Informationen zum Fair Value Musterklauseln

Informationen zum Fair Value. Mit Verordnung Nr. 1255/2012 vom 11. Dezember 2012 hat die Europäische Kommission den International Financial Reporting Standards 13 (IFRS 13) „Fair Value Measurement“ (Bemessung des beizulegenden Zeitwerts) veröffentlicht. Mit IFRS 13 wird der Fair Value erstmals als sogenannter „reiner Exit-Preis“ definiert, d. h. als Preis, der auf einem definierten Markt für einen Vermögenswert erzielbar wäre bzw. für eine Schuld bezahlt werden müsste. IFRS 13 konkretisiert erstmals im Detail, wie das Konzept in der Praxis umgesetzt werden muss, d. h. wie bei der Ermittlung des Preises verfahren werden muss. Diese Präzisierung stellt letztlich hohe Ansprüche an die Bilanzersteller. Im Abschluss zum 31.12.2013 musste von der Raiffeisenkasse Eisacktal Genossenschaft erstmals IFRS 13 angewandt werden. Dieser neue Rechnungslegungsstandard regelt die Bewertungen des beizulegenden Zeitwerts („fair value“) und bestimmt, dass im Abschluss für die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten ein „fair value“ anzugeben ist. Die Anwendung des IFRS 13 hat sich nur unwesentlich auf das Geschäftsergebnis der Raiffeisenkasse ausgewirkt. Dies war darauf zurückzuführen, dass mit Ausnahme der Devisenswap-Geschäfte keine Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Abschluss der Raiffeisenkasse ergebniswirksam zum „fair value“ bewertet wurden. Bei der Bewertung der Devisenswaps hatte die Berücksichtigung des Gegenparteirisikos keine betragsmäßig relevanten Auswirkungen. Wie von den Bestimmungen des IFRS 13 vorgesehen, hat die Raiffeisenkasse im Bilanzanhang an den vorgesehenen Stellen die Angaben zum „fair value“ der einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorgenommen. Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten an Kunden von einer Berücksichtigung des Gegenparteirisikos abgesehen. Der beizulegende Zeitwert stellt eine marktbasierte, nicht eine unternehmensspezifische Bewertung dar. Die Bewertung kann auf der Grundlage von
Informationen zum Fair Value. Informationen quantitativer Art A.4.5.1 Zum beizulegenden Zeitwert bewertete Vermögenswerte und Verbindlichkeiten: Aufteilung nach Bewertungslevel des beizulegenden Zeitwerts 2014 2013 Zum fair Value bewertete aktive/passive Finanzinstrumente Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
Informationen zum Fair Value. Die Europäische Kommission hat im Monat Dezember 2012 mit der EU-Verordnung Nr. 1255/2012 den neuen IFRS 13 Fair Value Measurement“ in das EU-Recht übernommen. Der IFRS 13 ist mit 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Dieser Standard fasst in einem Dokument alle notwendigen Informationen zu den Methoden der Berechnung des Fair Value zusammen, welche vorher in mehreren internationalen Rechnungslegungsstandards festgeschrieben waren (vorwiegend IAS 39 und IFRS 7). Hinsichtlich der Arten von Finanzinstrumenten, für welche die Bewertung zum Fair Value vorzunehmen ist, gelten grundsätzlich die Bestimmungen des IFRS 9. Die Bewertung zum Fair Value ist für alle Finanzinstrumente vorzunehmen, mit Ausnahme jener Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden und bei denen die Fair Value Option nicht ausgeübt wird. Die internationalen Rechnungslegungsstandards und die Aufsichtsanweisungen der Banca d’Italia sehen jedoch für eine Reihe von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, welche zu den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet sind (Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und Banken sowie im Umlauf befindliche Wertpapiere), vor, zu Informationszwecken deren Fair Value zu ermitteln. Der IFRS 13 definiert den Fair Value (beizulegender Zeitwert) als der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt werden würde. Dies gilt unabhängig davon, ob der Preis unmittelbar beobachtbar ist, oder ob er anhand einer anderen Bewertungstechnik geschätzt wird. Für die Definition des Fair Value ist die Annahme der Unternehmensfortführung von zentraler Bedeutung. Es müssen weder die Absicht noch die Notwendigkeit bestehen, die Tätigkeit einzustellen oder erheblich einzuschränken oder Geschäftsvorfälle zu nachteiligen Konditionen zu tätigen. Der Fair Value widerspiegelt zudem die Kreditwürdigkeit des Finanzinstruments, zumal dieser Wert das Gegenparteirisiko einschließt. Der IFRS 13 sieht eine Klassifizierung der Fair Value Bewertungen von Finanzinstrumenten gemäß einer bestimmten Hierarchie vor, welche auf der Grundlage der bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwertes verwendeten Inputfaktoren ermittelt wird. Die Finanzinstrumente werden in drei Fair Value Stufen eingeteilt: • Stufe 1: Für einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit liegt eine Marktpreisnotierung aus einem aktiven Markt vor; • Stuf...
Informationen zum Fair Value. Informationen quantitativer Art A.4.5.1 Aktive und passive Vermögenswerte, welche wiederkehrend zum fair value bewertet werden: Aufgliederung nach fair value-Stufe 2018 2017 Zum fair Value bewertete aktive/passive Finanzinstrumente Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3

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