Abrechnung; Zahlung; Verzug. 17.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
17.2. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsforderungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ergibt.
17.3. Gegen die Ansprüche des Netzbetreibers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Abrechnung; Zahlung; Verzug. 17.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetrei- bers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berech- tigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
17.2. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsforderungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen die ernsthafte Möglichkeit eines offen- sichtlichen Fehlers ergibt.
17.3. Gegen die Ansprüche des Netzbetreibers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Abrechnung; Zahlung; Verzug. 14 19. Datenschutz 14 20. Anpassungen des Vertrages 14 21. Übertragung des Vertrages 15 22. Gerichtsstand 15 23. Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz 15 24. Schlussbestimmungen 15
Abrechnung; Zahlung; Verzug. 19.1 Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zu dem vom Netzbe- treiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsauf- forderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens bleiben unberührt.
19.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsforderungen berechtigen zum Zahlungsauf- schub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ergibt und wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von drei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
19.3 Gegen die Ansprüche des Netzbetreibers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Abrechnung; Zahlung; Verzug. 12 18. Datenschutz 12
Abrechnung; Zahlung; Verzug. 16 18. Datenschutz 17 19. Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen 17 20. Übertragung des Vertrages 18 21. Gerichtsstand 18 22. Allgemeine Informationen nach dem Energieleistungsgesetz 18 23. Schlussbestimmungen 18
Abrechnung; Zahlung; Verzug. 11 18. Datenschutz 11 19. Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen 11 20. Rechtsnachfolge 12 21. Gerichtsstand 12 22. Schlussbestimmungen 12
Abrechnung; Zahlung; Verzug. 19.1. Rechnungen für Leistungen des Netzbetreibers werden zu dem von ihm in der Rech- nung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zah- lungsaufforderung fällig. Die Rechnungsbeträge sind für den Netzbetreiber kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Im Falle von Zahlungsverzug ist der Netzbetreiber berechtigt, die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie von Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Die Gel- tendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
19.2. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsforderungen berechtigen zum Zahlungs- aufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ergibt.
19.3. Gegen die Ansprüche des Netzbetreibers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Abrechnung; Zahlung; Verzug. 8.1. Rechnungen der GWO werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto der GWO. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist die GWO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
8.2. Befindet sich der Anschlussnehmer in Zahlungsverzug, kann die GWO angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen; fordert die GWO erneut zur Zahlung auf oder lässt die GWO den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt die GWO dem Anschlussnehmer die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß des als Anlage 2 beigefügten Preisblattes in Rechnung. Auf Verlangen des Anschlussnehmers ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Anschlussnehmer ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
8.3. Gegen Ansprüche der GWO kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Anschlussnehmers gegen die GWO aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
Abrechnung; Zahlung; Verzug. 10.1 Der Netzbetreiber rechnet die Netzentgelte und das Entgelt für die Abrechnung und sofern er Messstellenbetreiber / Messdienstleister ist, das Entgelt für den Messstellenbetrieb und/oder die Messung bei Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres die erreichte höchste Leistung, so wird der auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet.
10.2 Die Ermittlung des Netzentgeltes für RLM-Entnahmestellen erfolgt auf Basis der Jahreshöchstleistung des Strombezugs sowie der Jahresenergie an dieser Entnahmestelle. Als Jahreshöchstleistung gilt der höchste im Abrechnungsjahr gemessene ¼-h-Mittelwert der Wirkleistung. Die Jahresenergie ist die im Abrechnungsjahr bezogene elektrische Wirkenergie. Die Abrechnung der RLM- Entnahmestellen nach dem Jahresleistungspreissystem erfolgt monatlich vorläufig auf Grundlage der Zählwerte des jeweiligen Monats. Sofern im betreffenden Abrechnungsmonat eine höhere als die bisher erreichte Höchstleistung auftritt, erfolgt in diesem Abrechnungsmonat oder am Ende des Abrechnungszeitraums eine Nachberechnung oder Erstattung der Differenz zwischen der bisher berechneten und neuen Höchstleistung für die vorausgegangenen Monate des aktuellen Abrechnungsjahres.
10.3 Rechnungen, und Abschlagsrechnungen bzw. Abschlagspläne werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in der Rechnung berechtigt den Netznutzer zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, einen Verzugsschaden pauschal in Rechnung zu stellen. Es bleibt dem Netznutzer unbenommen, einen tatsächlich geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
10.4 Werden Fehler in der Ermittlung von Rechnungsbeträgen oder der Rechnung zugrundeliegenden Daten festgestellt, so ist die Überzahlung vom Netzbetreiber zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Netznutzer nachzuentrichten. Die Rechnungskorrektur ist längstens 3 Jahre ab Zugang der zu korrigierenden Rechnung zulässig.
10.5 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ge...