Common use of Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels Clause in Contracts

Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im ÖPNV gilt, fällt die ver- tragsgemäße Ankunflszeit in den Zeitraum zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhr und muss vernünfligerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindes- tens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen. Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisen- de aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24:00 Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tatsächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Reisende stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Punkt 4.3.4 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen.

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Samples: www.regiobus.com, www.regiobus.com, www.nahverkehr-zwickau.de

Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im ÖPNV öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gilt, fällt die ver- tragsgemäße Ankunflszeit vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 00:00 0.00 Uhr und 05:00 5.00 Uhr und muss vernünfligerweise vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindes- tens mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen vertrags- gemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen. Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisen- de Reisende aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels Verkehrsmit- tels nicht mehr bis um 24:00 24.00 Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tatsächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Reisende stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Punkt 4.3.4 Nr. 4.5 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen.

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Samples: www.stadtwerke-erfurt.de, sw-weimar.de

Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im ÖPNV gilt, fällt die ver- tragsgemäße Ankunflszeit vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhr und muss vernünfligerweise vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindes- tens mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen. Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisen- de Reisende aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24:00 Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tatsächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Reisende stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Punkt 4.3.4 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen.

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Samples: www.regiobus.com

Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im ÖPNV öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gilt, fällt die ver- tragsgemäße Ankunflszeit vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 00:00 0.00 Uhr und 05:00 5.00 Uhr und muss vernünfligerweise vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindes- tens mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen. Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisen- de Reisende aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24:00 24.00 Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tatsächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Reisende stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Punkt 4.3.4 Nr. 3.5 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen.

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Samples: download.transdev.de

Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im ÖPNV Öffentlichen Perso- nennahverkehr (ÖPNV) gilt, fällt die ver- tragsgemäße Ankunflszeit vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 00:00 0.00 Uhr und 05:00 5.00 Uhr und muss vernünfligerweise vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindes- tens mindestens 60 Minuten verspätet verspä- tet am Zielort ankommen wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen. Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisen- de Reisende aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24:00 24.00 Uhr erreichen kann. Stehen Ste- hen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tatsächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Reisende stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages Höchst- betrages nach Punkt 4.3.4 Nr. 4.5 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen.

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Samples: www.bus-bahn-thueringen.de

Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im ÖPNV gilt, fällt die ver- tragsgemäße vertragsgemäße Ankunflszeit in den Zeitraum zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhr und muss vernünfligerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindes- tens mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen. Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisen- de Reisende aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24:00 Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tatsächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Reisende stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Punkt 4.3.4 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen.

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Samples: www.vdk.de