Common use of Operationelles Risiko Clause in Contracts

Operationelles Risiko. Die Gesellschaft ist bei der Entwicklung geeigneter Systeme und Verfahren zur Kontrolle des operationellen Risikos von der Anlageverwaltungsgesellschaft und den mit ihr verbundenen Gesellschaften abhängig. Möglicherweise decken die eingesetzten Systeme und Verfahren nicht alle tatsächlichen oder potenziellen Störungen in der operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf. Das Geschäft der Gesellschaft ist komplex und entwickelt sich dynamisch, weshalb bestimmte operationelle Risiken in der Natur der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft begründet sind, insbesondere aufgrund des Volumens, der Vielfalt und der Komplexität der Transaktionen, die die Gesellschaft täglich ausführt. Das Geschäft der Gesellschaft ist in hohem Maße von der Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft und deren verbundenen Unternehmen abhängig, tagtäglich Transaktionen über zahlreiche und vielfältige Märkte hinweg abzuwickeln. Daher ist die Gesellschaft in hohem Maße von den Finanz-, Rechnungslegungs- und anderen Datenverarbeitungsverfahren der Anlageverwaltungsgesellschaft abhängig. Die Fähigkeit dieser Systeme zur Verarbeitung eines steigenden Volumens an Transaktionen in zunehmender Vielfalt und Komplexität, könnte auch die Fähigkeit der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Portfolios beeinträchtigen. Wenn die Systeme ausfallen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle, die Verwaltungsstelle und/oder die Gegenparteien, Börsen und ähnlichen Clearing- und Abwicklungseinrichtungen und andere Parteien einsetzen, kann dies zu Fehlern in der Bestätigung oder der Abwicklung von Transaktionen oder dazu führen, dass Transaktionen nicht ordnungsgemäß erfasst, bewertet oder verbucht werden. Die beschriebenen und ähnliche Störungen im operativen Geschäft könnten für einen Teilfonds unter anderem finanzielle Verluste, eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit, eine Haftung gegenüber Dritten, aufsichtsrechtliche Auflagen oder eine Schädigung seiner Reputation zur Folge haben. Die einzelnen Teilfonds sind darauf angewiesen, dass der Anlageverwalter und seine sonstigen Serviceanbieter geeignete Systeme für die Bearbeitung der Handels- und Abrechnungsaktivitäten der einzelnen Teilfonds entwickeln und einsetzen. Darüber hinaus ist der Anlageverwalter für verschiedene Zwecke auf Systeme und Technologie angewiesen (und er kann in der Zukunft ggf. auf neue Systeme und Technologien angewiesen sein), darunter der Handel, die Abrechnung und die Abwicklung von Transaktionen, die Bewertung bestimmter Finanzinstrumente, die Überwachung seines Portfolios und Nettokapitals sowie die Erstellung von Risikomanagement- und anderen Berichten, die für die Überwachung der Aktivitäten eines Teilfonds von entscheidender Bedeutung sind. Bestimmte Betriebsabläufe des Anlageverwalters sind von Systemen abhängig, die von Dritten betrieben werden, einschließlich unter anderem von ausführenden Brokern, Prime-Brokern, den Verwaltungsstellen der Marktkontrahenten und ihren Unterdepotbanken sowie sonstigen Dienstleistern. Diese Programme, Systeme und/oder Technologie Dritter können bestimmten Einschränkungen unterliegen, darunter insbesondere durch Computerwürmer, Computerviren, Stromausfälle und/oder sonstige technologiebezogene Mängel verursachte Einschränkungen. Die Geschäftstätigkeit des Anlageverwalters hängt in hohem Maße von jedem einzelnen dieser Systeme und Technologien ab und der erfolgreiche Betrieb dieser Systeme und Technologien befindet sich häufig außerhalb der Kontrolle des Anlageverwalters. Der Ausfall eines bzw. einer oder mehrerer Systeme oder Technologien oder das Unvermögen solcher Systeme, die derzeitigen und wachsenden Anforderungen des Anlageverwalters zu erfüllen, kann erhebliche negative Auswirkungen auf den Teilfonds haben. Beispielsweise können Systemausfälle die Abwicklung von Geschäften verhindern, zu fehlerhaften Abrechnungen, Aufzeichnungen oder Verarbeitungen von Geschäften sowie zu fehlerhaften Berichten führen, was insgesamt oder jeweils die Fähigkeit des Anlageverwalters zur Überwachung und/oder Steuerung des Anlageportfolios und der Risiken beeinträchtigen kann.

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Operationelles Risiko. Die Gesellschaft ist bei der Entwicklung geeigneter Systeme und Verfahren zur Kontrolle des operationellen operatio- nellen Risikos von der Anlageverwaltungsgesellschaft und den mit ihr verbundenen Gesellschaften abhängigab- hängig. Möglicherweise decken die eingesetzten Systeme und Verfahren nicht alle tatsächlichen oder potenziellen Störungen in der operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf. Das Geschäft der Gesellschaft Ge- sellschaft ist komplex und entwickelt sich dynamisch, weshalb bestimmte operationelle Risiken in der Natur der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft begründet sind, insbesondere aufgrund des Volumens, der Vielfalt und der Komplexität der Transaktionen, die die Gesellschaft täglich ausführt. Das Geschäft der Gesellschaft ist in hohem Maße von der Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft und deren verbundenen verbun- denen Unternehmen abhängig, tagtäglich Transaktionen über zahlreiche und vielfältige Märkte hinweg abzuwickeln. Daher ist die Gesellschaft in hohem Maße von den Finanz-, Rechnungslegungs- und anderen ande- ren Datenverarbeitungsverfahren der Anlageverwaltungsgesellschaft abhängig. Die Fähigkeit dieser Systeme Sys- teme zur Verarbeitung eines steigenden Volumens an Transaktionen in zunehmender Vielfalt und KomplexitätKom- plexität, könnte auch die Fähigkeit der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Portfolios beeinträchtigen. Wenn die Systeme ausfallen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle, die Verwaltungsstelle und/oder die Gegenparteien, Börsen und ähnlichen Clearing- und Abwicklungseinrichtungen Abwicklungsein- richtungen und andere Parteien einsetzen, kann dies zu Fehlern in der Bestätigung oder der Abwicklung von Transaktionen oder dazu führen, dass Transaktionen nicht ordnungsgemäß erfasst, bewertet oder verbucht werden. Die beschriebenen und ähnliche Störungen im operativen Geschäft könnten für einen Teilfonds unter anderem finanzielle Verluste, eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit, eine Haftung gegenüber Dritten, aufsichtsrechtliche Auflagen oder eine Schädigung seiner Reputation zur Folge habenha- ben. Die einzelnen Teilfonds sind darauf angewiesen, dass der Anlageverwalter und seine sonstigen Serviceanbieter Service- anbieter geeignete Systeme für die Bearbeitung der Handels- und Abrechnungsaktivitäten der einzelnen Teilfonds entwickeln und einsetzen. Darüber hinaus ist der Anlageverwalter für verschiedene Zwecke auf Systeme und Technologie angewiesen angewie- sen (und er kann in der Zukunft ggf. auf neue Systeme und Technologien angewiesen sein), darunter der Handel, die Abrechnung und die Abwicklung von Transaktionen, die Bewertung bestimmter FinanzinstrumenteFinanzinstru- mente, die Überwachung seines Portfolios und Nettokapitals sowie die Erstellung von Risikomanagement- Risikomanage- ment- und anderen Berichten, die für die Überwachung der Aktivitäten eines Teilfonds von entscheidender entscheiden- der Bedeutung sind. Bestimmte Betriebsabläufe des Anlageverwalters sind von Systemen abhängig, die von Dritten betrieben werden, einschließlich unter anderem von ausführenden Brokern, Prime-Brokern, den Verwaltungsstellen der Marktkontrahenten und ihren Unterdepotbanken sowie sonstigen DienstleisternDienstleis- tern. Diese Programme, Systeme und/oder Technologie Dritter können bestimmten Einschränkungen unterliegenun- terliegen, darunter insbesondere durch Computerwürmer, Computerviren, Stromausfälle und/oder sonstige sons- tige technologiebezogene Mängel verursachte Einschränkungen. Die Geschäftstätigkeit des Anlageverwalters Anlagever- walters hängt in hohem Maße von jedem einzelnen dieser Systeme und Technologien ab und der erfolgreiche erfolg- reiche Betrieb dieser Systeme und Technologien befindet sich häufig außerhalb der Kontrolle des AnlageverwaltersAnla- geverwalters. Der Ausfall eines bzw. einer oder mehrerer Systeme oder Technologien oder das Unvermögen Unver- mögen solcher Systeme, die derzeitigen und wachsenden Anforderungen des Anlageverwalters zu erfüllenerfül- len, kann erhebliche negative Auswirkungen auf den Teilfonds haben. Beispielsweise können Systemausfälle System- ausfälle die Abwicklung von Geschäften verhindern, zu fehlerhaften Abrechnungen, Aufzeichnungen oder Verarbeitungen von Geschäften sowie zu fehlerhaften Berichten führen, was insgesamt oder jeweils die Fähigkeit des Anlageverwalters zur Überwachung und/oder Steuerung des Anlageportfolios und der Risiken Ri- siken beeinträchtigen kann.

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Operationelles Risiko. Die Gesellschaft ist bei der Entwicklung geeigneter Systeme und Verfahren zur Kontrolle des operationellen operatio- nellen Risikos von der Anlageverwaltungsgesellschaft und den mit ihr verbundenen Gesellschaften abhängigab- hängig. Möglicherweise decken die eingesetzten Systeme und Verfahren nicht alle tatsächlichen oder potenziellen Störungen in der operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf. Das Geschäft der Gesellschaft Ge- sellschaft ist komplex und entwickelt sich dynamisch, weshalb . Deshalb sind bestimmte operationelle Risiken in der Natur der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft begründet sindbegründet, insbesondere aufgrund des Volumens, der Vielfalt und der Komplexität der Transaktionen, die die Gesellschaft täglich ausführt. Das Geschäft der Gesellschaft ist in hohem Maße Masse von der Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft und deren verbundenen ver- bundenen Unternehmen abhängig, tagtäglich Transaktionen über zahlreiche und vielfältige Märkte hinweg hin- weg abzuwickeln. Daher ist die Gesellschaft in hohem Maße Masse von den Finanz-, Rechnungslegungs- und anderen Datenverarbeitungsverfahren der Anlageverwaltungsgesellschaft abhängig. Die Fähigkeit dieser die- ser Systeme zur Verarbeitung eines steigenden Volumens an Transaktionen in zunehmender Vielfalt und Komplexität, könnte auch die Fähigkeit der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen ordnungsgemässen Verwaltung ihres Portfolios beeinträchtigen. Wenn die Systeme ausfallen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle, die Verwaltungsstelle und/oder die Gegenparteien, Börsen und ähnlichen Clearing- und Abwicklungseinrichtungen und andere Parteien einsetzen, kann dies zu Fehlern in der Bestätigung oder der Abwicklung von Transaktionen oder dazu führen, dass Transaktionen nicht ordnungsgemäß erfasstordnungsgemäss er- fasst, bewertet oder verbucht werden. Die beschriebenen und ähnliche Störungen im operativen Geschäft Ge- schäft könnten für einen Teilfonds unter anderem finanzielle Verluste, eine Unterbrechung der GeschäftstätigkeitGe- schäftstätigkeit, eine Haftung gegenüber Dritten, aufsichtsrechtliche Auflagen oder eine Schädigung seiner Reputation zur Folge haben. Die einzelnen Teilfonds sind darauf angewiesen, dass der Anlageverwalter und seine sonstigen Serviceanbieter Ser- viceanbieter geeignete Systeme für die Bearbeitung der Handels- und Abrechnungsaktivitäten der einzelnen ein- zelnen Teilfonds entwickeln und einsetzen. Darüber hinaus ist der Anlageverwalter für verschiedene Zwecke auf Systeme und Technologie angewiesen ange- wiesen (und er kann in der Zukunft ggf. auf neue Systeme und Technologien angewiesen sein), darunter der Handel, die Abrechnung und die Abwicklung von Transaktionen, die Bewertung bestimmter FinanzinstrumenteFinan- zinstrumente, die Überwachung seines Portfolios und Nettokapitals sowie die Erstellung von Risikomanagement- Risikoma- nagement- und anderen Berichten, die für die Überwachung der Aktivitäten eines Teilfonds von entscheidender ent- scheidender Bedeutung sind. Bestimmte Betriebsabläufe des Anlageverwalters sind von Systemen abhängigab- hängig, die von Dritten betrieben werden, einschließlich einschliesslich unter anderem von ausführenden Brokern, Prime-Brokern, den Verwaltungsstellen der Marktkontrahenten und ihren Unterdepotbanken sowie sonstigen Dienstleistern. Diese Programme, Systeme und/oder Technologie Dritter können bestimmten Einschränkungen unterliegen, darunter insbesondere durch Computerwürmer, Computerviren, Stromausfälle Strom- ausfälle und/oder sonstige technologiebezogene Mängel verursachte Einschränkungen. Die Geschäftstätigkeit Geschäfts- tätigkeit des Anlageverwalters hängt in hohem Maße Masse von jedem einzelnen dieser Systeme und Technologien Tech- nologien ab und der erfolgreiche Betrieb dieser Systeme und Technologien befindet sich häufig außerhalb aus- serhalb der Kontrolle des Anlageverwalters. Der Ausfall eines bzw. einer oder mehrerer Systeme oder Technologien oder das Unvermögen solcher Systeme, die derzeitigen und wachsenden Anforderungen des Anlageverwalters zu erfüllen, kann erhebliche negative Auswirkungen auf den Teilfonds haben. Beispielsweise können Systemausfälle die Abwicklung von Geschäften verhindern, zu fehlerhaften AbrechnungenAb- rechnungen, Aufzeichnungen oder Verarbeitungen von Geschäften sowie zu fehlerhaften Berichten führenfüh- ren, was insgesamt oder jeweils die Fähigkeit des Anlageverwalters zur Überwachung und/oder Steuerung Steue- rung des Anlageportfolios und der Risiken beeinträchtigen kann.

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Samples: Prospekt

Operationelles Risiko. Die Gesellschaft ist bei der Entwicklung geeigneter Systeme und Verfahren zur Kontrolle des operationellen operatio- nellen Risikos von der Anlageverwaltungsgesellschaft und den mit ihr verbundenen Gesellschaften abhängigab- hängig. Möglicherweise decken die eingesetzten Systeme und Verfahren nicht alle tatsächlichen oder potenziellen Störungen in der operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf. Das Geschäft der Gesellschaft Ge- sellschaft ist komplex und entwickelt sich dynamisch, weshalb . Deshalb sind bestimmte operationelle Risiken in der Natur der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft begründet sindbegründet, insbesondere aufgrund des Volumens, der Vielfalt und der Komplexität der Transaktionen, die die Gesellschaft täglich ausführt. Das Geschäft der Gesellschaft ist in hohem Maße von der Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft und deren verbundenen ver- bundenen Unternehmen abhängig, tagtäglich Transaktionen über zahlreiche und vielfältige Märkte hinweg hin- weg abzuwickeln. Daher ist die Gesellschaft in hohem Maße von den Finanz-, Rechnungslegungs- und anderen Datenverarbeitungsverfahren der Anlageverwaltungsgesellschaft abhängig. Die Fähigkeit dieser die- ser Systeme zur Verarbeitung eines steigenden Volumens an Transaktionen in zunehmender Vielfalt und Komplexität, könnte auch die Fähigkeit der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Portfolios beeinträchtigen. Wenn die Systeme ausfallen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle, die Verwaltungsstelle und/oder die Gegenparteien, Börsen und ähnlichen Clearing- und Abwicklungseinrichtungen und andere Parteien einsetzen, kann dies zu Fehlern in der Bestätigung oder der Abwicklung von Transaktionen oder dazu führen, dass Transaktionen nicht ordnungsgemäß erfasst, bewertet oder verbucht werden. Die beschriebenen und ähnliche Störungen im operativen Geschäft könnten für einen Teilfonds unter anderem finanzielle Verluste, eine Unterbrechung der GeschäftstätigkeitGeschäftstätig- keit, eine Haftung gegenüber Dritten, aufsichtsrechtliche Auflagen oder eine Schädigung seiner Reputation Repu- tation zur Folge haben. Die einzelnen Teilfonds sind darauf angewiesen, dass der Anlageverwalter und seine sonstigen Serviceanbieter Ser- viceanbieter geeignete Systeme für die Bearbeitung der Handels- und Abrechnungsaktivitäten der einzelnen ein- zelnen Teilfonds entwickeln und einsetzen. Darüber hinaus ist der Anlageverwalter für verschiedene Zwecke auf Systeme und Technologie angewiesen ange- wiesen (und er kann in der Zukunft ggf. auf neue Systeme und Technologien angewiesen sein), darunter der Handel, die Abrechnung und die Abwicklung von Transaktionen, die Bewertung bestimmter FinanzinstrumenteFinan- zinstrumente, die Überwachung seines Portfolios und Nettokapitals sowie die Erstellung von Risikomanagement- Risikoma- nagement- und anderen Berichten, die für die Überwachung der Aktivitäten eines Teilfonds von entscheidender ent- scheidender Bedeutung sind. Bestimmte Betriebsabläufe des Anlageverwalters sind von Systemen abhängigab- hängig, die von Dritten betrieben werden, einschließlich unter anderem von ausführenden Brokern, Prime-Brokern, den Verwaltungsstellen der Marktkontrahenten und ihren Unterdepotbanken sowie sonstigen Dienstleistern. Diese Programme, Systeme und/oder Technologie Dritter können bestimmten Einschränkungen unterliegen, darunter insbesondere durch Computerwürmer, Computerviren, Stromausfälle Strom- ausfälle und/oder sonstige technologiebezogene Mängel verursachte Einschränkungen. Die Geschäftstätigkeit Geschäfts- tätigkeit des Anlageverwalters hängt in hohem Maße von jedem einzelnen dieser Systeme und Technologien Tech- nologien ab und der erfolgreiche Betrieb dieser Systeme und Technologien befindet sich häufig außerhalb außer- halb der Kontrolle des Anlageverwalters. Der Ausfall eines bzw. einer oder mehrerer Systeme oder Technologien oder das Unvermögen solcher Systeme, die derzeitigen und wachsenden Anforderungen des Anlageverwalters zu erfüllen, kann erhebliche negative Auswirkungen auf den Teilfonds haben. Beispielsweise können Systemausfälle die Abwicklung von Geschäften verhindern, zu fehlerhaften AbrechnungenAb- rechnungen, Aufzeichnungen oder Verarbeitungen von Geschäften sowie zu fehlerhaften Berichten führenfüh- ren, was insgesamt oder jeweils die Fähigkeit des Anlageverwalters zur Überwachung und/oder Steuerung Steue- rung des Anlageportfolios und der Risiken beeinträchtigen kann.

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Operationelles Risiko. Die Gesellschaft ist bei der Entwicklung geeigneter Systeme und Verfahren zur Kontrolle des operationellen Risikos von der Anlageverwaltungsgesellschaft und den mit ihr verbundenen Gesellschaften abhängig. Möglicherweise decken die eingesetzten Systeme und Verfahren nicht alle tatsächlichen oder potenziellen Störungen in der operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf. Das Geschäft der Gesellschaft ist komplex und entwickelt sich dynamisch, weshalb bestimmte operationelle Risiken in der Natur der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft begründet sind, insbesondere aufgrund des Volumens, der Vielfalt und der Komplexität der Transaktionen, die die Gesellschaft täglich ausführt. Das Geschäft der Gesellschaft ist in hohem Maße von der Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft und deren verbundenen Unternehmen abhängig, tagtäglich Transaktionen über zahlreiche und vielfältige Märkte hinweg abzuwickeln. Daher ist die Gesellschaft in hohem Maße von den Finanz-, Rechnungslegungs- und anderen Datenverarbeitungsverfahren der Anlageverwaltungsgesellschaft Anlageverwaltungsges ellschaft abhängig. Die Fähigkeit dieser Systeme zur Verarbeitung eines steigenden Volumens an Transaktionen in zunehmender Vielfalt und Komplexität, könnte auch die Fähigkeit der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Portfolios beeinträchtigen. Wenn die Systeme ausfallen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle, die Verwaltungsstelle und/oder die Gegenparteien, Börsen und ähnlichen Clearing- und Abwicklungseinrichtungen und andere Parteien einsetzen, kann dies zu Fehlern in der Bestätigung oder der Abwicklung von Transaktionen oder dazu führen, dass Transaktionen nicht ordnungsgemäß erfasst, bewertet oder verbucht werden. Die beschriebenen und ähnliche Störungen im operativen Geschäft könnten für einen Teilfonds unter anderem finanzielle fi nanzielle Verluste, eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit, eine Haftung gegenüber Dritten, aufsichtsrechtliche Auflagen oder eine Schädigung seiner Reputation zur Folge haben. Die einzelnen Teilfonds sind darauf angewiesen, dass der Anlageverwalter und seine sonstigen Serviceanbieter geeignete Systeme für die Bearbeitung der Handels- und Abrechnungsaktivitäten der einzelnen Teilfonds entwickeln und einsetzen. Darüber hinaus ist der Anlageverwalter für verschiedene Zwecke auf Systeme und Technologie angewiesen (und er kann in der Zukunft ggf. auf neue Systeme und Technologien angewiesen sein), darunter der Handel, die Abrechnung und die Abwicklung von Transaktionen, die Bewertung bestimmter Finanzinstrumente, die Überwachung seines Portfolios und Nettokapitals sowie die Erstellung von Risikomanagement- und anderen Berichten, die für die Überwachung der Aktivitäten eines Teilfonds von entscheidender Bedeutung sind. Bestimmte Betriebsabläufe des Anlageverwalters sind von Systemen abhängig, die von Dritten betrieben werden, einschließlich unter anderem von ausführenden Brokern, Prime-Brokern, den Verwaltungsstellen der Marktkontrahenten und ihren Unterdepotbanken sowie sonstigen Dienstleistern. Diese Programme, Systeme und/oder Technologie Dritter können bestimmten Einschränkungen unterliegen, darunter insbesondere durch Computerwürmer, Computerviren, Stromausfälle und/oder sonstige technologiebezogene Mängel verursachte Einschränkungen. Die Geschäftstätigkeit des Anlageverwalters hängt in hohem Maße von jedem einzelnen dieser Systeme und Technologien ab und der erfolgreiche Betrieb dieser Systeme und Technologien befindet sich häufig außerhalb der Kontrolle des Anlageverwalters. Der Ausfall eines bzw. einer oder mehrerer Systeme oder Technologien oder das Unvermögen solcher Systeme, die derzeitigen und wachsenden Anforderungen des Anlageverwalters zu erfüllen, kann erhebliche negative Auswirkungen auf den Teilfonds haben. Beispielsweise können Systemausfälle die Abwicklung von Geschäften verhindern, zu fehlerhaften Abrechnungen, Aufzeichnungen oder Verarbeitungen von Geschäften sowie zu fehlerhaften Berichten führen, was insgesamt oder jeweils die Fähigkeit des Anlageverwalters zur Überwachung und/oder Steuerung des Anlageportfolios und der Risiken beeinträchtigen kann.

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Operationelles Risiko. Die Gesellschaft ist bei der Entwicklung geeigneter Systeme und Verfahren zur Kontrolle des operationellen Risikos von der Anlageverwaltungsgesellschaft und den mit ihr verbundenen Gesellschaften abhängig. Möglicherweise decken die eingesetzten Systeme und Verfahren nicht alle tatsächlichen oder potenziellen Störungen in der operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf. Das Geschäft der Gesellschaft ist komplex und entwickelt sich dynamisch, weshalb . Deshalb sind bestimmte operationelle Risiken in der Natur der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft begründet sindbegründet, insbesondere aufgrund des Volumens, der Vielfalt und der Komplexität der Transaktionen, die die Gesellschaft täglich ausführt. Das Geschäft der Gesellschaft ist in hohem Maße von der Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft und deren verbundenen Unternehmen abhängig, tagtäglich Transaktionen über zahlreiche und vielfältige Märkte hinweg abzuwickeln. Daher ist die Gesellschaft in hohem Maße von den Finanz-, Rechnungslegungs- und anderen Datenverarbeitungsverfahren der Anlageverwaltungsgesellschaft abhängig. Die Fähigkeit dieser Systeme zur Verarbeitung eines steigenden Volumens an Transaktionen in zunehmender Vielfalt und Komplexität, könnte auch die Fähigkeit der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Portfolios beeinträchtigen. Wenn die Systeme ausfallen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle, die Verwaltungsstelle und/oder die Gegenparteien, Börsen und ähnlichen Clearing- und Abwicklungseinrichtungen und andere Parteien einsetzen, kann dies zu Fehlern in der Bestätigung oder der Abwicklung von Transaktionen oder dazu führen, dass Transaktionen nicht ordnungsgemäß erfasst, bewertet oder verbucht werden. Die beschriebenen und ähnliche Störungen im operativen Geschäft könnten für einen Teilfonds unter anderem finanzielle Verluste, eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit, eine Haftung gegenüber Dritten, aufsichtsrechtliche Auflagen oder eine Schädigung seiner Reputation zur Folge haben. Die einzelnen Teilfonds sind darauf angewiesen, dass der Anlageverwalter und seine sonstigen Serviceanbieter geeignete Systeme für die Bearbeitung der Handels- und Abrechnungsaktivitäten der einzelnen Teilfonds entwickeln und einsetzen. Darüber hinaus ist der Anlageverwalter für verschiedene Zwecke auf Systeme und Technologie angewiesen (und er kann in der Zukunft ggf. auf neue Systeme und Technologien angewiesen sein), darunter der Handel, die Abrechnung und die Abwicklung von Transaktionen, die Bewertung bestimmter Finanzinstrumente, die Überwachung seines Portfolios und Nettokapitals sowie die Erstellung von Risikomanagement- und anderen Berichten, die für die Überwachung der Aktivitäten eines Teilfonds von entscheidender Bedeutung sind. Bestimmte Betriebsabläufe des Anlageverwalters sind von Systemen abhängig, die von Dritten betrieben werden, einschließlich unter anderem von ausführenden Brokern, Prime-Brokern, den Verwaltungsstellen der Marktkontrahenten und ihren Unterdepotbanken sowie sonstigen Dienstleistern. Diese Programme, Systeme und/oder Technologie Dritter können bestimmten Einschränkungen unterliegen, darunter insbesondere durch Computerwürmer, Computerviren, Stromausfälle und/oder sonstige technologiebezogene Mängel verursachte Einschränkungen. Die Geschäftstätigkeit des Anlageverwalters hängt in hohem Maße von jedem einzelnen dieser Systeme und Technologien ab und der erfolgreiche Betrieb dieser Systeme und Technologien befindet sich häufig außerhalb der Kontrolle des Anlageverwalters. Der Ausfall eines bzw. einer oder mehrerer Systeme oder Technologien oder das Unvermögen solcher Systeme, die derzeitigen und wachsenden Anforderungen des Anlageverwalters zu erfüllen, kann erhebliche negative Auswirkungen auf den Teilfonds haben. Beispielsweise können Systemausfälle die Abwicklung von Geschäften verhindern, zu fehlerhaften Abrechnungen, Aufzeichnungen oder Verarbeitungen von Geschäften sowie zu fehlerhaften Berichten führen, was insgesamt oder jeweils die Fähigkeit des Anlageverwalters zur Überwachung und/oder Steuerung des Anlageportfolios und der Risiken beeinträchtigen kann.

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Operationelles Risiko. Die Gesellschaft ist bei der Entwicklung geeigneter Systeme und Verfahren zur Kontrolle des operationellen Risikos von der Anlageverwaltungsgesellschaft und den mit ihr verbundenen Gesellschaften abhängig. Möglicherweise decken die eingesetzten Systeme und Verfahren nicht alle tatsächlichen oder potenziellen Störungen in der operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf. Das Geschäft der Gesellschaft ist komplex und entwickelt sich dynamisch, weshalb bestimmte operationelle Risiken in der Natur der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft begründet sind, insbesondere aufgrund des Volumens, der Vielfalt und der Komplexität der Transaktionen, die die Gesellschaft täglich ausführt. Das Geschäft der Gesellschaft ist in hohem Maße von der Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft und deren verbundenen Unternehmen abhängig, tagtäglich Transaktionen über zahlreiche und vielfältige Märkte hinweg abzuwickeln. Daher ist die Gesellschaft in hohem Maße von den Finanz-, Rechnungslegungs- und anderen Datenverarbeitungsverfahren der Anlageverwaltungsgesellschaft abhängig. Die Fähigkeit dieser Systeme zur Verarbeitung eines steigenden Volumens an Transaktionen in zunehmender Vielfalt und Komplexität, könnte auch die Fähigkeit der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Portfolios beeinträchtigen. Wenn die Systeme ausfallen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle, die Verwaltungsstelle und/oder die Gegenparteien, Börsen und ähnlichen Clearing- und Abwicklungseinrichtungen und andere Parteien einsetzen, kann dies zu Fehlern in der Bestätigung oder der Abwicklung von Transaktionen oder dazu führen, dass Transaktionen nicht ordnungsgemäß erfasst, bewertet oder verbucht werden. Die beschriebenen und ähnliche Störungen im operativen Geschäft könnten für einen Teilfonds unter anderem finanzielle f inanzielle Verluste, eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit, eine Haftung gegenüber Dritten, aufsichtsrechtliche Auflagen oder eine Schädigung seiner Reputation zur Folge haben. Die einzelnen Teilfonds sind darauf angewiesen, dass der Anlageverwalter und seine sonstigen Serviceanbieter geeignete Systeme für die Bearbeitung der Handels- und Abrechnungsaktivitäten der einzelnen Teilfonds entwickeln und einsetzen. Darüber hinaus ist der Anlageverwalter für verschiedene Zwecke auf Systeme und Technologie angewiesen (und er kann in der Zukunft ggf. auf neue Systeme und Technologien angewiesen sein), darunter der Handel, die Abrechnung und die Abwicklung von Transaktionen, die Bewertung bestimmter Finanzinstrumente, die Überwachung seines Portfolios und Nettokapitals sowie die Erstellung von Risikomanagement- und anderen Berichten, die für die Überwachung der Aktivitäten eines Teilfonds von entscheidender Bedeutung sind. Bestimmte Betriebsabläufe des Anlageverwalters sind von Systemen abhängig, die von Dritten betrieben werden, einschließlich unter anderem von ausführenden Brokern, Prime-Brokern, den Verwaltungsstellen der Marktkontrahenten und ihren Unterdepotbanken sowie sonstigen Dienstleistern. Diese Programme, Systeme und/oder Technologie Dritter können bestimmten Einschränkungen unterliegen, darunter insbesondere durch Computerwürmer, Computerviren, Stromausfälle und/oder sonstige technologiebezogene Mängel verursachte Einschränkungen. Die Geschäftstätigkeit des Anlageverwalters hängt in hohem Maße von jedem einzelnen dieser Systeme und Technologien ab und der erfolgreiche Betrieb dieser Systeme und Technologien befindet sich häufig außerhalb der Kontrolle des Anlageverwalters. Der Ausfall eines bzw. einer oder mehrerer Systeme oder Technologien oder das Unvermögen solcher Systeme, die derzeitigen und wachsenden Anforderungen des Anlageverwalters zu erfüllen, kann erhebliche negative Auswirkungen auf den Teilfonds haben. Beispielsweise können Systemausfälle die Abwicklung von Geschäften verhindern, zu fehlerhaften Abrechnungen, Aufzeichnungen oder Verarbeitungen von Geschäften sowie zu fehlerhaften Berichten führen, was insgesamt oder jeweils die Fähigkeit des Anlageverwalters zur Überwachung und/oder Steuerung des Anlageportfolios und der Risiken beeinträchtigen kann.

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