Informationen zum Fair Value Musterklauseln

Informationen zum Fair Value. Mit Verordnung Nr. 1255/2012 vom 11. Dezember 2012 hat die Europäische Kommission den International Financial Reporting Standards 13 (IFRS 13) „Fair Value Measurement“ (Bemessung des beizulegenden Zeitwerts) veröffentlicht. Mit IFRS 13 wird der Fair Value erstmals als sogenannter „reiner Exit-Preis“ definiert, d. h. als Preis, der auf einem definierten Markt für einen Vermögenswert erzielbar wäre bzw. für eine Schuld bezahlt werden müsste. IFRS 13 konkretisiert erstmals im Detail, wie das Konzept in der Praxis umgesetzt werden muss, d. h. wie bei der Ermittlung des Preises verfahren werden muss. Diese Präzisierung stellt letztlich hohe Ansprüche an die Bilanzersteller. Im Abschluss zum 31.12.2013 musste von der Raiffeisenkasse Eisacktal Genossenschaft erstmals IFRS 13 angewandt werden. Dieser neue Rechnungslegungsstandard regelt die Bewertungen des beizulegenden Zeitwerts („fair value“) und bestimmt, dass im Abschluss für die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten ein „fair value“ anzugeben ist. Die Anwendung des IFRS 13 hat sich nur unwesentlich auf das Geschäftsergebnis der Raiffeisenkasse ausgewirkt. Dies war darauf zurückzuführen, dass mit Ausnahme der Devisenswap-Geschäfte keine Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Abschluss der Raiffeisenkasse ergebniswirksam zum „fair value“ bewertet wurden. Bei der Bewertung der Devisenswaps hatte die Berücksichtigung des Gegenparteirisikos keine betragsmäßig relevanten Auswirkungen. Wie von den Bestimmungen des IFRS 13 vorgesehen, hat die Raiffeisenkasse im Bilanzanhang an den vorgesehenen Stellen die Angaben zum „fair value“ der einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorgenommen. Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten an Kunden wird von einer Berücksichtigung des Gegenparteirisikos abgesehen. Der beizulegende Zeitwert stellt eine marktbasierte, nicht eine unternehmensspezifische Bewertung dar. Die Bewertung kann auf der Grundlage von a) beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen oder b) keinen beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen erfolgen. Die Schätzung des Abgangspreises (Exit-Preises) muss zum Bemessungsstichtag vorgenommen werden. Ist kein Preis für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld beobachtbar, bemisst ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert anhand einer anderen Bewertungstechnik, bei der die Verwendung maßgeblicher beobachtbarer Inputfaktoren möglichst hoch und jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren möglichst gering gehalten wird. ...
Informationen zum Fair Value. Mit Verordnung Nr. 1255/2012 vom 11. Dezember 2012 hat die Europäische Kommission den International Financial Reporting Standards 13 (IFRS 13) „Fair Value Measurement“ (Bemessung des beizulegenden Zeitwerts) veröffentlicht. Mit IFRS 13 wird der Fair Value erstmals als sogenannter „reiner Exit-Preis“ definiert, d. h. als Preis, der auf einem definierten Markt für einen Vermögenswert erzielbar wäre bzw. für eine Schuld bezahlt werden müsste. IFRS 13 konkretisiert erstmals im Detail, wie das Konzept in der Praxis umgesetzt werden muss, d. h. wie bei der Ermittlung des Preises verfahren werden muss. Diese Präzisierung stellt letztlich hohe Ansprüche an die Bilanzersteller. Im Abschluss zum 31.12.2013 musste von der Raiffeisenkasse Eisacktal Genossenschaft erstmals IFRS 13 angewandt werden. Dieser neue Rechnungslegungsstandard regelt die Bewertungen des beizulegenden Zeitwerts („fair value“) und bestimmt, dass im Abschluss für die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten ein „fair value“ anzugeben ist. Die Anwendung des IFRS 13 hat sich nur unwesentlich auf das Geschäftsergebnis der Raiffeisenkasse ausgewirkt. Dies war darauf zurückzuführen, dass mit Ausnahme der Devisenswap-Geschäfte keine Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Abschluss der Raiffeisenkasse ergebniswirksam zum „fair value“ bewertet wurden. Bei der Bewertung der Devisenswaps hatte die Berücksichtigung des Gegenparteirisikos keine betragsmäßig relevanten Auswirkungen. Wie von den Bestimmungen des IFRS 13 vorgesehen, hat die Raiffeisenkasse im Bilanzanhang an den vorgesehenen Stellen die Angaben zum „fair value“ der einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorgenommen. Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten an Kunden von einer Berücksichtigung des Gegenparteirisikos abgesehen. Der beizulegende Zeitwert stellt eine marktbasierte, nicht eine unternehmensspezifische Bewertung dar. Die Bewertung kann auf der Grundlage von a) beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen oder b) keinen beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen erfolgen. Die Schätzung des Abgangspreises (Exit-Preises) muss zum Bemessungsstichtag vorgenommen werden. Ist kein Preis für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld beobachtbar, bemisst ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert anhand einer anderen Bewertungstechnik, bei der die Verwendung maßgeblicher beobachtbarer Inputfaktoren möglichst hoch und jene nicht beobachtbarer Inputfaktoren möglichst gering gehalten wird. Die B...
Informationen zum Fair Value. Informationen quantitativer Art A.4.5.1 Zum beizulegenden Zeitwert bewertete Vermögenswerte und Verbindlichkeiten: Aufteilung nach Bewertungslevel des beizulegenden Zeitwerts 2015 2014 Zum fair Value bewertete aktive/passive Finanzinstrumente Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 1. Zu Handelszwecken gehaltene aktive Finanzinstrumente 2. Zum fair value bewertete aktive Finanzinstrumente 3. Zur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente 4. Derivate für Deckungsgeschäfte 5. Sachanlagen 6. Immaterielle Vermögenswerte 128.183 11.310 105.793 10.893 Summe 128.183 0 11.310 105.793 0 10.893 1. Zu Handelszwecken gehaltene passive Finanzinstrumente 2. Zum fair value bewertete passive Finanzinstrumente 3. Derivate für Deckungsgeschäfte 0 0 2 0 Summe 0 0 0 0 2 0 A.4.5.2 Jährliche Veränderungen der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte: Bewertungslevel 3 Aktive Finanzinstrumente Derivate zur Abdeckung Attività materiali Attività immateriali zu Handelszwecken gehaltene zum fair value bewertet zur Veräußerung verfügbar 1. Anfangsbestände 10.893 2. Zunahmen 2.1 Ankäufe 2.2 Erträge angerechnet auf: 2.2.1 Gewinn- und Verlustrechnung - davon: Mehrerlöse 2.2.2 Nettoeigenkapital 2.3 Umbuchungen aus anderen Stufen 2.4 Sonstige Zunahmen X 0 0 X 0 0 417 417 0 0 0 0 0 0 0 3. Abnahmen 3.1 Verkäufe 3.2 Rückzahlungen 3.3 Verluste angerechnet auf: 3.3.1 Gewinn- und Verlustrechnung - davon Mindererlöse 3.3.2 Nettoeigenkapital 3.4 Umbuchungen auf andere Stufen 3.5 Sonstige Abgänge X 0 0 X 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4. Endbestände 0 0 11.310 0 0 0 1. Bis zur Fälligkeit gehaltene aktive Finanzinstrumente 2. Forderungen an Banken 3. Forderungen an Kunden 4. zu Investitionszwecken gehaltene Sachanlagen 5. Langfristige Aktiva und Gruppen von Aktiva auf dem Weg der Veräußerung 35.776 381.392 263 35.776 427.179 263 29.534 369.335 273 0 29.534 409.758 273 1. Verbindlichkeiten gegenüber Banken 35.218 35.218 19.583 19.583 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden 460.191 71.070 393.160 424.070 62.341 365.349 3. Im Umlauf befindliche Wertpapiere 12.845 13.141 19.580 19.370 580 4. Verbindlichkeiten auf dem Weg der Veräußerung Bei den Forderungen an Banken in Stufe 3 handelt es sich um Depots und Korrespondenzkonten. Die im Umlauf befindlichen Wertpapiere bestehen aus den von der Raiffeisenkasse ausgegebenen Obligationen (Stufe 2) bzw. ausgegebenen Sparbriefe (Stufe 3 – 2014). .
Informationen zum Fair Value. Informationen quantitativer Art A.4.5.1 Aktive und passive Vermögenswerte, welche wiederkehrend zum fair value bewertet werden: Aufgliederung nach fair value-Stufe 2018 2017 Zum fair Value bewertete aktive/passive Finanzinstrumente Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 1. Erfolgswirksam zum fair value bewertete aktive Finanzinstrumente a) zu Handelszwecken gehaltenen aktive Finanzinstrumente 9.648 0 645 0 0 1.030 1

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  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.

  • Weitere Informationen Die Bank wird den Karteninhaber niemals per E-Mail oder Anruf zur Registrierung oder Bekanntgabe seiner Registrierungsdaten auffordern. Der Ablauf der Registrierung und die Bezugsquellen der Anwendung sind in der Infor- mation „Mehr Sicherheit beim Online-Shopping“ beschrieben, die dem Karteninhaber bereitgestellt wird und bei der Bank erhältlich ist.