Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im öffentlichen Personennah- verkehr (ÖPNV) gilt, fällt die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Rei- sende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durch- führen, wenn ihm der Beförderer, der das die Verspätung verursachende Ereignis zu vertre- ten hat, nicht die Weiterbeförderung mit anderen Verkehrsmitteln anbietet und es dem Rei- senden aus von diesem Beförderer zu vertretenden Gründen auch nicht möglich ist, deshalb mit dem Beförderer in Kontakt zu treten (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenver- kaufsstelle oder Informationsstelle des Beförderers oder mit Personal des genutzten Zuges des Beförderers). Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsge- mäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tat- sächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Reisende stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Nr. 3.5 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen. Die Regelung (letzter Absatz) geht zu Gunsten der Reisenden über den gesetzlichen Rahmen hinaus.
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Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im öffentlichen Personennah- verkehr Personennahverkehr (ÖPNV) gilt, fällt die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr und muss vernünftigerweise vernünf- tigerweise davon ausgegangen werden, dass der Rei- sende Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen ankom- men wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durch- durch-führen, wenn ihm der Beförderer, der das die Verspätung verursachende Ereignis zu vertre- ten vertreten hat, nicht die Weiterbeförderung mit anderen Verkehrsmitteln anbietet und es dem Rei- senden Reisenden aus von diesem Beförderer zu vertretenden Gründen auch nicht möglich ist, deshalb mit dem Beförderer in Kontakt zu treten (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenver- kaufsstelle Fahrkartenverkaufsstelle oder Informationsstelle des Beförderers oder mit Personal des genutzten Zuges des Beförderers). Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsge- mäßen vertragsgemäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tat- sächlichen tatsächlichen Ziel keine kei- ne öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Reisende stattdessen das alternative Verkehrsmittel Ver- kehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Nr. 3.5 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen. Die Regelung (letzter Absatz) geht zu Gunsten der Reisenden über den gesetzlichen Rahmen hinaus.
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Samples: Beförderungsbestimmungen
Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im öffentlichen Personennah- verkehr Personennahverkehr (ÖPNV) gilt, fällt die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 00:00 Uhr und 5.00 05:00 Uhr und muss vernünftigerweise vernünf- tigerweise davon ausgegangen werden, dass der Rei- sende Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen ankom- men wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durch- führendurchführen, wenn ihm der Beförderer, der das die Verspätung verursachende Ereignis zu vertre- ten vertreten hat, nicht die Weiterbeförderung mit anderen Verkehrsmitteln anbietet und es dem Rei- senden Reisenden aus von diesem Beförderer zu vertretenden Gründen auch nicht möglich ist, deshalb mit dem Beförderer in Kontakt zu treten (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenver- kaufsstelle Fahrkartenverkaufsstelle oder Informationsstelle des Beförderers oder mit Personal des genutzten Zuges des Beförderers). Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsge- mäßen vertragsgemäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 24:00 Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tat- sächlichen tatsächlichen Ziel keine öffentlichen öffent- lichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Reisende stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Nr. 3.5 Punkt 4.5.5 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen. Die Regelung (letzter Absatz) geht zu Gunsten der Reisenden über den gesetzlichen Rahmen hinaus.
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Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im öffentlichen Personennah- verkehr Personennahverkehr (ÖPNV) gilt, fällt die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr und muss vernünftigerweise ver- nünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Rei- sende Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung Ver- spätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durch- führendurchführen, wenn ihm der Beförderer, der das die Verspätung verursachende Ereignis zu vertre- ten vertreten hat, nicht die Weiterbeförderung mit anderen Verkehrsmitteln anbietet und es dem Rei- senden Reisenden aus von diesem Beförderer zu vertretenden Gründen auch nicht möglich ist, deshalb mit dem Beförderer in Kontakt zu treten (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenver- kaufsstelle Fahrkartenverkaufsstelle oder Informationsstelle des Beförderers oder mit Personal des genutzten Zuges des Beförderers). Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsge- mäßen vertragsgemäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tat- sächlichen tatsächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Reisende stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Nr. 3.5 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen. Die Regelung (letzter Absatz) geht zu Gunsten der Reisenden über den gesetzlichen Rahmen hinaus.
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Samples: Allgemeine Tarifbestimmungen Und Beförderungsbedingungen