Nutzung durch die Archive Musterklauseln

Nutzung durch die Archive. Unter folgenden Bedingungen [die Parteien sollten eine Vereinbarung hinsichtlich der Modalitäten erwägen] kann die nachstehend aufgeführte Nutzung der im Archiv hinterlegten Positivkopien gestattet werden bzw. können die folgenden Maßnahmen zur Sicherung des Materials gemäß Artikel III.1.2. ergriffen werden, sofern keine der unter Ziffer 1 aufgeführten Einschränkungen oder Beschränkungen durch den Hinterlegenden entgegenstehen: a) Sichtung durch Einzelpersonen zu Unterrichts- oder Forschungszwecken in den Räumen des Archivs, an einem Sichtungstisch, Sichtungsbildschirm oder im Intranet des Filmarchivs. b) Zugang über das Internet: Ein solcher Zugang kann nur unter Anwendung entsprechender, personenbezogener Sicherheitsmaßnahmen gestattet werden. Das Archiv ist verpflichtet, die Personalien jeder zugriffsberechtigten Person festzustellen. Zugriffsberechtige Personen dürfen keine Möglichkeit haben, Kopien der eingesehenen Werke zu erstellen. c) Öffentliche Vorführungen; Die Archive dürfen das hinterlegte Filmmaterial gemäß Anhang 5 in den archiveigenen Kinos (oder solchen, die der direkten Kontrolle des Archivs unterstehen) öffentlich vorführen. Vorausgesetzt, diese Vorführungen erfolgen ohne finanziellen Gewinn für die Archive und es entsteht weder ein Konflikt noch ein konkurrierendes Verhältnis hinsichtlich der normalen Verwertung des Films, können sie ohne eine Zahlung von Lizenzgebühren stattfinden. Sofern erforderlich, klären die Archive alle anderen Rechte, die nicht mit dem Hinterlegenden geklärt werden können. Der Hinterlegende kann gemäß Anhang 5 auch bestimmte Konditionen für diese Vorführungen festlegen (z.B. eine begrenzte Anzahl von Filmleinwänden). d) Zirkulation unter den ACE-Mitgliedern (i) Zur öffentlichen Vorführung Sofern die Archive nicht lediglich eine einzige Kopie des hinterlegten Filmmaterials besitzen, kann das in den Archiven hinterlegte Material gemäß den Bedingungen dieses Vertrags an andere ACE-Mitglieder verliehen oder diesen zur öffentlichen Vorführung zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt, dies geschieht in Übereinstimmung mit dem zu dem hinterlegten Material abgeschlossenen bilateralen Vertrag zwischen den Archiven und dem Hinterlegenden. Die Archive sind verpflichtet, dem Hinterlegenden vorher alle Einzelheiten dieses Verleihs mitzuteilen. Der Hinterlegende ist berechtigt, die Konditionen für die Zirkulation der an die anderen Archive zu verleihenden Filme zu prüfen. (ii) Zur Restaurierung Ist das Archiv lediglich im...

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  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind Bei Entgelten und deren Änderung für Überweisungen von Kunden, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.