Nutzung durch die Archive Musterklauseln
Nutzung durch die Archive. Unter folgenden Bedingungen [die Parteien sollten eine Vereinbarung hinsichtlich der Modalitäten erwägen] kann die nachstehend aufgeführte Nutzung der im Archiv hinterlegten Positivkopien gestattet werden bzw. können die folgenden Maßnahmen zur Sicherung des Materials gemäß Artikel III.1.2. ergriffen werden, sofern keine der unter Ziffer 1 aufgeführten Einschränkungen oder Beschränkungen durch den Hinterlegenden entgegenstehen:
a) Sichtung durch Einzelpersonen zu Unterrichts- oder Forschungszwecken in den Räumen des Archivs, an einem Sichtungstisch, Sichtungsbildschirm oder im Intranet des Filmarchivs.
b) Zugang über das Internet: Ein solcher Zugang kann nur unter Anwendung entsprechender, personenbezogener Sicherheitsmaßnahmen gestattet werden. Das Archiv ist verpflichtet, die Personalien jeder zugriffsberechtigten Person festzustellen. Zugriffsberechtige Personen dürfen keine Möglichkeit haben, Kopien der eingesehenen Werke zu erstellen.
c) Öffentliche Vorführungen; Die Archive dürfen das hinterlegte Filmmaterial gemäß Anhang 5 in den archiveigenen Kinos (oder solchen, die der direkten Kontrolle des Archivs unterstehen) öffentlich vorführen. Vorausgesetzt, diese Vorführungen erfolgen ohne finanziellen Gewinn für die Archive und es entsteht weder ein Konflikt noch ein konkurrierendes Verhältnis hinsichtlich der normalen Verwertung des Films, können sie ohne eine Zahlung von Lizenzgebühren stattfinden. Sofern erforderlich, klären die Archive alle anderen Rechte, die nicht mit dem Hinterlegenden geklärt werden können. Der Hinterlegende kann gemäß Anhang 5 auch bestimmte Konditionen für diese Vorführungen festlegen (z.B. eine begrenzte Anzahl von Filmleinwänden).
d) Zirkulation unter den ACE-Mitgliedern
(i) Zur öffentlichen Vorführung Sofern die Archive nicht lediglich eine einzige Kopie des hinterlegten Filmmaterials besitzen, kann das in den Archiven hinterlegte Material gemäß den Bedingungen dieses Vertrags an andere ACE-Mitglieder verliehen oder diesen zur öffentlichen Vorführung zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt, dies geschieht in Übereinstimmung mit dem zu dem hinterlegten Material abgeschlossenen bilateralen Vertrag zwischen den Archiven und dem Hinterlegenden. Die Archive sind verpflichtet, dem Hinterlegenden vorher alle Einzelheiten dieses Verleihs mitzuteilen. Der Hinterlegende ist berechtigt, die Konditionen für die Zirkulation der an die anderen Archive zu verleihenden Filme zu prüfen.
(ii) Zur Restaurierung Ist das Archiv lediglich im...
