Common use of Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels Clause in Contracts

Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im öffentlichen Personen- nahverkehr (ÖPNV) gilt, fällt die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförde- rungsvertrag gewählten Zuges mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Ver- kehrsmittel durchführen. Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tatsächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Rei- sende stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Nr. 3.5 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen. Macht der Kunde von seinem Recht nach Nr. 3.4. Gebrauch, kann er von dem Eisen- bahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zu der alternati- ven Nutzung eines anderen Verkehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen Auf- wendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 Euro verlangen. Für den Reisenden besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderli- chen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z.B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel.

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Samples: www.vhb-info.de

Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im öffentlichen Personen- nahverkehr Personennahverkehr (ÖPNV) gilt, fällt die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 00:00 Uhr und 5.00 05:00 Uhr und muss vernünftigerweise vernünf- tigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförde- rungsvertrag Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen ankom- men wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Ver- kehrsmittel Verkehrsmittel durchführen, wenn ihm der Beförderer, der das die Verspätung verursachende Ereignis zu vertreten hat, nicht die Weiterbeförderung mit anderen Verkehrsmitteln anbietet und es dem Reisenden aus von diesem Beförderer zu vertretenden Gründen auch nicht möglich ist, deshalb mit dem Beförderer in Kontakt zu treten (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufsstelle oder Informationsstelle des Beförderers oder mit Personal des genutzten Zuges des Beförderers). Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 24:00 Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tatsächlichen Ziel keine öffentlichen öffent- lichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Rei- sende Reisende stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Nr. 3.5 Punkt 4.5.5 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen. Macht der Kunde von seinem Recht nach Nr. 3.4. Gebrauch, kann er von dem Eisen- bahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zu der alternati- ven Nutzung eines anderen Verkehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen Auf- wendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 Euro verlangen. Für den Reisenden besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderli- chen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z.B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel.

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Samples: www.start-unterelbe.de

Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im öffentlichen Personen- nahverkehr Personennahverkehr (ÖPNV) gilt, fällt die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr und muss vernünftigerweise ver- nünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung Ver- spätung des von ihm gem. Beförde- rungsvertrag Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Ver- kehrsmittel Verkehrsmittel durchführen, wenn ihm der Beförderer, der das die Verspätung verursachende Ereignis zu vertreten hat, nicht die Weiterbeförderung mit anderen Verkehrsmitteln anbietet und es dem Reisenden aus von diesem Beförderer zu vertretenden Gründen auch nicht möglich ist, deshalb mit dem Beförderer in Kontakt zu treten (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufsstelle oder Informationsstelle des Beförderers oder mit Personal des genutzten Zuges des Beförderers). Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tatsächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Rei- sende Reisende stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Nr. 3.5 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen. Macht der Kunde von seinem Recht nach Nr. 3.4. Gebrauch, kann er von dem Eisen- bahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zu der alternati- ven Nutzung eines anderen Verkehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen Auf- wendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 Euro verlangen. Für den Reisenden besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderli- chen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z.B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel.

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Samples: www.evb-elbe-weser.de

Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im öffentlichen Personen- nahverkehr Personennahverkehr (ÖPNV) gilt, fällt die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr und muss vernünftigerweise vernünf- tigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförde- rungsvertrag Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen ankom- men wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Ver- kehrsmittel durchführenVerkehrsmittel durch-führen, wenn ihm der Beförderer, der das die Verspätung verursachende Ereignis zu vertreten hat, nicht die Weiterbeförderung mit anderen Verkehrsmitteln anbietet und es dem Reisenden aus von diesem Beförderer zu vertretenden Gründen auch nicht möglich ist, deshalb mit dem Beförderer in Kontakt zu treten (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufsstelle oder Informationsstelle des Beförderers oder mit Personal des genutzten Zuges des Beförderers). Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tatsächlichen Ziel keine kei- ne öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Rei- sende Reisende stattdessen das alternative Verkehrsmittel Ver- kehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Nr. 3.5 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen. Macht der Kunde von seinem Recht nach Nr. 3.4. Gebrauch, kann er von dem Eisen- bahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zu der alternati- ven Nutzung eines anderen Verkehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen Auf- wendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 Euro verlangen. Für den Reisenden besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderli- chen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z.B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel.

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Samples: www.vlexx.de

Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im öffentlichen Personen- nahverkehr Personennah- verkehr (ÖPNV) gilt, fällt die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende Rei- sende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförde- rungsvertrag Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Ver- kehrsmittel durchführenVerkehrsmittel durch- führen, wenn ihm der Beförderer, der das die Verspätung verursachende Ereignis zu vertre- ten hat, nicht die Weiterbeförderung mit anderen Verkehrsmitteln anbietet und es dem Rei- senden aus von diesem Beförderer zu vertretenden Gründen auch nicht möglich ist, deshalb mit dem Beförderer in Kontakt zu treten (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenver- kaufsstelle oder Informationsstelle des Beförderers oder mit Personal des genutzten Zuges des Beförderers). Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen vertragsge- mäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem tatsächlichen tat- sächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Rei- sende Reisende stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Nr. 3.5 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen. Macht Die Regelung (letzter Absatz) geht zu Gunsten der Kunde von seinem Recht nach Nr. 3.4. Gebrauch, kann er von dem Eisen- bahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zu der alternati- ven Nutzung eines anderen Verkehrsmittels führte, Reisenden über den Ersatz der erforderlichen Auf- wendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 Euro verlangen. Für den Reisenden besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderli- chen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z.B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittelgesetzlichen Rahmen hinaus.

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