Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen dabei weder die im Anschluss- nutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität überschreiten. 7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazität. 7.3. Stellt der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen. 7.4. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlusskapazität, so gilt ab dem 4. Jahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität ein dem tatsächlichem Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts einer ¼- h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt. 7.5. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen. 7.6. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind, b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen, c) das Blindleistungsverhalten sich im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen. 7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor. 7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln. 7.9. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. 7.10. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich. 7.11. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen. 7.12. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen. 7.13. Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung und der Konformitätserklärung erforderlich. 7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem Netzbetreiber.
Appears in 2 contracts
Samples: Anschlussnutzungsvertrag, Netzanschlussvertrag
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Anschlussnut- zungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisenentnehmen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität überschreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung Aufrecht- erhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität genommenen Entnahme- kapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazitätvereinbarte.
7.3. Stellt der Anschlussnutzer bzw. oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer An- schlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.4. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich tatsäch- lich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA kW nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden NetzanschlusskapazitätEntnahmekapazität, so gilt ab dem 4. Jahr Kalenderjahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität demgemäß unterschrittene Entnahmekapazität ein dem tatsächlichem tatsächlichen Leistungsbedarf des Anschlussnehmers An- schlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss Netzan- schluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts der Entnahme einer ¼- h-¼-h- Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung kW der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.5. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers vornehmen.
7.6. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,Tonfrequenz- sperren einbauen und
c) das Blindleistungsverhalten sich der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag einschließlich Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einschließ- lich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung Be- rechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen Kompensationsein- richtungen einbauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich Verfü- gungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.107.8. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen Rege- lungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.117.9. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.127.10. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.137.11. Der Anschlussnutzer Anschluss von Erzeugungseinheiten ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung abzustimmen und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich vorbehalt- lich abweichender gesetz- licher gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung Regelung. Der Netzbe- treiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Pla- nung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Erzeugungseinheiten, die an das Verteiler- netz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem NetzbetreiberNetz betrieben werden, gelten die Tech- nischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers.
Appears in 2 contracts
Samples: Netzanschlussvertrag Strom, Anschlussnutzungsvertrag Strom
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. 7.1 Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisenentneh- men. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität überschreiten.
7.2. 7.2 Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität genommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazitätvereinbarte.
7.3. 7.3 Stellt der Anschlussnutzer bzw. oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien stö- rungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.4. 7.4 Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden NetzanschlusskapazitätEntnahmekapazität, so gilt ab dem 4. Jahr Kalenderjahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität demgemäß unterschrittene Entnahmekapazität ein dem tatsächlichem tatsächlichen Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts der Entnahme einer ¼- h¼-h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität kapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.5. 7.5 Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.6. 7.6 Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) 7.6.1 Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) 7.6.2 der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,einbauen und
c) das Blindleistungsverhalten sich 7.6.3 der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. 7.7 Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter Drit- ter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig recht- zeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.10. 7.8 Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen Vereinbarun- gen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.11. 7.9 Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.12. 7.10 Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.13. 7.11 Der Anschlussnutzer Anschluss von Erzeugungseinheiten ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung abzustimmen und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem Netzbetreibervertrag- lichen Regelung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages An- schlussnutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnut- zungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität überschreitenEntnahme- und Einspeisekapazität über- schreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität Entnahme- und Einspeisekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen zwi- schen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte NetzanschlusskapazitätEntnahme- und Einspeisekapazität.
7.3. Der Netzbetreiber ist nach Maßgabe von Ziffer 16.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnut- zer eine Vertragsstrafe für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Entnahmekapa- zität überschreitet (Überschreitungsleistung).
7.4. Stellt der Anschlussnutzer bzw. oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer An- schlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.47.5. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-¼-h- Messperiode in kVA kW nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden NetzanschlusskapazitätEntnahmekapazität, so gilt ab dem 4. Jahr Kalenderjahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität demgemäß unterschrittene Entnahmekapazität ein dem tatsächlichem Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen genom- menen Leistungsmittelwerts einer ¼- h¼-h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung kW der letzten 3 KalenderjahreJahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.57.6. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.67.7. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) angeschlossene/n Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) /Batteriespeicheranlage/n und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung Beach- tung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderun- gen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch galva- nisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,einbauen und
c) das Blindleistungsverhalten sich der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag einschließlich Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag ein- schließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls Erforderli- chenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend ausrei- chend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.77.8. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich Anwendungsbe- reich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen Netzan- schlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber Netzbetreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlageErzeugungsanlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.87.9. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen an- geschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert unaufge- fordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.97.10. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage oder der dort angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n fest, die Auswirkungen Auswir- kungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber Netzbetrei- ber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich Verfügungsbe- reich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.107.11. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.117.12. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.127.13. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.137.14. Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) angeschlossene/n Erzeugungs-/Batterieanlage/n mit Aus- wirkungen Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung Inbetriebsetzungserklärung und der Konformitätserklärung Kon- formitätserklärung erforderlich.
7.147.15. Ziffer 7.13 7.14 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische elektri- sche Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher Regelungen gesetzlicher Re- gelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem Netzbetreiber.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages und dieser Bedingungen Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisendem Verteilernetz des Netzbetreibers entnehmen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität überschreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen genommenen Netzanschlusskapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazitätvereinbarte.
7.3. Stellt der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.4. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 10 Jahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA kW nicht 80 70 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlusskapazität, so gilt ab dem 411. Jahr für die vorzuhaltene vorzuhaltende Netzanschlusskapazität ein dem tatsächlichem Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser Hierzu wird vom Netzbetreiber eine neue vorzuhaltende Netzanschlusskapazität festgelegt. Diese beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts einer ¼- h¼-h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung kW der letzten 3 KalenderjahreJahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität gilt ab Der Netzbetreiber wird den Anschlussnehmer 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührtMonate vor der beabsichtigten Anpassung schriftlich informieren.
7.5. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers den Messeinrichtungen vornehmen.
7.6. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,
c) das Blindleistungsverhalten sich der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.107.8. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.117.9. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.127.10. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers grundsätzlich nicht zulässig und im Schutz- Schutz– und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.13. Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem Netzbetreiber.
Appears in 1 contract
Samples: Netzanschlussvertrag
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Elektrizität Anschlussnutzungsvertrages- bzw. sonstiger vertraglicher Regelungen mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz dem Netzbetreiber sowie diesen Bedingungen elektrische Energie aus dem Elektrizitätsverteilernetz entnehmen bzw. elektrische Ener- gie in dieses das Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers einspeisen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen dabei weder die im Anschluss- nutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität überschreiten.
7.2. Der Netzbetreiber stellt am Netzanschluss grundsätzlich eine Spannung mit einer Nenn- frequenz von 50 Hz gemäß jeweils gültiger DIN (derzeit DIN IEC 60038 und DIN EN 50160) bereit. Die Entnahmespannung richtet sich nach den zwischen dem Netzbetrei- ber und dem Anschlussnehmer getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
7.3. Spannung und Frequenz werden möglichst gleich bleibend gehalten. Stellt der An- schlussnutzer höhere Anforderungen an die Spannungsqualität als unter Ziffer 7.2. angeführt, so obliegt es ihm selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.
7.4. Bei Anschluss von Stromerzeugungsanlagen am Elektrizitätsverteilernetz gelten u. a. bezüglich Blindleistungsbereitstellung am Netzanschlusspunkt in Abhängigkeit der Netz- ebene des Netzanschlusspunktes insbesondere folgende Regelungen, ▪ VDE-Anwendungsregel „VDE-AR-N 4110: Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)“, ▪ VDE-Anwendungsregel “VDE-AR-N 4105: Erzeugungsanlagen am Niederspannungs- netz“ sowie ▪ Systemdienstleistungsverordnung (SDLWindV) in der jeweils gültigen Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, entsprechend der vorgenannten Regelungen an- schlusskonkret Vorgaben zur Blindleistung zu machen und im Bedarfsfall diese Vor- gaben zu ändern. Die geänderten Vorgaben sind durch den Anschlussnehmer entspre- chend der zeitlichen Vorgaben des Netzbetreibers umzusetzen. Ergänzend gilt Ziffer 8.
7.5. Die Wirkleistung (Momentanwert in Kilowatt) darf die in den vertraglichen Regelungen zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazität bzw. Einspeiseleistung nicht überschreiten. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs Netzbe- triebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen genommenen Netzanschlusskapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazität.
7.3. Stellt der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.4. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlusskapazität, so gilt ab dem 4. Jahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität ein dem tatsächlichem Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts einer ¼- h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.57.6. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und den Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter vornehmen. Dazu zählen insbesonde- re Mess- und Steuereinrichtungen sowie Einrichtungen der Informations- und Kommuni- kationstechnik (IKT-Einrichtungen).
7.67.7. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers An- schlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen Rück- wirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind, erforderlichenfalls sind vom Anschlussnehmer geeignete Maßnahmen zu treffen und Kompensationseinrichtungen (z. B. Filter) einzusetzen,
b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers Netzbetrei- bers auf seine eigene Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,einbauen und
c) das Blindleistungsverhalten sich im Rahmen die Entnahme der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegtEnergie mit einem Leistungsfaktor zwischen cos phi = 0,95 induktiv und 1 erfolgt. Andernfalls erfolgt kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen auf Kosten des Anschlussnutzers verlangen sowie die Berechnung von zusätzlich bezogene Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7und Blindarbeit in Rechnung stellen. Für Speicher und festinstallierte Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich Technischen Mindestanforderungen Strom des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vorNetzbetreibers zu beachten.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte und technischer Einrichtungen kann in den Technischen Mindestanforderungen (siehe Ziffer 9) von der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermittelnvorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden.
7.9. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen elektri- schen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.10. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.11. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.12. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt Netzanschlüsse ver- sorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigengrundsätzlich nicht zulässig.
7.13. Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem Netzbetreiber.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung Strom
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.14.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages und dieser Bedingungen Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses dem Verteilnetz des Netzbetreibers einspeisen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen Leistung darf dabei weder nicht die im Anschluss- nutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag An- schlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität vorzuhaltende elektrische Leistung überschreiten.
7.24.2. Kann Bei einer mehrmaligen Überschreitung der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf vereinbarten Leistung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte nach Ziff. 7.1 zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe Unterbrechung der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte NetzanschlusskapazitätAnschlussnutzung oder ggf. zur Trennung des Anschlusses nach Ziff. 7.2 berechtigt.
7.3. Stellt der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.4. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlusskapazität, so gilt ab dem 4. Jahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität ein dem tatsächlichem Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts einer ¼- h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.54.3. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers den Messeinrichtungen vornehmen.
7.64.4. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte Eigenerzeugungsanlage des Anschlussnutzers sind unter Beachtung Beach- tung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen und weiterer Technischer Anforderungen des Netzbetreibers so zu betreibenbetrei- ben, dass
a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,
c) das Blindleistungsverhalten sich im Rahmen die Einspeisung der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegtElektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzwr- = 0,9 kapazitiv u folgt. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss Anderenfalls kann der Anschlussnehmer bzw. der Netzbetreiber vom Anschlussnutzer auf eigene dessen Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauenden Einbau ausreichender Kom- pensationseinrichtungen verlangen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
7.104.5. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.11. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.12. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.13. Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem Netzbetreiber.
Appears in 1 contract
Samples: Vertrag Zum Anschluss Einer Eigenerzeugungsanlage (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. 6.1 Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrags Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisenentnehmen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität nicht überschreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazität.
7.3. 6.2 Stellt der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer Anschlussnutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.4. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlusskapazität, so gilt ab dem 4. Jahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität ein dem tatsächlichem Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts einer ¼- h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.5. 6.3 Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen Einwir- kungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.6. 6.4 Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik Tech- nik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) 6.4.1 Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) 6.4.2 der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,einbauen und
c) das Blindleistungsverhalten sich 6.4.3 der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. 6.5 Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen Einrich- tungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.10. 6.6 Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber Netzbetrei- ber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.11. 6.7 Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.12. 6.8 Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.13. 6.9 Der Anschlussnutzer Anschluss von Erzeugungseinheiten ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung abzustimmen und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem NetzbetreiberRegelung.
Appears in 1 contract
Samples: Anschlussnutzungsvertrag Strom
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. 7.1 Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Elektrizität An- schlussnutzungsvertrages und dieser Bedingungen Energie mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisenentnehmen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität überschreiten.
7.2. 7.2 Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität ge- nommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer An- schlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazitätvereinbarte.
7.3. 7.3 Stellt der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem AnschlussnutzerAnschlussnut- zer, dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer diesem selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffentref- fen.
7.4. 7.4 Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 10 Jahren der an einem ei- nem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert Leis- tungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA kW nicht 80 70 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlusskapazitätvorzu- haltenden Entnahmekapazität, so gilt ab wird die demgemäß unterschrittene Entnahmekapazität durch einen dem 4. Jahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität ein dem tatsächlichem tatsächlichen Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster WertAnschlussnut- zers angepassten Wert ersetzt. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich tatsäch- lich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts der Entnahme einer ¼- h¼-h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung kW der letzten 3 10 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität gilt ab 3 Nach Ablauf von drei Monaten nach schriftlicher Information Informa- tion des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührtNetzbetreiber gilt der ange- passte Wert als vereinbarte Entnahmekapazität.
7.5. 7.5 Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen benut- zen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen Einrichtun- gen des Netzbetreibers Netzbetreibers, insbesondere an den Messeinrichtungen, vornehmen.
7.6. 7.6 Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers Anschlussnut- zers sind unter Beachtung der der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen Techni- schen Mindestanforderungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch gal- vanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder bzw. der Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,
c) das Blindleistungsverhalten sich der Gebrauch von Elektrizität mit dem im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag, einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegtMindestanforderungen, vereinbar- ten Verschiebungsfaktor erfolgt. Andernfalls erfolgt Anderenfalls kann der Netzbetreiber kostenpflichtig den Einbau und Betrieb geeigneter und ausreichender Kompensationseinrichtungen verlan- gen oder dem Anschlussnutzer für die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauenÜberschreitung des Verschiebungsfaktors ein Ent- gelt in Rechnung stellen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. 7.7 Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben könnenkön- nen, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln Be- triebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.10. 7.8 Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.11. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.12. 7.9 Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.13. 7.10 Der Anschlussnutzer Anschluss von Erzeugungseinheiten ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung abzustimmen und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung Rege- lung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Erzeugungseinheiten, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem NetzbetreiberNetz betrieben werden, gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbe- treibers.
Appears in 1 contract
Samples: Anschlussnutzungsvertrag
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Anschlussnutzungs- vertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisenentnehmen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität überschreitenEntnahmekapazität überschrei- ten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung Aufrechter- haltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität genommenen Entnahmekapa- zität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazitätverein- barte.
7.3. Der Netzbetreiber ist nach Maßgabe von Ziffer 16.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnutzer eine Vertragsstrafe für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Entnahmekapazität überschreitet (Überschreitungsleistung).
7.4. Stellt der Anschlussnutzer bzw. oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer Anschluss- nehmer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.47.5. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden NetzanschlusskapazitätEntnahmekapazität, so gilt ab dem 4. Jahr Kalenderjahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität demgemäß unterschrittene Entnahmekapazität ein dem tatsächlichem tatsächlichen Leistungsbedarf des Anschlussnehmers Anschluss- nehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts der Entnahme einer ¼- h¼-h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information Infor- mation durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.57.6. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei kei- nerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.67.7. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) 7.7.1. Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) 7.7.2. der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder Anschlussneh- mer bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,Ton- frequenzsperren einbauen und
c) das Blindleistungsverhalten sich 7.7.3. der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag einschließlich Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag ein- schließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls erfolgt er- folgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls Erforderlichen- falls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber Netzbetrei- ber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.107.9. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen Regelungs- einrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb Regelungs- betrieb sind im Einzelfall möglich.
7.117.10. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung Zu- stimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.127.11. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.137.12. Der Anschlussnutzer Anschluss von Erzeugungseinheiten ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung abzustimmen und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem NetzbetreiberRegelung.
Appears in 1 contract
Samples: Netzanschlussvertrag
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.18.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisenentnehmen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität überschreiten.
7.28.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs Netz- betriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität genommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazitätvereinbarte.
7.38.3. Stellt der Anschlussnutzer bzw. oder der Anschlussnehmer Anforderungen Anforde- rungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen Verpflichtun- gen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.48.4. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch An- spruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA kW nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden NetzanschlusskapazitätEntnahme- kapazität, so gilt ist der Netzbetreiber berechtigt, ab dem 4. Jahr Kalenderjahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität demgemäß unterschrittene Entnahmekapazität ein dem tatsächlichem tat- sächlichen Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster WertAnschluss- nutzers zu reduzieren. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts der Entnahme einer ¼- h¼-h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung kW der letzten 3 KalenderjahreKalender- jahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.58.5. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte geprüf- te Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers Netz- betreibers vornehmen.
7.68.6. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte Verbrauchs- geräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) Netz- betreibers oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt be- einträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine sei- ne Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,einbauen und
c) das Blindleistungsverhalten sich der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag Netzanschluss-/An- schlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen Anschluss- bedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls erfolgt die behält sich der Netzbetreiber eine Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem NetznutzerNetznutzer vor. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.98.7. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen Ein- richtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.108.8. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen be- findlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber Netz- betreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.118.9. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenNetz- betreibers zulässig.
7.128.10. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.13. Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend8.11. Der Anschluss von Erzeugungseinheiten ist mit dem Netzbetrei- ber abzustimmen und bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung Regelung. Der Netz- betreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netz- betreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Pla- nung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Erzeugungs- einheiten, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem NetzbetreiberNetz betrieben werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers.
Appears in 1 contract
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. 6.1 Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrags Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisenentnehmen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität überschreiten.
7.2. 6.2 Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs Netzbe- triebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität genommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazitätvereinbarte.
7.3. 6.3 Stellt der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, gegen- über dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.4. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlusskapazität, so gilt ab dem 4. Jahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität ein dem tatsächlichem Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts einer ¼- h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.5. 6.4 Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen Einwir- kungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.6. 6.5 Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten aner- kannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) 6.5.1 Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) 6.5.2 der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,einbauen und
c) das Blindleistungsverhalten sich 6.5.3 der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen Anschluss- bedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. 6.6 Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen Einrich- tungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.10. 6.7 Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber Netzbetrei- ber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.11. 6.8 Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.12. 6.9 Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.13. 6.10 Der Anschlussnutzer Anschluss von Erzeugungseinheiten ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung abzustimmen und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem NetzbetreiberRegelung.
Appears in 1 contract
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann nach Maßgabe der Anschlussnutzungsvereinbarung dem Verteilnetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Netzbetrei- bers Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisenentnehmen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- An- schlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität überschreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern über verschiedene Zählpunkte genutzt werdenwer- den, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität genommenen Scheinleistung in kVA aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber Netzbetrei- ber vereinbarte Netzanschlusskapazität.
7.3. Der Netzbetreiber ist nach Maßgabe von Ziffer 16.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnutzer eine Vertrags- strafe für die Leistung geltend zu machen, die den vereinbarten Wert überschreitet (Überschreitungsleistung).
7.4. Stellt der Anschlussnutzer Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnehmer ein Anschlussnutzer Anforderungen an die Spannungs- qualitätNetzqualität, die über die vertraglichen vertragli- chen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer diesem selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.47.5. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren 5 Kalenderjahren der an einem Netzanschluss Zählpunkt höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA nicht 80 70 % des Wertes Wertes, der für diesen Zählpunkt festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlusskapazitätvorzuhaltende Entnahmekapazität, so gilt ist der Netzbetreiber berech- tigt, ab dem 46. Jahr für die vorzuhaltene an diesem Entnahmepunkt vorzuhaltende Netzanschlusskapazität ein dem tatsächlichem an den tatsächlichen Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wertanzupassen. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss Netz- anschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts der Entnahme einer ¼- h¼-h-Messperiode Mess- periode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 5 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher schriftli- cher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.57.6. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte Endgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen Verände- rungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und den Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.67.7. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der in Überein- stimmung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers den TAB Strom so zu betreiben, dass
(a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen Ein- richtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,;
(b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf Aufforderung Auffor- derung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,;
(c) das Blindleistungsverhalten sich der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen der TAB Strom vereinbarten Grenzen bewegtGrenzwerte erfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer An- schlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich unver- züglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.107.9. Die Schalt- und Schalthoheit bzw. Regelungshoheit über die am hinter dem Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inneRege- lungseinrichtungen liegt beim Anschlussnutzer. Abweichende schriftliche Vereinbarungen über den Schalt- und Schaltbetrieb bzw. Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.117.10. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.12. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.137.11. Der Anschlussnutzer Anschluss von Erzeugungseinheiten ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung abzustimmen und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher abwei- chender gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem NetzbetreiberRegelung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages und dieser Bedingungen Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisendem Verteilernetz des Netzbetreibers entnehmen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen Wirkleistung in kW darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität in kW überschreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen genommenen Netzanschlusskapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazitätvereinbarte.
7.3. Der Netzbetreiber ist nach Maßgabe von Ziffer 18.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnutzer eine Vertragsstrafe für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Netzanschlusskapazität überschreitet (Überschreitungsleistung).
7.4. Stellt der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.47.5. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-¼-h- Messperiode in kVA kW nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlusskapazität, so gilt ab dem 4. Jahr für die vorzuhaltene vorzuhaltende Netzanschlusskapazität ein dem tatsächlichem Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts der Entnahme einer ¼- h¼-h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.57.6. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers den Messeinrichtungen vornehmen.
7.67.7. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
aa.) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
bb.) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen Fernwirkanlagen (TA) des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren Fernwirkanlagen einbauen,
cc.) das Blindleistungsverhalten sich der Gebrauch der Elektrizität mit dem im Rahmen Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen vereinbarten Verschiebungsfaktor erfolgt. Erforderlichenfalls muss der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegtAnschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen. Andernfalls erfolgt kann der Netzbetreiber eine Pönale für die zusätzliche Inanspruchnahme von Blindleistung und den Gebrauch an zusätzlicher Blindarbeit in Rechnung stellen. Soweit gesetzliche oder vollziehbare behördliche Vorgaben abweichende Regelungen für den Verschiebungsfaktor und/oder für die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen enthalten, gehen diese Sätzen 1 und 2 vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.107.9. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.117.10. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.127.11. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.137.12. Der Anschlussnutzer Anschluss von Erzeugungseinheiten ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung abzustimmen und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem NetzbetreiberRegelung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisenentnehmen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität überschreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität genommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazitätvereinbarte.
7.3. Stellt der Anschlussnutzer bzw. oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.4. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden NetzanschlusskapazitätEntnahmekapazität, so gilt ab dem 4. Jahr Kalenderjahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität demgemäß unterschrittene Entnahmekapazität ein dem tatsächlichem tatsächlichen Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts der Entnahme einer ¼- h¼-h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.5. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.6. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,einbauen und
c) das Blindleistungsverhalten sich der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.107.8. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.117.9. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.127.10. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.137.11. Der Anschlussnutzer Anschluss von Erzeugungseinheiten ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung abzustimmen und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem NetzbetreiberRegelung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages An- schlussnutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisenentnehmen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität überschreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität ge- nommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer An- schlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazitätvereinbarte.
7.3. Stellt der Anschlussnutzer bzw. oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, Anschlussnut- zer bzw. dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.4. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste höchs- te tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-¼-h- Messperiode in kVA kW nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden NetzanschlusskapazitätEntnahmekapa- zität, so gilt ab dem 4. Jahr Kalenderjahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität demgemäß unterschrittene Entnahmekapazität ein dem tatsächlichem tatsächlichen Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster ange- passter Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts der Entnahme einer ¼- h¼-h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung kW der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information In- formation durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.5. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen benut- zen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen Einrichtun- gen des Netzbetreibers vornehmen.
7.6. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers Anschlussnut- zers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen Techni- schen Mindestanforderungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) 7.6.1. Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen Rück- wirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) 7.6.2. der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers Netzbetrei- bers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,einbauen und
c) das Blindleistungsverhalten sich 7.6.3. der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegter- folgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer An- schlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauenein- bauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben könnenkön- nen, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln Be- triebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.107.8. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.117.9. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.127.10. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.137.11. Der Anschlussnutzer Anschluss von Erzeugungseinheiten ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung abzustimmen und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem NetzbetreiberRege- lung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. 7.1 Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisenentnehmen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität überschreiten.
7.2. 7.2 Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität genommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazitätvereinbarte.
7.3. 7.3 Stellt der Anschlussnutzer bzw. oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.4. 7.4 Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden NetzanschlusskapazitätEntnahmekapazität, so gilt ab dem 4. Jahr Kalenderjahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität demgemäß unterschrittene Entnahmekapazität ein dem tatsächlichem tatsächlichen Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts der Entnahme einer ¼- h¼-h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.5. 7.5 Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.6. 7.6 Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,einbauen und
c) das Blindleistungsverhalten sich der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. 7.7 Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.10. 7.8 Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.11. 7.9 Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.12. 7.10 Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.13. 7.11 Der Anschlussnutzer Anschluss von Erzeugungseinheiten ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung abzustimmen und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung Regelung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Erzeugungseinheiten, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem NetzbetreiberNetz betrieben werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. 7.1 Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahme- und Einspeisekapazität überschreiten.
7.2. 7.2 Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung Auf- rechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität genommenen Entnahme- und Einspeisekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer An- schlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte NetzanschlusskapazitätEntnahme- bzw. Einspeisekapazität.
7.3. 7.3 Stellt der Anschlussnutzer bzw. oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer Anschlussnut- zer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen Anla- gen zu treffen.
7.4. 7.4 Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren 10 Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder der Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert Leistungsmit- telwert einer ¼-h-Messperiode in kVA kW nicht 80 70 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden NetzanschlusskapazitätEntnahme- bzw. Einspeisekapazität, so gilt ab dem 4. Jahr Kalenderjahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität demgemäß unter- schrittene Entnahme- und/oder Einspeisekapazität ein dem tatsächlichem tatsächlichen Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts der Ent- nahme bzw. Einspeisung einer ¼- h¼-h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung kW der letzten 3 10 Kalenderjahre. Die angepasste ange- passte Entnahme- und/oder Einspeisekapazität gilt ab 3 Monaten dem 4. Monat nach schriftlicher Information Informa- tion durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührtunbe- rührt.
7.5. 7.5 Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und den Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.6. 7.6 Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) angeschlossene/n Erzeugungs-/Batterie- speicheranlage/n und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein all- gemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen des Netzbetreibers Netz- betreibers so zu betreiben, dass
a) 7.6.1 Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) 7.6.2 der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch gal- vanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,einbauen und
c) das Blindleistungsverhalten sich 7.6.3 der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls An- dernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem NetznutzerNetznut- zer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. 7.7 Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich Anwendungsbereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen Netzanschluss- bestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber Netzbetreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlageErzeugungsanlage/n erforderlichen Unterlagen Unter- lagen vor.
7.8. 7.8 Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen an- geschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert unaufge- fordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. 7.9 Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage An- lage oder der dort angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n fest, die Auswirkungen Auswirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.10. 7.10 Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen Re- gelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.11. 7.11 Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung Einwilligung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.12. 7.12 Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung Einwilligung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.13. 7.13 Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n mit Aus- wirkungen Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung Inbetriebsetzungserklärung und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. 7.14 Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische elektri- sche Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher Regelungen gesetzlicher Re- gelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem Netzbetreiber.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages und dieser AGB Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen dabei weder die im Anschluss- nutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität überschreitendem Verteilnetz des Netzbetreibers entnehmen.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt An dem Zählpunkt darf nur so viel Leistung aus dem Netz entnommen werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich dass eine Überlastung ausgeschlossen ist. Die in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte genommene vorzuhaltende Netzanschlussleistung in kW an einem Zählpunkt darf höchstens der in dem für diesen Zählpunkt festgelegten Anschlussscheinleistung in kVA (Netzanschlusskapazität), multipliziert mit dem in der zugehörigen ¼-h-Messperiode sich ergebenden Leistungsfaktor (cos. φ) entsprechen.
7.3. Stellt der Anschlussnutzer Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnehmer ein Anschlussnutzer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer diesem selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.4. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 10 Jahren der an einem Netzanschluss Zählpunkt höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA kW nicht 80 70 % des Wertes Wertes, der für diesen Zählpunkt festgelegten vorzuhaltenden NetzanschlusskapazitätNetzanschlussleistung in kW, so gilt ab dem 411. Jahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität an diesem Entnahmepunkt vorzuhaltende Netzanschlussleistung ein dem tatsächlichem Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts einer ¼- h-Messperiode in kVA Über die konkrete Höhe sowie ein gegebenenfalls geändertes Netzanschlusskonzept werden der Entnahme bzw. Einspeisung Netzbetreiber und der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührtAnschlussnehmer rechtzeitig vorher schriftlich eine Vereinbarung treffen.
7.5. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte Endgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers den Messeinrichtungen vornehmen.
7.6. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,
c) das Blindleistungsverhalten sich im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegtGebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos.φ = 0,95 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss Anderenfalls kann der Anschlussnehmer bzw. der Netzbetreiber vom Anschlussnutzer auf eigene dessen Kosten ausreichend den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen einbauenverlangen. Alternativ kann er die zusätzliche Blindleistung und den Verbrauch an zusätzlicher Blindarbeit in Rechnung stellen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
7.10. Die Schalt- und Regelungshoheit Schalthoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb Schaltbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.117.8. Die Weiterleitung und/oder -verteilung –verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig. Die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn gegen Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstoßen wird.
7.12. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.13. Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem Netzbetreiber.
Appears in 1 contract
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. 7.1 Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrags Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisen. Die Entnahme Entnahme- und die Einspeisung dürfen dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahme- und Einspeisekapazität überschreiten.
7.2. 7.2 Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs Netzbe- triebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität genommenen Entnahme- und Einspeisekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte NetzanschlusskapazitätEntnahme- und Einspeisekapazität.
7.3. 7.3 Stellt der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, gegen- über dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.4. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlusskapazität, so gilt ab dem 4. Jahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität ein dem tatsächlichem Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts einer ¼- h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.5. 7.4 Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen Einwir- kungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.6. 7.5 Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) 7.5.1 Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) 7.5.2 der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,einbauen und
c) das Blindleistungsverhalten sich 7.5.3 der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen Anschluss- bedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. 7.6 Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich Anwendungsbereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber Netzbetrei- ber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlageErzeugungsanlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. 7.7 Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/BatteriespeicheranlageErzeugungs-/Batteriespeicher- anlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. 7.8 Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage oder der dort angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.10. 7.9 Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber Netzbetrei- ber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.11. 7.10 Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.12. 7.11 Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.13. 7.12 Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n mit Aus- wirkungen Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung Inbetriebsetzungserklärung und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. 7.13 Ziffer 7.13 7.12 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem Netzbetreiber.
Appears in 1 contract
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisenentnehmen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Ent- nahmekapazität überschreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung Auf- rechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität genommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazitätvereinbarte.
7.3. Der Netzbetreiber ist nach Maßgabe von Ziffer 16.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnutzer eine Vertragsstrafe für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Entnahmekapazität überschreitet (Überschreitungsleistung).
7.4. Stellt der Anschlussnutzer bzw. oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer Anschlussnut- zer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen Anla- gen zu treffen.
7.47.5. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren 10 Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode Messperi- ode in kVA nicht 80 70 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden NetzanschlusskapazitätEntnahmekapazität, so gilt ab dem 411. Jahr Kalenderjahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität demgemäß unterschrittene Entnahmekapazität ein dem tatsächlichem tatsäch- lichen Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts Leistungs- mittelwerts der Entnahme einer ¼- h¼-h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 10 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität ange- passte Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührtNetzbetrei- ber.
7.57.6. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.67.7. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen Min- destanforderungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) 7.7.1. Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen Rückwir- kungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) 7.7.2. der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,einbauen und
c) das Blindleistungsverhalten sich 7.7.3. der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls An- dernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem NetznutzerNetz- nutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage An- lage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.107.9. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen Re- gelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.117.10. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.127.11. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.137.12. Der Anschlussnutzer Anschluss von Erzeugungseinheiten ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung abzustimmen und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich vor- behaltlich abweichender gesetz- licher gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem NetzbetreiberRegelung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisenentnehmen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Anschlusswirkleistung überschreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität genommenen Anschlusswirkleistung aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazität.
7.3vereinbarte. Für die Überwachung verantwortlich ist der Anschlussnehmer. Stellt der Anschlussnutzer bzw. oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.4. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA nicht 80 80% des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlusskapazitätvereinbarten Anschlusswirkleistung, so gilt kann ab dem 4. Jahr Kalenderjahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität vereinbarte Anschlusswirkleistung ein dem tatsächlichem Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 Wert von 110% des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts einer ¼- h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 Kalenderjahredurch den Netzbetreiber festgesetzt werden. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität Anschlusswirkleistung gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.5. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.6. Die beabsichtigte Inbetriebnahme von Verbrauchsgeräten, die auf Grundlage geltender technischer Regelwerke anzeige- oder genehmigungspflichtig sind, ist mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Ergänzenden Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) , der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,
c) das Blindleistungsverhalten sich Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
7.10vereinbaren. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.11. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.12. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.13zulässig. Der Anschlussnutzer Anschluss von Erzeugungseinheiten ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung abzustimmen und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit Regelung. Vor dem NetzbetreiberAnschluss bzw. vor der Inbetriebnahme von Erzeugungseinheiten sind diese durch den Netzbetreiber einer Netzverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Die Netzverträglichkeitsprüfung ist unter Verwendung des auf den Internetseiten des Netzbetreibers bereitgestellten Vordrucks „Datenblatt für Eigenerzeugungsanlagen und Speichersysteme“ anzustoßen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. 7.1 Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisenentnehmen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag Netzanschluss- vertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität überschreiten.
7.2. 7.2 Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität genommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazität.vereinbarte.
7.3. 7.3 Stellt der Anschlussnutzer bzw. oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, Anschluss- nutzer bzw. dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.4. 7.4 Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden NetzanschlusskapazitätEnt- nahmekapazität, so gilt ab dem 4. Jahr Kalenderjahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität demgemäß unterschrittene Ent- nahmekapazität ein dem tatsächlichem tatsächlichen Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts der Entnahme einer ¼- h¼-h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.5. 7.5 Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.6. 7.6 Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) dass ● Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen Rück- wirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) , ● der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,
c) das Blindleistungsverhalten sich einbauen und ● der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. 7.7 Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen elek- trischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.10. 7.8 Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.11. 7.9 Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.zulässig.
7.12. 7.10 Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.13. 7.11 Der Anschlussnutzer Anschluss von Erzeugungseinheiten ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung abzustimmen und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem Netzbetreibervertrag- lichen Regelung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. 7.1 Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahme- und Einspeisekapazität überschreiten.
7.2. 7.2 Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung Auf- rechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität genommenen Entnahme- und Einspeisekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer An- schlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte NetzanschlusskapazitätEntnahme- bzw. Einspeisekapazität.
7.3. 7.3 Der Netzbetreiber ist nach Maßgabe von Ziffer 16.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnutzer eine Vertragsstrafe für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Entnahmekapazität überschreitet (Überschreitungsleistung).
7.4 Stellt der Anschlussnutzer bzw. oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer Anschlussnut- zer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen Anla- gen zu treffen.
7.4. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlusskapazität, so gilt ab dem 4. Jahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität ein dem tatsächlichem Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts einer ¼- h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.5. 7.5 Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und den Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.6. 7.6 Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) angeschlossene/n Erzeugungs-/Batterie- speicheranlage/n und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) 7.6.1 Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) 7.6.2 der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch gal- vanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,einbauen und
c) das Blindleistungsverhalten sich 7.6.3 der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls An- dernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit –arbeit gegenüber dem NetznutzerNetznut- zer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. 7.7 Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage An- lage oder der dort angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n fest, die Auswirkungen Auswirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.10. 7.8 Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen Re- gelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.11. 7.9 Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.12. 7.10 Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.13. 7.11 Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n mit Aus- wirkungen Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung Inbetriebsetzungserklärung und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. 7.12 Ziffer 7.13 7.11 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische elektri- sche Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher Regelungen gesetzlicher Re- gelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem Netzbetreiber.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisenentnehmen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag Netzanschluss- /Anschlussnutzungsvertrages vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität nicht überschreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität genommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazitätvereinbarte.
7.3. Stellt der Anschlussnutzer bzw. oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen Verpflich- tungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer An- schlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.4. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA kW nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden NetzanschlusskapazitätEntnahmekapazität, so gilt ab dem 4. Jahr Kalenderjahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität demgemäß unterschrittene Entnahmekapazität ein dem tatsächlichem tatsächlichen Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts der Entnahme einer ¼- h¼-h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung kW der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.5. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.6. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein allge- mein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) dass ▪ Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers Netzbe- treibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) , ▪ der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers Netzbe- treibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,
c) das Blindleistungsverhalten sich einbauen und ▪ der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen An- schlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber gegen- über dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend ausrei- chende Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen Freischaltun- gen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.107.8. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall in Sonderfällen möglich.
7.117.9. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenNetzbetrei- bers zulässig.
7.127.10. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.137.11. Der Anschlussnutzer Anschluss von Erzeugungseinheiten ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung abzustimmen und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher gesetzli- cher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem NetzbetreiberRegelung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisenentnehmen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität überschreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität genommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazitätvereinbarte.
7.3. Stellt der Anschlussnutzer bzw. oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.4. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren 5 Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA nicht 80 70 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden NetzanschlusskapazitätEntnahmekapazität, so gilt ab dem 46. Jahr Kalenderjahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität demgemäß unterschrittene Entnahmekapazität ein dem tatsächlichem tatsächlichen Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts der Entnahme einer ¼- h¼-h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 5 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.5. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.6. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,einbauen und
c) das Blindleistungsverhalten sich der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.107.8. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.117.9. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.127.10. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.137.11. Der Anschlussnutzer Anschluss von Erzeugungseinheiten ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung abzustimmen und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung Regelung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Erzeugungseinheiten, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem NetzbetreiberNetz betrieben werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. 7.1 Der Anschlussnutzer kann dem Verteilnetz Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des Anschluss- nutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrags Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen bzw. in dieses einspeisenentnehmen. Die Entnahme und die Einspeisung dürfen darf dabei weder die im Anschluss- nutzungs- Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag vereinbarte Netzanschlusskapazität Entnahmekapazität überschreiten.
7.2. 7.2 Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs Netzbe- triebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlusskapazität genommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazitätvereinbarte.
7.3. 7.3 Stellt der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer Anforderungen an die Spannungs- qualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer, gegen- über dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.
7.4. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder Einspeisung in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA nicht 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlusskapazität, so gilt ab dem 4. Jahr für die vorzuhaltene Netzanschlusskapazität ein dem tatsächlichem Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts einer ¼- h-Messperiode in kVA der Entnahme bzw. Einspeisung der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahme- und/oder Einspeisekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, bleiben unberührt.
7.5. 7.4 Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen Einwir- kungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.6. 7.5 Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers, die dort angeschlossene(n) Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage(n) Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten aner- kannten Regeln der Technik und der aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass
a) 7.5.1 Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) 7.5.2 der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers (bei der EWR nicht im Einsatz) oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,einbauen und
c) das Blindleistungsverhalten sich 7.5.3 der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungs- vertrag Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen Anschluss- bedingungen vereinbarten Grenzen bewegterfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.7. Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwendungs- bereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netz- betreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungs- anlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.8. Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.9. 7.6 Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen Einrich- tungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren und werden nach Aufwand in Rechnung gestelltvereinbaren.
7.10. 7.7 Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber Netzbetrei- ber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.11. 7.8 Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigenzulässig.
7.12. 7.9 Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.13. 7.10 Der Anschlussnutzer Anschluss von Erzeugungseinheiten ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossene(n) Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage(n) mit Aus- wirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der Inbetrieb- setzungserklärung abzustimmen und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.14. Ziffer 7.13 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss bedarf vorbehaltlich abweichender gesetz- licher gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Regelung mit dem NetzbetreiberRegelung.
Appears in 1 contract