Common use of Nichteinlösung von Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugs- verfahren Clause in Contracts

Nichteinlösung von Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugs- verfahren. (1) Sofern Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugsverfahren unbezahlt bleiben, sind die Rückrechnungsaufträge beleglos gemäß Abschnitt V Nummer 4 des Scheck- abkommens an dem auf den Tag der Einlieferung der Scheckbilder folgenden Geschäftstag (bis spätestens 20.00 Uhr) über den Scheckabwicklungsdienst des EMZ zur Rückrechnung an die erste Inkassostelle einzureichen. Ist der auf die Einlieferung der Scheckbilder folgen- de Tag am Sitz des bezogenen Kreditinstituts ein regionaler Feiertag, so gilt ein Rückrech- nungsauftrag im Falle der Nichteinlösung auch noch an dem auf den Feiertag folgenden Geschäftstag als fristgerecht. (2) Für einen unbezahlt gebliebenen, innerhalb der Vorlegungsfrist des Artikels 29 des Scheckgesetzes in die Abrechnungsstelle eingelieferten und fristgerecht zurückgerechneten Scheck gibt die Bank als Abrechnungsstelle auf Antrag die in Artikel 40 Nummer 3 des Scheckgesetzes vorgesehene Erklärung ab.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nichteinlösung von Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugs- verfahren. (1) Sofern Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugsverfahren unbezahlt bleibenbleiben oder teilweise nicht eingelöst werden, sind die Rückrechnungsaufträge beleglos gemäß Abschnitt V Nummer 4 An- lage 6 des Scheck- abkommens Scheckabkommens an dem auf den Tag der Einlieferung der Scheckbilder folgenden fol- genden Geschäftstag (bis spätestens 20.00 Uhr) über den Scheckabwicklungsdienst des EMZ der Bank zur Rückrechnung an die erste Inkassostelle einzureichen. Ist der auf die Einlieferung der Scheckbilder folgen- de Tag am Sitz des bezogenen Kreditinstituts ein regionaler Feiertag, so gilt ein Rückrech- nungsauftrag im Falle der Nichteinlösung auch noch an dem auf den Feiertag folgenden Geschäftstag Ge- schäftstag als fristgerecht. (2) Für einen unbezahlt gebliebenengebliebenen oder teilweise nicht eingelösten, innerhalb der Vorlegungsfrist Vorle- gungsfrist des Artikels 29 des Scheckgesetzes in die Abrechnungsstelle eingelieferten und fristgerecht zurückgerechneten Scheck gibt die Bank als Abrechnungsstelle auf Antrag die in Artikel 40 Nummer 3 des Scheckgesetzes vorgesehene Erklärung ab.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nichteinlösung von Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugs- verfahren. (1) Sofern Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugsverfahren unbezahlt bleibenbleiben oder teilweise nicht eingelöst werden, sind die Rückrechnungsaufträge beleglos gemäß Abschnitt V Nummer 4 Anlage 6 des Scheck- abkommens Scheckabkommens an dem auf den Tag der Einlieferung der Scheckbilder folgenden Geschäftstag (bis spätestens 20.00 Uhr) über den Scheckabwicklungsdienst des EMZ der Bank zur Rückrechnung Rück- rechnung an die erste Inkassostelle einzureichen. Ist der auf die Einlieferung der Scheckbilder folgen- de Scheck- bilder folgende Tag am Sitz des bezogenen Kreditinstituts ein regionaler Feiertag, so gilt ein Rückrech- nungsauftrag Rückrechnungsauftrag im Falle der Nichteinlösung auch noch an dem auf den Feiertag folgenden Geschäftstag als fristgerecht. (2) Für einen unbezahlt gebliebenengebliebenen oder teilweise nicht eingelösten, innerhalb der Vorlegungsfrist Vorle- gungsfrist des Artikels 29 des Scheckgesetzes in die Abrechnungsstelle eingelieferten und fristgerecht zurückgerechneten Scheck gibt die Bank als Abrechnungsstelle auf Antrag die in Artikel 40 Nummer 3 des Scheckgesetzes vorgesehene Erklärung ab.

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