Nutzung der zur Verfügung stehenden Planungsinstrumente Musterklauseln

Nutzung der zur Verfügung stehenden Planungsinstrumente. Um den Klimaschutz in der Marktgemeinde abseits der kommunalen Einrichtungen anzulei- ten, stehen der Kommune eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung. Der Flächennutzungsplan kann nicht nur zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergie genutzt werden (vgl. § 5 Abs. 2b i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und vgl. 5.1.2). Es sollte bei der Verteilung und Zuordnung von Wohn-, Gewerbe- und Industrie und Sondergebieten auch auf die Nutzung von Synergieeffekten geachtet werden, v.a. im Zu- sammenhang mit Abwärme-Nutzung und den vorgeschlagenen Nahwärme-Erzeugern (sie- he 5.2.1). Mit dem Bebauungsplan kann die Kommune über Festsetzungen hinsichtlich Bauweise, überbaubarer Grundstücksfläche, Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) sowie Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB) kompakte Gebäude- formen für Neubauten erwirken. Dies verringert neben den Baukosten auch Betriebs- und Unterhaltskosten und verbessert die energetische Effizienz. Die Festsetzungen im Bebau- ungsplan sollten Grundrisse erlauben, welche eine maximale Nutzung der solaren Einstrah- lung ermöglichen und unerwünschte Verschattungen vermeiden. Von Bedeutung sind ins- besondere Orientierung und Höhe der Gebäude sowie Dachform und -neigung. Nach § 9 Abs. Nrn. 23b BauGB können aus städtebaulichen Gründen Gebiete festgelegt werden, in denen bei Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien (insbesondere Solarenergie) getroffen werden müssen. Des Weiteren können nach § 9 Abs. 1 Nrn. 23a, 24 BauGB Gebiete festgelegt werden, in denen umweltbeeinflussende Stoffe (z.B. Brennstoffe) nicht oder nur beschränkt verwendet wer- den dürfen. Die Energieversorgungskonzepte können über Festsetzungen zu Versorgungsflächen, -anlagen und -netzen sowie entsprechenden Leitungsrechten umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nrn.12, 13, 21 BauGB). Ein Anschluss- und Benutzungszwang kann die Nutzung von Nahwärme in Neubau- oder Sanierungsgebieten erwirken (Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 GO und § 16 EEWärmeG i.V.m. Art 24 GO). Dieser sollte aber nur als letzte Option gesehen werden, besser ist eine Einbezie- hung und eventuell eine Beteiligung der Anwohner (vgl. STMUG, 2011).

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  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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