Common use of Nichteinlösung von Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugsverfahren Clause in Contracts

Nichteinlösung von Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugsverfahren. (1) Sofern Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugsverfahren unbezahlt bleiben, sind die Rückrechnungsaufträge beleglos gemäß Abschnitt V Nummer 4 des Scheckabkom- mens an dem auf den Tag der Einlieferung der Scheckbilder folgenden Geschäftstag (bis spätestens 20.00 Uhr) über den Scheckabwicklungsdienst des EMZ zur Rückrechnung an die erste Inkassostelle einzureichen. Ist der auf die Einlieferung der Scheckbilder folgende Tag am Sitz des bezogenen Kreditinstituts ein regionaler Feiertag, so gilt ein Rückrech- nungsauftrag im Falle der Nichteinlösung auch noch an dem auf den Feiertag folgenden Geschäftstag als fristgerecht. (2) Für einen unbezahlt gebliebenen, innerhalb der Vorlegungsfrist des Artikels 29 des Scheckgesetzes in die Abrechnungsstelle eingelieferten und fristgerecht zurückgerechneten Scheck gibt die Bank als Abrechnungsstelle auf Antrag die in Artikel 40 Nummer 3 des Scheckgesetzes vorgesehene Erklärung ab.

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Nichteinlösung von Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugsverfahren. (1) Sofern Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugsverfahren unbezahlt bleibenbleiben oder teilweise nicht eingelöst werden, sind die Rückrechnungsaufträge Scheckgegenwerte beleglos gemäß Abschnitt V Nummer 4 Anlage 6 des Scheckabkom- mens Scheckabkommens an dem auf den Tag der Einlieferung der Scheckbilder folgenden Geschäftstag (bis spätestens 20.00 21.00 Uhr) über den Scheckabwicklungsdienst des EMZ zur Rückrechnung der Bank an die erste Inkassostelle einzureicheneinliefernden Teil- nehmer zurückzurechnen. Ist der auf die Einlieferung der Scheckbilder folgende Tag am Sitz des bezogenen Kreditinstituts ein regionaler Feiertag, so gilt ein Rückrech- nungsauftrag eine Rückrechnung im Falle der Nichteinlösung auch noch an dem auf den Feiertag folgenden Geschäftstag als fristgerecht. (2) Für einen unbezahlt gebliebenengebliebenen oder teilweise nicht eingelösten, innerhalb der Vorlegungsfrist Vor- legungsfrist des Artikels 29 des Scheckgesetzes Scheckgesetz in die Abrechnungsstelle eingelieferten und fristgerecht frist- gerecht zurückgerechneten Scheck gibt die Bank als Abrechnungsstelle auf Antrag die in Artikel 40 Nummer Nr. 3 des Scheckgesetzes vorgesehene Erklärung ab.

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Nichteinlösung von Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugsverfahren. (1) Sofern Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugsverfahren unbezahlt bleibenbleiben oder teilweise nicht eingelöst werden, sind die Rückrechnungsaufträge Scheckgegenwerte beleglos gemäß Abschnitt V Nummer 4 Anlage 6 des Scheckabkom- mens Scheckabkommens an dem auf den Tag der Einlieferung der Scheckbilder folgenden Geschäftstag (bis spätestens 20.00 Uhr) über den Scheckabwicklungsdienst des EMZ zur Rückrechnung der Bank an die erste Inkassostelle einzureicheneinliefernden Teil- nehmer zurückzurechnen. Ist der auf die Einlieferung der Scheckbilder folgende Tag am Sitz des bezogenen Kreditinstituts ein regionaler Feiertag, so gilt ein Rückrech- nungsauftrag eine Rückrechnung im Falle der Nichteinlösung auch noch an dem auf den Feiertag folgenden Geschäftstag als fristgerecht. (2) Für einen unbezahlt gebliebenengebliebenen oder teilweise nicht eingelösten, innerhalb der Vorlegungsfrist Vor- legungsfrist des Artikels 29 des Scheckgesetzes in die Abrechnungsstelle eingelieferten und fristgerecht zurückgerechneten Scheck gibt die Bank als Abrechnungsstelle auf Antrag die in Artikel 40 Nummer 3 des Scheckgesetzes vorgesehene Erklärung ab.

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Nichteinlösung von Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugsverfahren. (1) Sofern Schecks aus dem imagegestützten Scheckeinzugsverfahren unbezahlt bleibenbleiben oder teilweise nicht eingelöst werden, sind die Rückrechnungsaufträge Scheckgegenwerte beleglos gemäß Abschnitt V Nummer 4 Anlage 6 des Scheckabkom- mens Scheckabkommens an dem auf den Tag der Einlieferung der Scheckbilder folgenden Geschäftstag (bis spätestens 20.00 21.00 Uhr) über den Scheckabwicklungsdienst des EMZ zur Rückrechnung der Bank an die erste Inkassostelle einzureicheneinliefernden Teil- nehmer zurückzurechnen. Ist der auf die Einlieferung der Scheckbilder folgende Tag am Sitz des bezogenen Kreditinstituts ein regionaler Feiertag, so gilt ein Rückrech- nungsauftrag eine Rückrechnung im Falle der Nichteinlösung auch noch an dem auf den Feiertag folgenden Geschäftstag als fristgerecht. (2) Für einen unbezahlt gebliebenengebliebenen oder teilweise nicht eingelösten, innerhalb der Vorlegungsfrist Vor- legungsfrist des Artikels 29 des Scheckgesetzes in die Abrechnungsstelle eingelieferten und fristgerecht zurückgerechneten Scheck gibt die Bank als Abrechnungsstelle auf Antrag die in Artikel 40 Nummer 3 des Scheckgesetzes vorgesehene Erklärung ab.

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