Nutzung der Zertifizierungszeichen Musterklauseln

Nutzung der Zertifizierungszeichen. Zertifizierte Organisationen erwerben das nicht übertragbare Nut- zungsrecht am Zertifikat, an Berichten und Zertifizierungslogos (Zertifizierungszeichen) ausschließlich für das Unternehmen oder den Unternehmensteil, der zertifiziert wurde und ausschließlich im Rahmen des Geltungsbereichs und der Gültigkeit der Zertifizie- rung. Die Nutzung der Zertifizierungszeichen ist auf die zertifizierte Or- ganisation beschränkt und darf nicht ohne ausdrückliche Geneh- migung des VQZ Bonn auf Dritte oder Nachfolger übertragen wer- den oder Gegenstand einer Abtretung oder eines Abkaufs noch ir- gendeiner erzwungenen Maßnahme sein. Zertifizierungszeichen a) dürfen nur als Ganzes und nicht auszugsweise genutzt wer- den, b) sind so zu verwenden, dass eine jederzeitige Rückverfolgbar- keit zum VQZ Bonn gegeben ist, c) dürfen nicht in irreführender Weise, insbesondere nicht auf ei- nem Produkt, Produktverpackungen oder Begleitinformatio- nen angebracht oder in einer Weise genutzt werden, dass der Anschein erweckt werden könnte, dass sich das Zertifizie- rungszeichen auf die Konformität eines Produktes bezieht (die Zertifizierungszeichen dürfen insbesondere nicht auf La- borprüfberichten, Kalibrierscheinen oder Inspektionsberich- ten angebracht werden, da diese Berichte in diesem Zusam- menhang als Produkte gelten), d) sind im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Zertifizierung unverzüglich und kostenfrei zurückzugeben. Die Nutzung eines im Rahmen einer MAAS-BGW-Zertifizierung er- haltenen MAAS-BGW-Zeichens außerhalb des Zertifikats folgt der Zeichensatzung der BGW und muss vom zertifizierten Unterneh- men direkt bei der BGW beantragt werden (Vorlage des akkredi- tierten Zertifikats etc.). Wird die Zertifizierung ausgesetzt oder zurückgezogen, verliert der Zeichennutzer das Recht auf Zeichennutzung. In solchen Fällen dürfen die Zeichen auf vorhandenen Unterlagen, Medien etc., die mit dem Zeichen versehen sind, längstens für einen Monat nach Inkrafttreten der Aussetzung oder der Zurückziehung, verwendet werden. Für den Fall der Einschränkung der Zertifizierung gilt das Gleiche für den dann nicht mehr umfassten Geltungsbereich der Zertifizie- rung.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.