Omnibusse mit Fremdzündungs(Otto-)motoren Musterklauseln

Omnibusse mit Fremdzündungs(Otto-)motoren a) Omnibusse, deren Abgasemissionen nicht durch ein fortgeschrittenes Abgaskontrollsystem wie z. B. einen lambdasondengeregelten Dreiwegekatalysator gesteuert werden: 1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf möglicherweise vorhandene Leckstellen; 2. gegebenenfalls Sichtprüfung des Abgasregelsystems um festzustellen, ob alle erforderlichen Elemente einge- baut sind. Nach einer angemessenen Laufzeit des Motors (unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Herstellers) wird der Kohlenmonoxidgehalt (CO-Gehalt) der Auspuffgase bei leer laufendem Motor (ohne Last) gemessen. Als höchstzulässiger CO-Gehalt der Auspuffgase gilt der vom Hersteller des Omnibusses angegebene Wert. Wenn diese Angaben fehlen oder die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beschließen, sie nicht als Bezugswert anzuwenden, darf der CO-Gehalt die folgenden Werte nicht übersteigen: — bei Omnibussen, die zwischen dem Datum, von dem an die Vertragsparteien die Einhaltung der Richtlinie 70/220/EWG (1) vorschreiben und dem 1. Oktober 1986 erstmalig zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden: CO — 4,5 % (Vol.); — bei Omnibussen, die nach dem 1. Oktober 1986 erstmalig zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden: CO — 3,5 % (Vol.). b) Omnibusse, deren Abgasemissionen durch ein fortgeschrittenes Abgaskontrollsystem wie z. B. einen lambda- sondengeregelten Dreiwegekatalysator gesteuert werden: 1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf möglicherweise vorhandene Leckstellen und auf Vollständigkeit der Anlage; (1) Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. Xxxx 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1); Berichtigung (ABl. L 81 vom 11.4.1970, S. 15). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42).

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  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

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