Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder- lassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas- sung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
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Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder- lassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas- sung Niederlassung B4-2.2 entsprechend ent- sprechend Anwendung.
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Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder- lassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift An- schrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas- sung Niederlassung B4-2.2 entsprechend entspre- chend Anwendung.
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Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder- lassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas- sung die Bestimmungen nach B4-2.2 entsprechend AnwendungAn- wendung.
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Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder- lassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas- sung Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
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Samples: rechner.prokundo.de
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder- lassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas- sung Nieder- lassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
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Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder- lassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines sei- nes Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas- sung ge- werblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs- nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
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