgerechnet werden: ▪ Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne aufgrund interner Leistungsver- rechnungenLeistungsverrechnun- gen, die auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung erstellt wurden, soweit nicht im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass ihnen keine projektspezifischen Ausgaben zu tatsächlich entstandene Aus- gaben zugrunde liegen, die dem Grunde liegenund der Höhe nach als Projektausgaben abrechenbar wären, ▪ Persönliche Bezüge der Projektleitung, außer in den Fällen, in denen Mittel zur Fi- nanzierung des Beschäftigungsverhältnisses der Antragstellerin bzw. des Antrag- stellers bereitgestellt werden (Ziff. 4.9.2), ▪ Ausgaben für administrative Tätigkeiten, ▪ Ausgaben für Bau- und Einrichtungsmaßnahmen, Mieten, ▪ Ausgaben für die allgemeine Institutsausstattung (z.B. EDV und IT Ausstattung, Bü- romöbel, Handwerkzeug, Schutzbekleidung), für Büromaterial, Porto und Fernmel- degebühren und/oder Ausgaben für Geräte, die (für das jeweilige Fach) zur zeitge- mäßen – angemessenen - Grundausstattung zu rechnen sind, ▪ Betriebs- und Wartungskosten (z.B. Strom, Gas, Wasser, Kühlmittel), Wartungsver- träge, ▪ Beiträge zu Sachversicherungen, Ausgaben für Schutzbriefe, Mitgliedschaften, ▪ Ausgaben für die Inanspruchnahme von Serviceeinrichtungen der Hochschule oder Forschungseinrichtung (wie z.B. Rechenzentren oder anderer, auch wissenschaftli- cher Dienstleistungen), ▪ Ausgaben für die Vervollständigung oder Reparatur von Geräten, die nicht Eigentum der DFG sind, ▪ Gebühren, die von Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts erhoben werden, ▪ Umsatzsteuerbeträge, soweit sie als Vorsteuer abgezogen werden können. Die DFG behält sich diesbezüglich vor, Vorsteuererstattungen einzufordern (Ziff. 3.12). Die Regelungen zur Förderfähigkeit von Nutzungskosten für Großgeräte und Geräte- zentren sowie von projektspezifischen Kosten für die Anschaffung, Zucht und Haltung von Labortieren bleiben unberührt.

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Samples: Fördervertrag

Nicht abrechenbare Ausgaben. Sofern es sich nicht ausdrücklich aus der Bewilligung oder den Verwendungsrichtlinien ergibt, können zu Lasten der Projektmittel grundsätzlich nicht abgerechnet werden: ▪ Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne aufgrund interner Leistungsver- rechnungenrechnung, soweit ihnen keine projektspezifischen Ausgaben zu Grunde liegen, ▪ Persönliche Bezüge der Projektleitung, außer in den Fällen, in denen Mittel zur Fi- nanzierung des Beschäftigungsverhältnisses der Antragstellerin bzw. des Antrag- stellers bereitgestellt werden (Ziff. 4.9.2), ▪ Ausgaben für administrative Tätigkeiten, ▪ Ausgaben für Bau- und Einrichtungsmaßnahmen, Mieten, ▪ Ausgaben für die allgemeine Institutsausstattung (z.B. EDV und IT Ausstattung, Bü- romöbel, HandwerkzeugHandwerkszeug, Schutzbekleidung), für Büromaterial, Porto und Fernmel- degebühren und/oder Ausgaben für Geräte, die (für das jeweilige Fach) zur zeitge- mäßen – angemessenen - Grundausstattung zu rechnen sind, ▪ Betriebs- und Wartungskosten (z.B. Strom, Gas, Wasser, Kühlmittel), Wartungsver- träge, ▪ Beiträge zu Sachversicherungen, Ausgaben für Schutzbriefe, Mitgliedschaften, ▪ Ausgaben für die Inanspruchnahme von Serviceeinrichtungen der Hochschule oder Forschungseinrichtung (wie z.B. Rechenzentren oder anderer, auch wissenschaftli- cher Dienstleistungen), ▪ Ausgaben für die Vervollständigung oder Reparatur von Geräten, die nicht Eigentum der DFG sind, ▪ Gebühren, die von Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts erhoben werden, ▪ Umsatzsteuerbeträge, soweit sie als Vorsteuer abgezogen werden können. Die DFG behält sich diesbezüglich vor, Vorsteuererstattungen einzufordern (Ziff. 3.12). Die Regelungen zur Förderfähigkeit von Nutzungskosten für Großgeräte und Geräte- zentren sowie von projektspezifischen Kosten für die Anschaffung, Zucht und Haltung von Labortieren bleiben unberührt.

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Samples: Fördervertrag