NICHTBEZAHLUNG DER PRÄMIE. Mangels (rechtzeitiger) Prämienzahlung sind wir nach Maßgabe der §§ 38, 39, 39a und 91 VersVG leistungsfrei (ver- gleichen Sie Anhang A); in diesem Fall sind wir berechtigt den Vertrag nach §§ 39, 39a und 91 VersVG zu kündigen oder vom Vertrag nach § 38 VersVG zurückzutreten. Bei einem Rücktritt mangels Nichtbezahlung der ersten oder einmaligen Prämie gemäß § 38 VersVG wird Ihr Versi- cherungsvertrag ungültig und unwirksam; gleiches gilt für bereits gestellte Ersatzansprüche.
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