Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des An- schlussnutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen. Die Entnahme darf dabei weder die im Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag ver- einbarte Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität überschreiten. 7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte. 7.3. Der Netzbetreiber ist nach Maßgabe von Ziffer 16.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnut- zer eine Vertragsstrafe für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Netzanschluss- leistung/Entnahmekapazität überschreitet (Überschreitungsleistung). 7.4. Stellt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Strom- oder Span- nungsqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen (z. B. durch Einbau von USV-Anlagen). 7.5. Erreicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h- Messperiode in kVA nicht 70 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlussleis- tung/Entnahmekapazität, so gilt ab dem 11. Kalenderjahr für die demgemäß unterschrittene Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität ein dem tatsächlichen Leistungsbedarf des An- schlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. 7.6. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen. 7.7. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers so zu betrei- ben, dass a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind, b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers oder von galva- nisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen. 7.8. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmit- teln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu verein- baren. 7.9. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich. 7.10. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig. 7.11. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig. 7.12. Der Anschluss von Erzeugungseinheiten ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen und bedarf vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Rege- lung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Erzeugungseinheiten, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem Netz betrieben werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbe- treibers.
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Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des An- schlussnutzungsvertrages Anschluss- nutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen. Die Entnahme darf dabei weder die im Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag ver- einbarte Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität vereinbarte Ent- nahmekapazität überschreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung Auf- rechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlussleistung/genommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte.
7.3. Der Netzbetreiber ist nach Maßgabe von Ziffer 16.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnut- zer eine Vertragsstrafe für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Netzanschluss- leistung/Entnahmekapazität überschreitet (Überschreitungsleistung).
7.4. Stellt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Strom- oder Span- nungsqualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer Anschlussnut- zer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen Anla- gen zu treffen (z. B. durch Einbau von USV-Anlagen)treffen.
7.57.4. Erreicht innerhalb eines Zeitraums von 10 3 Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h- Messperiode ¼-h-Messperi- ode in kVA nicht 70 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlussleis- tung/Entnahmekapazität, so gilt ab dem 114. Kalenderjahr für die demgemäß unterschrittene Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität ein dem tatsächlichen tatsächli- chen Leistungsbedarf des An- schlussnehmers Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungs- mittelwerts der Entnahme einer ¼-h-Messperiode in kVA der letzten 3 Kalenderjahre. Die ange- passte Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetrei- ber.
7.67.5. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.77.6. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Technischen Anschlussbedingungen Min- destanforderungen des Netzbetreibers so zu betrei- benbetreiben, dass
a) 7.6.1. Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen Rückwir- kungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) 7.6.2. der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers oder von galva- nisch galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen und
7.6.3. der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen erfolgt. An- dernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netz- nutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.87.7. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage An- lage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmit- teln Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu verein- barenvereinbaren.
7.97.8. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen Re- gelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.107.9. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität Elektri- zität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig.
7.117.10. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässigzulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.127.11. Der Anschluss von Erzeugungseinheiten ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen und bedarf vorbehaltlich vor- behaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Rege- lung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Erzeugungseinheiten, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem Netz betrieben werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbe- treibersRegelung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des An- schlussnutzungsvertrages Elektrizität Anschlussnutzungsvertrages- bzw. sonstiger vertraglicher Regelungen mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmendem Netzbetreiber sowie diesen Bedingungen elektrische Energie aus dem Elektrizitätsverteilernetz entnehmen bzw. Die Entnahme darf dabei weder die im Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag ver- einbarte Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität überschreitenelektrische Ener- gie in das Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers einspeisen.
7.2. Der Netzbetreiber stellt am Netzanschluss grundsätzlich eine Spannung mit einer Nenn- frequenz von 50 Hz gemäß jeweils gültiger DIN (derzeit DIN IEC 60038 und DIN EN 50160) bereit. Die Entnahmespannung richtet sich nach den zwischen dem Netzbetrei- ber und dem Anschlussnehmer getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
7.3. Spannung und Frequenz werden möglichst gleich bleibend gehalten. Stellt der An- schlussnutzer höhere Anforderungen an die Spannungsqualität als unter Ziffer 7.2. angeführt, so obliegt es ihm selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.
7.4. Bei Anschluss von Stromerzeugungsanlagen am Elektrizitätsverteilernetz gelten u. a. bezüglich Blindleistungsbereitstellung am Netzanschlusspunkt in Abhängigkeit der Netz- ebene des Netzanschlusspunktes insbesondere folgende Regelungen, I VDE-Anwendungsregel „VDE-AR-N 4120: Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Hochspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Hochspannung)“, I VDE-Anwendungsregel „VDE-AR-N 4110: Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)“, I VDE-Anwendungsregel “VDE-AR-N 4105: Erzeugungsanlagen am Niederspannungs- netz“ sowie I Systemdienstleistungsverordnung (SDLWindV) in der jeweils gültigen Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, entsprechend der vorgenannten Regelungen an- schlusskonkret Vorgaben zur Blindleistung zu machen und im Bedarfsfall diese Vor- gaben zu ändern. Die geänderten Vorgaben sind durch den Anschlussnehmer entspre- chend der zeitlichen Vorgaben des Netzbetreibers umzusetzen. Ergänzend gilt Ziffer 8.
7.5. Die Wirkleistung (Momentanwert in Kilowatt) darf die in den vertraglichen Regelungen zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazität bzw. Einspeiseleistung nicht überschreiten. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs Netzbe- triebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität genommenen Netzanschlusskapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte.
7.3. Der Netzbetreiber ist nach Maßgabe von Ziffer 16.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnut- zer eine Vertragsstrafe für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Netzanschluss- leistung/Entnahmekapazität überschreitet (Überschreitungsleistung).
7.4. Stellt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Strom- oder Span- nungsqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen (z. B. durch Einbau von USV-Anlagen).
7.5. Erreicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h- Messperiode in kVA nicht 70 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlussleis- tung/Entnahmekapazität, so gilt ab dem 11. Kalenderjahr für die demgemäß unterschrittene Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität ein dem tatsächlichen Leistungsbedarf des An- schlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster WertNetzanschlusskapazität.
7.6. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und den Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter vornehmen. Dazu zählen insbesonde- re Mess- und Steuereinrichtungen sowie Einrichtungen der Informations- und Kommuni- kationstechnik (IKT-Einrichtungen).
7.7. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers An- schlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen des Netzbetreibers so zu betrei- benbetreiben, dass
a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen Rück- wirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind, erforderlichenfalls sind vom Anschlussnehmer geeignete Maßnahmen zu treffen und Kompensationseinrichtungen (z. B. Filter) einzusetzen,
b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers oder von galva- nisch galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetrei- bers auf eigene Kosten Tonfrequenzsperren einbauen und
c) die Entnahme der Energie mit einem Leistungsfaktor zwischen cos phi = 0,95 induktiv und 1 erfolgt. Andernfalls kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen auf Kosten des Anschlussnutzers verlangen sowie die zusätzlich bezogene Blindleistung und Blindarbeit in Rechnung stellen. Für Speicher und festinstallierte Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind die Technischen Mindestanforderungen Strom des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauenzu beachten.
7.8. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte und technischer Einrichtungen kann in den Technischen Mindestanforderungen (siehe Ziffer 9) von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden.
7.9. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen elektri- schen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmit- teln Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu verein- barenvereinbaren.
7.97.10. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.10. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig.
7.11. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt Netzanschlüsse ver- sorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers grundsätzlich nicht zulässig.
7.12. Der Anschluss von Erzeugungseinheiten ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen und bedarf vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Rege- lung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Erzeugungseinheiten, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem Netz betrieben werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbe- treibers.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung Strom
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.15.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des An- schlussnutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages und dieser Bedingungen Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz dem Verteilnetz des Netzbetreibers entnehmen. Die Entnahme Scheinleistung in kVA darf dabei weder die im Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag ver- einbarte Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität vereinbarte vorzuhaltende Scheinleistung in kVA überschreiten.
7.25.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern über verschiedene Zählpunkte genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität genommenen Scheinleistung in kVA aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte.
7.35.3. Der Bei einer mehrmaligen Überschreitung der vereinbarten Scheinleistung ist der Netzbetreiber ist unbeschadet seiner Rechte nach Maßgabe von Ziffer 16.2 Ziff. 8.1 zur Unterbrechung der Anschlussnutzung oder ggf. zur Trennung des Anschlusses nach Ziff. 8.3 berechtigt. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gegenüber dem Anschlussnut- zer eine Vertragsstrafe gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Netzanschluss- leistung/Entnahmekapazität überschreitet (Überschreitungsleistung).den Anschlussnutzer
7.45.4. Stellt der Anschlussnutzer oder bzw. der Anschlussnehmer Anforderungen an die Strom- oder Span- nungsqualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer bzw. Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer diesem selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen (z. B. durch Einbau von USV-Anlagen)treffen.
7.55.5. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 10 Kalenderjahren Jahren der an einem Netzanschluss Zählpunkt höchste tatsächlich bei der Entnahme in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h- ¼-h-Messperiode in kVA nicht 70 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlussleis- tung/EntnahmekapazitätScheinleistung in kVA, so gilt ab dem 11. Kalenderjahr Jahr für die demgemäß unterschrittene Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität vorzuhaltende Scheinleistung ein dem tatsächlichen tatsächlichem Leistungsbedarf des An- schlussnehmers Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Über die konkrete Höhe sowie ein gegebenenfalls geändertes Netzanschlusskonzept werden der Netzbetreiber und der Anschlussnehmer rechtzeitig vorher schriftlich eine Vereinbarung treffen.
7.65.6. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers den Messeinrichtungen vornehmen.
7.75.7. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen und weiterer Technischer Anforderungen des Netzbetreibers so zu betrei- benbetreiben, dass
a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers oder von galva- nisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wirdGebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos.φ = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Erforderlichenfalls wird Anderenfalls kann der An- schlussnehmer bzw. Netzbetreiber vom Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine dessen Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauenden Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen. Alternativ kann er die zusätzliche Blindleistung und den Verbrauch an zusätzlicher Blindarbeit in Rechnung stellen.
7.8. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmit- teln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu verein- baren.
7.95.8. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung mit dem Netzbetreiber möglich.
7.105.9. Die Weiterleitung und/oder -verteilung –verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig.
7.11. Eine Kupplung von elektrischen AnlagenDie Zustimmung wird erteilt, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. Die Zustimmung des Netzbetreibers zulässig.
7.12. Der Anschluss von Erzeugungseinheiten ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen und bedarf vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Rege- lung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Erzeugungseinheiten, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem Netz betrieben widerrufen werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbe- treiberswenn gegen Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstoßen wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.15.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des An- schlussnutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages und dieser Bedingungen Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz dem Verteilnetz des Netzbetreibers entnehmen. Die Entnahme Scheinleistung in kVA darf dabei weder die im Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag ver- einbarte Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität vereinbarte vorzuhaltende Scheinleistung in kVA überschreiten.
7.25.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern über verschiedene Zählpunkte genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität genommenen Scheinleistung in kVA aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte.
7.35.3. Der Bei einer mehrmaligen Überschreitung der vereinbarten Scheinleistung ist der Netzbetreiber ist unbeschadet seiner Rechte nach Maßgabe von Ziffer 16.2 Ziff. 8.1 zur Unterbrechung der Anschlussnutzung oder ggf. zur Trennung des Anschlusses nach Ziff. 8.3 berechtigt. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gegenüber dem Anschlussnut- zer eine Vertragsstrafe gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Netzanschluss- leistung/Entnahmekapazität überschreitet (Überschreitungsleistung)den Anschlussnutzer.
7.45.4. Stellt der Anschlussnutzer oder bzw. der Anschlussnehmer Anforderungen an die Strom- oder Span- nungsqualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer bzw. Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer diesem selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen (z. B. durch Einbau von USV-Anlagen)treffen.
7.55.5. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 10 Kalenderjahren 3 Jahren der an einem Netzanschluss Zählpunkt höchste tatsächlich bei der Entnahme in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h- 1/4-h- Messperiode in kVA nicht 70 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlussleis- tung/EntnahmekapazitätScheinleistung in kVA, so gilt ab dem 11. Kalenderjahr Jahr für die demgemäß unterschrittene Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität vorzuhaltende Scheinleistung ein dem tatsächlichen tatsächlichem Leistungsbedarf des An- schlussnehmers Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert.
7.6. Über die konkrete Höhe sowie ein gegebenenfalls geändertes Netzanschlusskonzept werden der Netzbetreiber und der Anschlussnehmer rechtzeitig vorher schriftlich eine Vereinbarung treffen. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers den Messeinrichtungen vornehmen.
7.75.6. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen und weiterer Technischer Anforderungen des Netzbetreibers so zu betrei- benbetreiben, dass
a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers oder von galva- nisch galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer Anschlussnehmer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,
c) der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos.φ = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber vom Anschlussnutzer auf dessen Kosten den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen. Alternativ kann er die zusätzliche Blindleistung und den Verbrauch an zusätzlicher Blindarbeit in Rechnung stellen.
7.8. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmit- teln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu verein- baren.
7.95.7. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.105.8. Die Weiterleitung und/oder -verteilung –verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig.
7.11. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig.
7.12. Der Anschluss von Erzeugungseinheiten ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen und bedarf vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Rege- lung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Erzeugungseinheiten, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem Netz betrieben werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbe- treibers.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.15.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des An- schlussnutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages und dieser Bedingungen Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz dem Verteilnetz des Netzbetreibers entnehmen. Die Entnahme Scheinleistung/ Netzanschlusskapazität in kVA darf dabei weder die im Anschlussnutzungs- An- schlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag ver- einbarte Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität vereinbarte vorzuhaltende Scheinleistung in kVA überschreiten.
7.25.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern über verschiedene Zählpunkte genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung Aufrechterhal- tung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität genommenen Scheinleistung in kVA aller Anschlussnutzer nicht höher hö- her sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte.
7.35.3. Der Netzbetreiber ist nach Maßgabe von Ziffer 16.2 Ziff. 15.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnut- zer Anschlussnutzer eine Vertragsstrafe für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Netzanschluss- leistung/Entnahmekapazität den vereinbarten Wert überschreitet (Überschreitungsleistung).
7.45.4. Bei einer
a) mehrmaligen Überschreitung der vereinbarten Scheinleistung oder
b) bei Nichtzahlung einer fälligen Vertragsstrafe ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte nach Ziff. 8.1 zur Unterbrechung der An- schlussnutzung oder ggf. zur Trennung des Anschlusses nach Ziff. 8.3 berechtigt. Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzan- schlusskapazität ein weiterer Baukostenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungserhöhung auch für den Anschlussnutzer. Die angefallene Vertragsstrafe wird mit dem vom Anschlussnehmer zu zahlenden weiteren BKZ nicht verrech- net.
5.5. Stellt der Anschlussnutzer oder bzw. der Anschlussnehmer Anforderungen an die Strom- oder Span- nungsqualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer bzw. Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer diesem selbst, auf eigene Kosten ei- xxxx Xxxxxx Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen (z. B. durch Einbau von USV-Anlagen)treffen.
7.55.6. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 10 Kalenderjahren Jahren der an einem Netzanschluss Zählpunkt höchste tatsächlich bei der Entnahme in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h- %-h-Messperiode in kVA nicht 70 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlussleis- tung/EntnahmekapazitätScheinleistung in kVA, so gilt ab dem 11. Kalenderjahr Jahr für die demgemäß unterschrittene Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität vorzuhaltende Scheinleistung ein dem tatsächlichen tatsächlichem Leistungsbedarf des An- schlussnehmers Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers An- schlussnutzers angepasster Wert. Über die konkrete Höhe sowie ein gegebenenfalls geändertes Netzanschlusskonzept werden der Netzbe- treiber und der Anschlussnehmer rechtzeitig vorher schriftlich eine Vereinbarung treffen.
7.65.7. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen Einwir- kungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers den Messeinrichtungen vornehmen.
7.75.8. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen An- schlussbedingungen und weiterer Technischer Anforderungen des Netzbetreibers so zu betrei- benbetreiben, dass
a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers oder von galva- nisch galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt beein- trächtigt wird. Erforderlichenfalls wird der An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer Anschlussnehmer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren Tonfrequenz- sperren einbauen,
c) der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos phi = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber vom Anschlussnutzer auf dessen Kosten den Einbau ausreichender Kompensationseinrich- tungen verlangen. Alternativ kann er die zusätzliche Blindleistung und den Verbrauch an zusätzlicher Blindarbeit in Rechnung stellen.
7.8. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmit- teln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu verein- baren.
7.95.9. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.105.10. Die Weiterleitung und/oder -verteilung —verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers Netzbe- treibers zulässig.
7.11. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig.
7.12. Der Anschluss von Erzeugungseinheiten ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen und bedarf vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Rege- lung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Erzeugungseinheiten, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem Netz betrieben werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbe- treibers.
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Samples: Netzanschlussvertrag (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des An- schlussnutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen. Die Entnahme darf dabei weder die im Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag ver- einbarte Netzanschlussleistung/vereinbarte Entnahmekapazität überschreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlussleistung/genommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte.
7.3. Der Netzbetreiber ist nach Maßgabe von Ziffer 16.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnut- zer Anschlussnutzer eine Vertragsstrafe für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Netzanschluss- leistung/Entnahmekapazität überschreitet (Überschreitungsleistung).
7.4. Stellt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Strom- oder Span- nungsqualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen (z. B. durch Einbau von USV-Anlagen)treffen.
7.5. Erreicht innerhalb eines Zeitraums von 10 3 Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h- ¼-h-Messperiode in kVA nicht 70 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlussleis- tung/Entnahmekapazität, so gilt ab dem 114. Kalenderjahr für die demgemäß unterschrittene Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität ein dem tatsächlichen Leistungsbedarf des An- schlussnehmers Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110% des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts der Entnahme einer ¼ h-Messperiode in kVA der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber.
7.6. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.7. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers so zu betrei- benbetreiben, dass
a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers oder von galva- nisch galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen und
c) der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen erfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.8. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmit- teln Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu verein- barenvereinbaren.
7.9. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.10. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig.
7.117.1. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig.
7.127.2. Der Anschluss von Erzeugungseinheiten ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen und bedarf vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Rege- lungRegelung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Erzeugungseinheiten, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem Netz betrieben werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbe- treibersNetzbetreibers.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des An- schlussnutzungsvertrages Anschluss- nutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen. Die Entnahme darf dabei weder die im Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag ver- einbarte Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität vereinbarte Ent- nahmekapazität überschreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung Auf- rechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlussleistung/genommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte.
7.3. Der Netzbetreiber ist nach Maßgabe von Ziffer 16.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnut- zer eine Vertragsstrafe für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Netzanschluss- leistung/Entnahmekapazität überschreitet (Überschreitungsleistung).
7.4. Stellt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Strom- oder Span- nungsqualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer Anschlussnut- zer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen Anla- gen zu treffen (z. B. durch Einbau von USV-Anlagen)treffen.
7.57.4. Erreicht innerhalb eines Zeitraums von 10 3 Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h- Messperiode ¼-h-Messperi- ode in kVA nicht 70 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlussleis- tung/Entnahmekapazität, so gilt ab dem 114. Kalenderjahr für die demgemäß unterschrittene Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität ein dem tatsächlichen tatsächli- chen Leistungsbedarf des An- schlussnehmers Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungs- mittelwerts der Entnahme einer ¼-h-Messperiode in kVA der letzten 3 Kalenderjahre. Die ange- passte Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetrei- ber.
7.67.5. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.77.6. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Technischen Anschlussbedingungen Min- destanforderungen des Netzbetreibers so zu betrei- benbetreiben, dass
a) 7.6.1. Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen Rückwir- kungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) 7.6.2. der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers oder von galva- nisch galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen und
7.6.3. der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen erfolgt. An- dernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netz- nutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.87.7. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage An- lage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmit- teln Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu verein- barenvereinbaren.
7.97.8. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen Re- gelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.107.9. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig.
7.117.10. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässigzulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.127.11. Der Anschluss von Erzeugungseinheiten ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen und bedarf vorbehaltlich vor- behaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Rege- lung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Erzeugungseinheiten, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem Netz betrieben werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbe- treibersRegelung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des An- schlussnutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen. Die Entnahme darf dabei weder die im Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag ver- einbarte Netzanschlussleistung/vereinbarte Entnahmekapazität überschreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlussleistung/genommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte.
7.3. Der Netzbetreiber ist nach Maßgabe von Ziffer 16.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnut- zer Anschlussnutzer eine Vertragsstrafe für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Netzanschluss- leistung/Entnahmekapazität überschreitet (Überschreitungsleistung).
7.4. Stellt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Strom- oder Span- nungsqualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen (z. B. durch Einbau von USV-Anlagen)treffen.
7.5. Erreicht innerhalb eines Zeitraums von 10 4 Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h- ¼-h-Messperiode in kVA nicht 70 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlussleis- tung/Entnahmekapazität, so gilt ab dem 115. Kalenderjahr für die demgemäß unterschrittene Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität ein dem tatsächlichen Leistungsbedarf des An- schlussnehmers Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts der Entnahme einer ¼-h-Messperiode in kVA der letzten 4 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber.
7.6. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.7. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers so zu betrei- benbetreiben, dass
a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers oder von galva- nisch galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen und
c) der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen erfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.8. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmit- teln Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu verein- barenvereinbaren.
7.9. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.10. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig.
7.11. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig.
7.12. Der Anschluss von Erzeugungseinheiten ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen und bedarf vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Rege- lungRegelung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Erzeugungseinheiten, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem Netz betrieben werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbe- treibersNetzbetreibers.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des An- schlussnutzungsvertrages Anschluss- nutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen. Die Entnahme darf dabei weder die im Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag ver- einbarte Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität vereinbarte Ent- nahmekapazität überschreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung Auf- rechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlussleistung/genommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte.
7.3. Der Netzbetreiber ist nach Maßgabe von Ziffer 16.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnut- zer eine Vertragsstrafe für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Netzanschluss- leistung/Entnahmekapazität überschreitet (Überschreitungsleistung).
7.4. Stellt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Strom- oder Span- nungsqualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer Anschlussnut- zer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen Anla- gen zu treffen (z. B. durch Einbau von USV-Anlagen)treffen.
7.5. Erreicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h- Messperiode in kVA nicht 70 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlussleis- tung/Entnahmekapazität, so gilt ab dem 11. Kalenderjahr für die demgemäß unterschrittene Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität ein dem tatsächlichen Leistungsbedarf des An- schlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert.
7.67.4. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.77.5. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Technischen Anschlussbedingungen Min- destanforderungen des Netzbetreibers so zu betrei- benbetreiben, dass
a) 7.5.1. Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen Rückwir- kungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) 7.5.2. der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers oder von galva- nisch galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen und
7.5.3. der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen erfolgt. An- dernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netz- nutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.87.6. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage An- lage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmit- teln Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu verein- barenvereinbaren.
7.97.7. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen Re- gelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.107.8. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig.
7.117.9. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässigzulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.127.10. Der Anschluss von Erzeugungseinheiten ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen und bedarf vorbehaltlich vor- behaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Rege- lung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Erzeugungseinheiten, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem Netz betrieben werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbe- treibersRegelung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.16.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des An- schlussnutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages und dieser Bedingungen Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz dem Verteilnetz der FBG entnehmen. Die Entnahme Wirkleistung in kW darf dabei weder die im Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag ver- einbarte Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität vereinbarte Wirkleistung in kW überschreiten.
7.26.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität genommenen Wirkleistung in kW aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarteder FBG vereinbarte Wirkleistung. Ein Anspruch auf eine höhere Übertragungsleistung besteht nicht. Der Anschlussnutzer darf die angemeldete Vorhalteleistung an der Entnahmestelle nicht überschreiten.
7.36.3. Der Netzbetreiber Die FBG ist nach Maßgabe von Ziffer 16.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnut- zer Anschlussnutzer eine Vertragsstrafe für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Netzanschluss- leistung/Entnahmekapazität den vereinbarten Wert überschreitet (Überschreitungsleistung).
7.46.4. Stellt der Anschlussnutzer oder bzw. der Anschlussnehmer Anforderungen an die Strom- oder Span- nungsqualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers der FBG gegenüber dem Anschlussnutzer bzw. Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer oder dem Netznutzer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen (z. B. durch Einbau von USV-Anlagen)treffen.
7.56.5. Erreicht im Falle der Leistungsmessung innerhalb eines Zeitraums von 10 Kalenderjahren 3 Jahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h- Messperiode in kVA kW nicht 70 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlussleis- tung/EntnahmekapazitätWirkleistung in kW, so gilt ab dem 114. Kalenderjahr Jahr für die demgemäß unterschrittene Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität vorzuhaltende Wirkleistung ein dem tatsächlichen tatsächlichem Leistungsbedarf des An- schlussnehmers Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Hierzu wird von der FBG eine neue vorzuhaltende Netzanschlusskapazität festgelegt. Der angepasste Wert beträgt 110% des am Netzanschluss höchstens tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts einer ¼- h- Messperiode in kW der letzten 3 Jahre. Die FBG wird den Anschlussnehmer 3 Monate vor der beabsichtigen Anpassung schriftlich informieren.
7.66.6. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers den Messeinrichtungen vornehmen.
7.76.7. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers und weiterer Technischer Anforderungen der FBG so zu betrei- benbetreiben, dass
a) Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers der FBG oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) der Betrieb von Tonfrequenz-Tonfrequenz- Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers der FBG oder von galva- nisch galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der An- schlussnehmer bzw. Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers der FBG auf seine ihre Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen,
c) der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen erfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.86.8. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmit- teln Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu verein- barenvereinbaren. In begründeten Einzelfällen kann der Netzbetreiber dazu auffordern, dass präventive Maßnahmen zum Schutz des Netzes seitens des Anschlussnutzers ergriffen werden. Das umfasst die Verpflichtung zum Einbau von Netzqualitätsüberwachungsgeräten. Die Kosten für den Einbau trägt der Anschlussnutzer.
7.96.9. Die elektrische Anlage ist so zu führen, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Leistungsfaktor zwischen cos. phi = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann die FBG nach ihrer Xxxx von Anschlussnehmer und -nutzer auf dessen Kosten den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen oder die zusätzliche Blindleistung und den Verbrauch an zusätzlicher Blindarbeit in Rechnung stellen.
6.10. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber die FBG inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.106.11. Der Anschlussnehmer wird insbesondere die Einstellungen und Staffelzeiten von Schutzgeräten und Umschaltautomatiken im 20 kV-Teil der Übergabestation mit der FBG abstimmen.
6.12. Der Anschlussnutzer/ -nehmer hat die jeweils geltenden Regeln der Technik einzuhalten. Diese ergeben sich für Anlagen oberhalb der Spannungsebene Niederspannung insbesondere aus der DIN VDE 0105-100 und der BGV A3. Danach sind u.a. regelmäßige Inspektionen der Anschlussanlagen und entsprechende Wartungsmaßnahmen durchzuführen
6.13. Eine Erhöhung der Kurzschlussfestigkeit oder eine Änderung der Lieferspannung werden gemeinsam mit der FBG unter Beachtung der Entwicklung der örtlichen Netzverhältnisse festgelegt. Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der dadurch notwendigen Änderungen der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen.
6.14. Der Betreiber der Übergabestation stellt eine verantwortliche Fachkraft für den Betrieb, die die Anlage unter Verschluss hält. Sollte keine Fachkraft zur Verfügung stehen, übernimmt die FBG den Verschluss.
6.15. Bei vom Anschlussnehmer und der FBG gemeinsam genutzten Anlagen hat die FBG das Recht, die gesamte Anlage für Inspektions- und Wartungsarbeiten seiner Anlagenteile außer Betrieb zu nehmen. In diesem Fall ist die FBG verpflichtet, einen Termin mit dem Anschlussnehmer abzustimmen. Soweit sich die FBG und Anschlussnehmer nicht auf einen Termin einigen können, kann die FBG mit einem Vorlauf von 14 Tagen einen Termin vorgeben.
6.16. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers der FBG zulässig.
7.116.17. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers grundsätzlich nicht zulässig.
7.126.18. Der Anschluss von Erzeugungseinheiten ist mit Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer gestattet der FBG die Benutzung seiner Anlage (einschließlich des Raumes, in dem Netzbetreiber abzustimmen die Anlage installiert ist) für die Versorgung Dritter, soweit dies ohne Beeinträchtigung seiner eigenen Versorgung möglich ist. Wünscht die FBG den Raum/die Anlage für die Versorgung Dritter zu nutzen (z.B. durch die Aufstellung eines weiteren Transformators), gestattet der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer der FBG, den Raum im Rahmen des Zumutbaren und bedarf vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Rege- lungauf ihre Kosten für diesen Zweck zu nutzen.
6.19. Der Netzbetreiber kann den Anschluss Die von der Einhaltung FBG auf dem Grundstück des Anschlussnehmers und/oder Anschlussnutzers untergebrachten Anlagenteile werden nur für die Dauer des Vertrages und somit für einen vorübergehenden Zweck in die Anlage eingebaut und verbleiben im Eigentum der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machenFBG, sie kann diese jederzeit auswechseln und entfernen soweit diese für die Vertragserfüllung nicht benötigt werden.
6.20. Insoweit Die Schaltanlagen sind als „abgeschlossene elektrische Betriebsstätten“ gemäß den einschlägigen Vorschriften und bezüglich sonstiger Fragen anerkannten Regeln der PlanungTechnik zu planen, der Errichtung, des Betriebs zu errichten und der Änderung von Erzeugungseinheiten, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem Netz betrieben werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbe- treibers.zu betreiben
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des An- schlussnutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen. Die Entnahme darf dabei weder die im Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag ver- einbarte Netzanschlussleistung/vereinbarte Entnahmekapazität überschreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlussleistung/genommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte.
7.3. Der Netzbetreiber ist nach Maßgabe von Ziffer 16.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnut- zer Anschlussnutzer eine Vertragsstrafe für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Netzanschluss- leistung/Entnahmekapazität überschreitet (Überschreitungsleistung).
7.4. Stellt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Strom- oder Span- nungsqualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen (z. B. durch Einbau von USV-Anlagen)treffen.
7.5. Erreicht innerhalb eines Zeitraums von 10 3 Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h- ¼-h-Messperiode in kVA nicht 70 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlussleis- tung/Entnahmekapazität, so gilt ab dem 114. Kalenderjahr für die demgemäß unterschrittene Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität ein dem tatsächlichen Leistungsbedarf des An- schlussnehmers Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts der Entnahme einer ¼-h-Messperiode in kVA der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber.
7.6. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.7. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und der Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen des Netzbetreibers so zu betrei- benbetreiben, dass
a) a. Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) b. der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers oder von galva- nisch galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen und
c. der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen erfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.8. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmit- teln Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu verein- barenvereinbaren.
7.9. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.10. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig.
7.11. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässigzulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.12. Der Anschluss von Erzeugungseinheiten ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen und bedarf vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Rege- lung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Erzeugungseinheiten, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem Netz betrieben werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbe- treibersRegelung.
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Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. 7.1 Der Anschlussnutzer kann dem Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des An- schlussnutzungsvertrages Anschlussnutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmenent- nehmen bzw. in dieses einspeisen. Die Entnahme darf und Einspeisung dürfen dabei weder die im Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag ver- einbarte Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität vereinbarte Entnahme- und Einspeisekapazität überschreiten.
7.2. 7.2 Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität genommenen Entnahme- und Einspeisekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbartevereinbarte Ent- nahme- bzw. Einspeisekapazität.
7.3. 7.3 Der Netzbetreiber ist nach Maßgabe von Ziffer 16.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnut- zer An- schlussnutzer eine Vertragsstrafe für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Netzanschluss- leistung/ver- einbarte Entnahmekapazität überschreitet (Überschreitungsleistung).
7.4. 7.4 Stellt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Strom- oder Span- nungsqualitätStromqua- lität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer Anschluss- nehmer bzw. dem Anschlussnutzer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien stö- rungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen (z. B. durch Einbau von USV-Anlagen)treffen.
7.5. 7.5 Erreicht innerhalb eines Zeitraums von 10 3 Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme und/oder der Einspeisung in Anspruch genommene genom- mene Leistungsmittelwert einer ¼-h- ¼-h-Messperiode in kVA nicht 70 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlussleis- tung/EntnahmekapazitätEntnahme- bzw. Einspeisekapazität, so gilt ab dem 114. Kalenderjahr für die demgemäß unterschrittene NetzanschlussleistungEntnahme- und/Entnahmekapazität oder Einspeisekapa- zität ein dem tatsächlichen Leistungsbedarf des An- schlussnehmers Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers Anschluss- nutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tat- sächlich in Anspruch genommenen Leistungsmittelwerts der Entnahme bzw. Einspei- sung einer ¼-h-Messperiode in kVA der letzten 3 Kalenderjahre. Die angepasste Ent- nahme- und/oder Einspeisekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetreiber. Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Abnahme des erzeugten bzw. ausgespeisten Stroms, insbesondere nach dem EEG und KWKG, blei- ben unberührt.
7.6. 7.6 Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und den Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.7. 7.7 Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers Anschlussnehmers, die dort angeschlossene/n Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage/n und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen des Netzbetreibers so zu betrei- benbetreiben, dass
a) 7.7.1 Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen Rück- wirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) 7.7.2 der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers oder von galva- nisch galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls Erforder- lichenfalls wird der An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen und
7.7.3 der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/Anschlussnut- zungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen erfolgt. Andernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. - arbeit gegenüber dem Netznutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussneh- mer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensations- einrichtungen einbauen.
7.87.8 Für die an die elektrische Anlage angeschlossene/n Erzeugungsanlage/n im Anwen- dungsbereich des Art. 41 der „Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netz- kodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ legt der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber alle vier Jahre unaufgefordert die zur Konformitätsüberwachung der Erzeugungsanlage/n erforderlichen Unterlagen vor.
7.9 Die halbjährlich ausgelesenen Daten eines zur Überwachung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n installierten Störschreibers sind unaufgefordert an den Netzbetreiber zu übermitteln.
7.10 Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage oder der dort angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheran- lage/n fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben ha- ben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmit- teln Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig recht- zeitig mit dem Netzbetreiber zu verein- barenvereinbaren.
7.9. 7.11 Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte Schaltge- räte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen Vereinba- rungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.10. 7.12 Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität Elekt- rizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig.
7.11. 7.13 Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässigNetzbetrei- bers zulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.127.14 Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung der an die elektrische Anlage angeschlossenen Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Er- gänzung der Inbetriebsetzungserklärung und der Konformitätserklärung erforderlich.
7.15 Ziffer 7.14 gilt für den Anschluss weiterer Erzeugungs-/Batteriespeicheranlagen an die elektrische Anlage entsprechend. Der Anschluss von Erzeugungseinheiten ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen und bedarf vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Rege- lung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Erzeugungseinheiten, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel Regelung mit dem Netz betrieben werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbe- treiberstreiber.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Nutzung des Anschlusses; Betrieb der elektrischen Anlage. 7.1. Der Anschlussnutzer kann dem Verteilernetz des Netzbetreibers nach Maßgabe des An- schlussnutzungsvertrages Anschluss- nutzungsvertrages Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz entnehmen. Die Entnahme darf dabei weder die im Anschlussnutzungs- noch die im Netzanschlussvertrag ver- einbarte Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität vereinbarte Ent- nahmekapazität überschreiten.
7.2. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung Auf- rechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genom- menen Netzanschlussleistung/genommenen Entnahmekapazität aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber vereinbarte.
7.3. Der Netzbetreiber ist nach Maßgabe von Ziffer 16.2 berechtigt, gegenüber dem Anschlussnut- zer Anschlussnutzer eine Vertragsstrafe für die Leistung geltend zu machen, die die vereinbarte Netzanschluss- leistung/Entnahmekapazität überschreitet (Überschreitungsleistung).
7.4. Stellt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Anforderungen an die Strom- oder Span- nungsqualitätStromqualität, die über die vertraglichen Verpflichtungen des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer hinausgehen, obliegt es dem Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer Anschlussnut- zer selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb von Geräten und Anlagen Anla- gen zu treffen (z. B. durch Einbau von USV-Anlagen)treffen.
7.5. Erreicht innerhalb eines Zeitraums von 10 3 Kalenderjahren der an einem Netzanschluss höchste tatsächlich bei der Entnahme in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h- Messperiode ¼-h-Messperi- ode in kVA nicht 70 80 % des Wertes der festgelegten vorzuhaltenden Netzanschlussleis- tung/Entnahmekapazität, so gilt ab dem 114. Kalenderjahr für die demgemäß unterschrittene Netzanschlussleistung/Entnahmekapazität ein dem tatsächlichen tatsächli- chen Leistungsbedarf des An- schlussnehmers Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers angepasster Wert. Dieser beträgt 110 % des am Netzanschluss höchsten tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungs- mittelwerts der Entnahme einer ¼-h-Messperiode in kVA der letzten 3 Kalenderjahre. Die ange- passte Entnahmekapazität gilt ab 3 Monaten nach schriftlicher Information durch den Netzbetrei- ber.
7.6. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und Einrichtungen des Netzbetreibers vornehmen.
7.7. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Technischen Anschlussbedingungen Min- destanforderungen des Netzbetreibers so zu betrei- benbetreiben, dass
a) 7.7.1. Störungen anderer Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen Rückwir- kungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind,
b) 7.7.2. der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers oder von galva- nisch galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer auf Aufforderung des Netzbetreibers auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen und
7.7.3. der Blindstromverbrauch im Rahmen der im Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Technischer Anschlussbedingungen vereinbarten Grenzen erfolgt. An- dernfalls erfolgt die Berechnung von Blindleistung bzw. -arbeit gegenüber dem Netz- nutzer. Erforderlichenfalls muss der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer auf eigene Kosten ausreichend Kompensationseinrichtungen einbauen.
7.8. Stellt der Anschlussnutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage An- lage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Freischaltungen mit Hilfe von Betriebsmit- teln Betriebsmitteln im Verfügungsbereich des Netzbetreibers sind rechtzeitig mit dem Netzbetreiber zu verein- barenvereinbaren.
7.9. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen Re- gelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
7.10. Die Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig.
7.11. Eine Kupplung von elektrischen Anlagen, die über verschiedene Anschlüsse versorgt werden – auch in gleicher Spannungsebene – ist nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässigzulässig und im Schutz- und Messkonzept zu berücksichtigen.
7.12. Der Anschluss von Erzeugungseinheiten ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen und bedarf vorbehaltlich vor- behaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen einer gesonderten vertraglichen Rege- lung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Erzeugungseinheiten, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem Netz betrieben werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbe- treibersRegelung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)