Common use of Operationelles Risiko Clause in Contracts

Operationelles Risiko. Die Gesellschaft ist bei der Entwicklung geeigneter Systeme und Verfahren zur Kontrolle des operatio- nellen Risikos von der Anlageverwaltungsgesellschaft und den mit ihr verbundenen Gesellschaften ab- hängig. Möglicherweise decken die eingesetzten Systeme und Verfahren nicht alle tatsächlichen oder potenziellen Störungen in der operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf. Das Geschäft der Ge- sellschaft ist komplex und entwickelt sich dynamisch, weshalb bestimmte operationelle Risiken in der Natur der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft begründet sind, insbesondere aufgrund des Volumens, der Vielfalt und der Komplexität der Transaktionen, die die Gesellschaft täglich ausführt. Das Geschäft der Gesellschaft ist in hohem Maße von der Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft und deren verbun- denen Unternehmen abhängig, tagtäglich Transaktionen über zahlreiche und vielfältige Märkte hinweg abzuwickeln. Daher ist die Gesellschaft in hohem Maße von den Finanz-, Rechnungslegungs- und ande- ren Datenverarbeitungsverfahren der Anlageverwaltungsgesellschaft abhängig. Die Fähigkeit dieser Sys- teme zur Verarbeitung eines steigenden Volumens an Transaktionen in zunehmender Vielfalt und Kom- plexität, könnte auch die Fähigkeit der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Portfolios beeinträchtigen. Wenn die Systeme ausfallen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle, die Verwaltungsstelle und/oder die Gegenparteien, Börsen und ähnlichen Clearing- und Abwicklungsein- richtungen und andere Parteien einsetzen, kann dies zu Fehlern in der Bestätigung oder der Abwicklung von Transaktionen oder dazu führen, dass Transaktionen nicht ordnungsgemäß erfasst, bewertet oder verbucht werden. Die beschriebenen und ähnliche Störungen im operativen Geschäft könnten für einen Teilfonds unter anderem finanzielle Verluste, eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit, eine Haftung gegenüber Dritten, aufsichtsrechtliche Auflagen oder eine Schädigung seiner Reputation zur Folge ha- ben. Die einzelnen Teilfonds sind darauf angewiesen, dass der Anlageverwalter und seine sonstigen Service- anbieter geeignete Systeme für die Bearbeitung der Handels- und Abrechnungsaktivitäten der einzelnen Teilfonds entwickeln und einsetzen. Darüber hinaus ist der Anlageverwalter für verschiedene Zwecke auf Systeme und Technologie angewie- sen (und er kann in der Zukunft ggf. auf neue Systeme und Technologien angewiesen sein), darunter der Handel, die Abrechnung und die Abwicklung von Transaktionen, die Bewertung bestimmter Finanzinstru- mente, die Überwachung seines Portfolios und Nettokapitals sowie die Erstellung von Risikomanage- ment- und anderen Berichten, die für die Überwachung der Aktivitäten eines Teilfonds von entscheiden- der Bedeutung sind. Bestimmte Betriebsabläufe des Anlageverwalters sind von Systemen abhängig, die von Dritten betrieben werden, einschließlich unter anderem von ausführenden Brokern, Prime-Brokern, den Verwaltungsstellen der Marktkontrahenten und ihren Unterdepotbanken sowie sonstigen Dienstleis- tern. Diese Programme, Systeme und/oder Technologie Dritter können bestimmten Einschränkungen un- terliegen, darunter insbesondere durch Computerwürmer, Computerviren, Stromausfälle und/oder sons- tige technologiebezogene Mängel verursachte Einschränkungen. Die Geschäftstätigkeit des Anlagever- walters hängt in hohem Maße von jedem einzelnen dieser Systeme und Technologien ab und der erfolg- reiche Betrieb dieser Systeme und Technologien befindet sich häufig außerhalb der Kontrolle des Anla- geverwalters. Der Ausfall eines bzw. einer oder mehrerer Systeme oder Technologien oder das Unver- mögen solcher Systeme, die derzeitigen und wachsenden Anforderungen des Anlageverwalters zu erfül- len, kann erhebliche negative Auswirkungen auf den Teilfonds haben. Beispielsweise können System- ausfälle die Abwicklung von Geschäften verhindern, zu fehlerhaften Abrechnungen, Aufzeichnungen oder Verarbeitungen von Geschäften sowie zu fehlerhaften Berichten führen, was insgesamt oder jeweils die Fähigkeit des Anlageverwalters zur Überwachung und/oder Steuerung des Anlageportfolios und der Ri- siken beeinträchtigen kann.

Appears in 2 contracts

Samples: www.assetstandard.com, doc.morningstar.com

Operationelles Risiko. Die Gesellschaft ist bei der Entwicklung geeigneter Systeme und Verfahren zur Kontrolle des operatio- nellen operationellen Risikos von der Anlageverwaltungsgesellschaft und den mit ihr verbundenen Gesellschaften ab- hängigabhängig. Möglicherweise decken die eingesetzten Systeme und Verfahren nicht alle tatsächlichen oder potenziellen Störungen in der operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf. Das Geschäft der Ge- sellschaft Gesellschaft ist komplex und entwickelt sich dynamisch, weshalb bestimmte operationelle Risiken in der Natur der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft begründet sind, insbesondere aufgrund des Volumens, der Vielfalt und der Komplexität der Transaktionen, die die Gesellschaft täglich ausführt. Das Geschäft der Gesellschaft ist in hohem Maße von der Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft und deren verbun- denen verbundenen Unternehmen abhängig, tagtäglich Transaktionen über zahlreiche und vielfältige Märkte hinweg abzuwickeln. Daher ist die Gesellschaft in hohem Maße von den Finanz-, Rechnungslegungs- und ande- ren anderen Datenverarbeitungsverfahren der Anlageverwaltungsgesellschaft abhängig. Die Fähigkeit dieser Sys- teme Systeme zur Verarbeitung eines steigenden Volumens an Transaktionen in zunehmender Vielfalt und Kom- plexitätKomplexität, könnte auch die Fähigkeit der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Portfolios beeinträchtigen. Wenn die Systeme ausfallen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle, die Verwaltungsstelle und/oder die Gegenparteien, Börsen und ähnlichen Clearing- und Abwicklungsein- richtungen Abwicklungseinrichtungen und andere Parteien einsetzen, kann dies zu Fehlern in der Bestätigung oder der Abwicklung von Transaktionen oder dazu führen, dass Transaktionen nicht ordnungsgemäß erfasst, bewertet oder verbucht werden. Die beschriebenen und ähnliche Störungen im operativen Geschäft könnten für einen Teilfonds unter anderem finanzielle Verluste, eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit, eine Haftung gegenüber Dritten, aufsichtsrechtliche Auflagen oder eine Schädigung seiner Reputation zur Folge ha- benhaben. Die einzelnen Teilfonds sind darauf angewiesen, dass der Anlageverwalter und seine sonstigen Service- anbieter Serviceanbieter geeignete Systeme für die Bearbeitung der Handels- und Abrechnungsaktivitäten der einzelnen Teilfonds entwickeln und einsetzen. Darüber hinaus ist der Anlageverwalter für verschiedene Zwecke auf Systeme und Technologie angewie- sen angewiesen (und er kann in der Zukunft ggf. auf neue Systeme und Technologien angewiesen sein), darunter der Handel, die Abrechnung und die Abwicklung von Transaktionen, die Bewertung bestimmter Finanzinstru- menteFinanzinstrumente, die Überwachung seines Portfolios und Nettokapitals sowie die Erstellung von Risikomanage- ment- Risikomanagement- und anderen Berichten, die für die Überwachung der Aktivitäten eines Teilfonds von entscheiden- der entscheidender Bedeutung sind. Bestimmte Betriebsabläufe des Anlageverwalters sind von Systemen abhängig, die von Dritten betrieben werden, einschließlich unter anderem von ausführenden Brokern, Prime-Brokern, den Verwaltungsstellen der Marktkontrahenten und ihren Unterdepotbanken sowie sonstigen Dienstleis- ternDienstleistern. Diese Programme, Systeme und/oder Technologie Dritter können bestimmten Einschränkungen un- terliegenunterliegen, darunter insbesondere durch Computerwürmer, Computerviren, Stromausfälle und/oder sons- tige sonstige technologiebezogene Mängel verursachte Einschränkungen. Die Geschäftstätigkeit des Anlagever- walters Anlageverwalters hängt in hohem Maße von jedem einzelnen dieser Systeme und Technologien ab und der erfolg- reiche erfolgreiche Betrieb dieser Systeme und Technologien befindet sich häufig außerhalb der Kontrolle des Anla- geverwaltersAnlageverwalters. Der Ausfall eines bzw. einer oder mehrerer Systeme oder Technologien oder das Unver- mögen Unvermögen solcher Systeme, die derzeitigen und wachsenden Anforderungen des Anlageverwalters zu erfül- lenerfüllen, kann erhebliche negative Auswirkungen auf den Teilfonds haben. Beispielsweise können System- ausfälle Systemausfälle die Abwicklung von Geschäften verhindern, zu fehlerhaften Abrechnungen, Aufzeichnungen oder Verarbeitungen von Geschäften sowie zu fehlerhaften Berichten führen, was insgesamt oder jeweils die Fähigkeit des Anlageverwalters zur Überwachung und/oder Steuerung des Anlageportfolios und der Ri- siken Risiken beeinträchtigen kann.

Appears in 2 contracts

Samples: dl.avl-investmentfonds.de, dl.avl-investmentfonds.de

Operationelles Risiko. Die Gesellschaft ist bei der Entwicklung geeigneter Systeme und Verfahren zur Kontrolle des operatio- nellen Risikos von der Anlageverwaltungsgesellschaft und den mit ihr verbundenen Gesellschaften ab- hängig. Möglicherweise decken die eingesetzten Systeme und Verfahren nicht alle tatsächlichen oder potenziellen Störungen in der operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf. Das Geschäft der Ge- sellschaft ist komplex und entwickelt sich dynamisch, weshalb . Deshalb sind bestimmte operationelle Risiken in der Natur der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft begründet sindbegründet, insbesondere aufgrund des Volumens, der Vielfalt und der Komplexität der Transaktionen, die die Gesellschaft täglich ausführt. Das Geschäft der Gesellschaft ist in hohem Maße Masse von der Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft und deren verbun- denen ver- bundenen Unternehmen abhängig, tagtäglich Transaktionen über zahlreiche und vielfältige Märkte hinweg hin- weg abzuwickeln. Daher ist die Gesellschaft in hohem Maße Masse von den Finanz-, Rechnungslegungs- und ande- ren anderen Datenverarbeitungsverfahren der Anlageverwaltungsgesellschaft abhängig. Die Fähigkeit dieser Sys- teme die- ser Systeme zur Verarbeitung eines steigenden Volumens an Transaktionen in zunehmender Vielfalt und Kom- plexitätKomplexität, könnte auch die Fähigkeit der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen ordnungsgemässen Verwaltung ihres Portfolios beeinträchtigen. Wenn die Systeme ausfallen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle, die Verwaltungsstelle und/oder die Gegenparteien, Börsen und ähnlichen Clearing- und Abwicklungsein- richtungen Abwicklungseinrichtungen und andere Parteien einsetzen, kann dies zu Fehlern in der Bestätigung oder der Abwicklung von Transaktionen oder dazu führen, dass Transaktionen nicht ordnungsgemäß erfasstordnungsgemäss er- fasst, bewertet oder verbucht werden. Die beschriebenen und ähnliche Störungen im operativen Geschäft Ge- schäft könnten für einen Teilfonds unter anderem finanzielle Verluste, eine Unterbrechung der GeschäftstätigkeitGe- schäftstätigkeit, eine Haftung gegenüber Dritten, aufsichtsrechtliche Auflagen oder eine Schädigung seiner Reputation zur Folge ha- benhaben. Die einzelnen Teilfonds sind darauf angewiesen, dass der Anlageverwalter und seine sonstigen Service- anbieter Ser- viceanbieter geeignete Systeme für die Bearbeitung der Handels- und Abrechnungsaktivitäten der einzelnen ein- zelnen Teilfonds entwickeln und einsetzen. Darüber hinaus ist der Anlageverwalter für verschiedene Zwecke auf Systeme und Technologie angewie- sen ange- wiesen (und er kann in der Zukunft ggf. auf neue Systeme und Technologien angewiesen sein), darunter der Handel, die Abrechnung und die Abwicklung von Transaktionen, die Bewertung bestimmter Finanzinstru- menteFinan- zinstrumente, die Überwachung seines Portfolios und Nettokapitals sowie die Erstellung von Risikomanage- ment- Risikoma- nagement- und anderen Berichten, die für die Überwachung der Aktivitäten eines Teilfonds von entscheiden- der ent- scheidender Bedeutung sind. Bestimmte Betriebsabläufe des Anlageverwalters sind von Systemen abhängigab- hängig, die von Dritten betrieben werden, einschließlich einschliesslich unter anderem von ausführenden Brokern, Prime-Brokern, den Verwaltungsstellen der Marktkontrahenten und ihren Unterdepotbanken sowie sonstigen Dienstleis- ternDienstleistern. Diese Programme, Systeme und/oder Technologie Dritter können bestimmten Einschränkungen un- terliegenunterliegen, darunter insbesondere durch Computerwürmer, Computerviren, Stromausfälle Strom- ausfälle und/oder sons- tige sonstige technologiebezogene Mängel verursachte Einschränkungen. Die Geschäftstätigkeit Geschäfts- tätigkeit des Anlagever- walters Anlageverwalters hängt in hohem Maße Masse von jedem einzelnen dieser Systeme und Technologien Tech- nologien ab und der erfolg- reiche erfolgreiche Betrieb dieser Systeme und Technologien befindet sich häufig außerhalb aus- serhalb der Kontrolle des Anla- geverwaltersAnlageverwalters. Der Ausfall eines bzw. einer oder mehrerer Systeme oder Technologien oder das Unver- mögen Unvermögen solcher Systeme, die derzeitigen und wachsenden Anforderungen des Anlageverwalters zu erfül- lenerfüllen, kann erhebliche negative Auswirkungen auf den Teilfonds haben. Beispielsweise können System- ausfälle Systemausfälle die Abwicklung von Geschäften verhindern, zu fehlerhaften AbrechnungenAb- rechnungen, Aufzeichnungen oder Verarbeitungen von Geschäften sowie zu fehlerhaften Berichten führenfüh- ren, was insgesamt oder jeweils die Fähigkeit des Anlageverwalters zur Überwachung und/oder Steuerung Steue- rung des Anlageportfolios und der Ri- siken Risiken beeinträchtigen kann.

Appears in 1 contract

Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Operationelles Risiko. Die Gesellschaft ist bei der Entwicklung geeigneter Systeme und Verfahren zur Kontrolle des operatio- nellen Risikos von der Anlageverwaltungsgesellschaft und den mit ihr verbundenen Gesellschaften ab- hängig. Möglicherweise decken die eingesetzten Systeme und Verfahren nicht alle tatsächlichen oder potenziellen Störungen in der operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf. Das Geschäft der Ge- sellschaft ist komplex und entwickelt sich dynamisch, weshalb . Deshalb sind bestimmte operationelle Risiken in der Natur der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft begründet sindbegründet, insbesondere aufgrund des Volumens, der Vielfalt und der Komplexität der Transaktionen, die die Gesellschaft täglich ausführt. Das Geschäft der Gesellschaft ist in hohem Maße von der Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft und deren verbun- denen ver- bundenen Unternehmen abhängig, tagtäglich Transaktionen über zahlreiche und vielfältige Märkte hinweg hin- weg abzuwickeln. Daher ist die Gesellschaft in hohem Maße von den Finanz-, Rechnungslegungs- und ande- ren anderen Datenverarbeitungsverfahren der Anlageverwaltungsgesellschaft abhängig. Die Fähigkeit dieser Sys- teme die- ser Systeme zur Verarbeitung eines steigenden Volumens an Transaktionen in zunehmender Vielfalt und Kom- plexitätKomplexität, könnte auch die Fähigkeit der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Portfolios beeinträchtigen. Wenn die Systeme ausfallen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle, die Verwaltungsstelle und/oder die Gegenparteien, Börsen und ähnlichen Clearing- und Abwicklungsein- richtungen Abwicklungseinrichtungen und andere Parteien einsetzen, kann dies zu Fehlern in der Bestätigung oder der Abwicklung von Transaktionen oder dazu führen, dass Transaktionen nicht ordnungsgemäß erfasst, bewertet oder verbucht werden. Die beschriebenen und ähnliche Störungen im operativen Geschäft könnten für einen Teilfonds unter anderem finanzielle Verluste, eine Unterbrechung der GeschäftstätigkeitGeschäftstätig- keit, eine Haftung gegenüber Dritten, aufsichtsrechtliche Auflagen oder eine Schädigung seiner Reputation Repu- tation zur Folge ha- benhaben. Die einzelnen Teilfonds sind darauf angewiesen, dass der Anlageverwalter und seine sonstigen Service- anbieter Ser- viceanbieter geeignete Systeme für die Bearbeitung der Handels- und Abrechnungsaktivitäten der einzelnen ein- zelnen Teilfonds entwickeln und einsetzen. Darüber hinaus ist der Anlageverwalter für verschiedene Zwecke auf Systeme und Technologie angewie- sen ange- wiesen (und er kann in der Zukunft ggf. auf neue Systeme und Technologien angewiesen sein), darunter der Handel, die Abrechnung und die Abwicklung von Transaktionen, die Bewertung bestimmter Finanzinstru- menteFinan- zinstrumente, die Überwachung seines Portfolios und Nettokapitals sowie die Erstellung von Risikomanage- ment- Risikoma- nagement- und anderen Berichten, die für die Überwachung der Aktivitäten eines Teilfonds von entscheiden- der ent- scheidender Bedeutung sind. Bestimmte Betriebsabläufe des Anlageverwalters sind von Systemen abhängigab- hängig, die von Dritten betrieben werden, einschließlich unter anderem von ausführenden Brokern, Prime-Brokern, den Verwaltungsstellen der Marktkontrahenten und ihren Unterdepotbanken sowie sonstigen Dienstleis- ternDienstleistern. Diese Programme, Systeme und/oder Technologie Dritter können bestimmten Einschränkungen un- terliegenunterliegen, darunter insbesondere durch Computerwürmer, Computerviren, Stromausfälle Strom- ausfälle und/oder sons- tige sonstige technologiebezogene Mängel verursachte Einschränkungen. Die Geschäftstätigkeit Geschäfts- tätigkeit des Anlagever- walters Anlageverwalters hängt in hohem Maße von jedem einzelnen dieser Systeme und Technologien Tech- nologien ab und der erfolg- reiche erfolgreiche Betrieb dieser Systeme und Technologien befindet sich häufig außerhalb außer- halb der Kontrolle des Anla- geverwaltersAnlageverwalters. Der Ausfall eines bzw. einer oder mehrerer Systeme oder Technologien oder das Unver- mögen Unvermögen solcher Systeme, die derzeitigen und wachsenden Anforderungen des Anlageverwalters zu erfül- lenerfüllen, kann erhebliche negative Auswirkungen auf den Teilfonds haben. Beispielsweise können System- ausfälle Systemausfälle die Abwicklung von Geschäften verhindern, zu fehlerhaften AbrechnungenAb- rechnungen, Aufzeichnungen oder Verarbeitungen von Geschäften sowie zu fehlerhaften Berichten führenfüh- ren, was insgesamt oder jeweils die Fähigkeit des Anlageverwalters zur Überwachung und/oder Steuerung Steue- rung des Anlageportfolios und der Ri- siken Risiken beeinträchtigen kann.

Appears in 1 contract

Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Operationelles Risiko. Die Gesellschaft ist bei der Entwicklung geeigneter Systeme und Verfahren zur Kontrolle des operatio- nellen operationellen Risikos von der Anlageverwaltungsgesellschaft und den mit ihr verbundenen Gesellschaften ab- hängigabhängig. Möglicherweise decken die eingesetzten Systeme und Verfahren nicht alle tatsächlichen oder potenziellen Störungen in der operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf. Das Geschäft der Ge- sellschaft Gesellschaft ist komplex und entwickelt sich dynamisch, weshalb bestimmte operationelle Risiken in der Natur der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft begründet sind, insbesondere aufgrund des Volumens, der Vielfalt und der Komplexität der Transaktionen, die die Gesellschaft täglich ausführt. Das Geschäft der Gesellschaft ist in hohem Maße von der Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft und deren verbun- denen verbundenen Unternehmen abhängig, tagtäglich Transaktionen über zahlreiche und vielfältige Märkte hinweg abzuwickeln. Daher ist die Gesellschaft in hohem Maße von den Finanz-, Rechnungslegungs- und ande- ren anderen Datenverarbeitungsverfahren der Anlageverwaltungsgesellschaft Anlageverwaltungsges ellschaft abhängig. Die Fähigkeit dieser Sys- teme Systeme zur Verarbeitung eines steigenden Volumens an Transaktionen in zunehmender Vielfalt und Kom- plexitätKomplexität, könnte auch die Fähigkeit der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Portfolios beeinträchtigen. Wenn die Systeme ausfallen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle, die Verwaltungsstelle und/oder die Gegenparteien, Börsen und ähnlichen Clearing- und Abwicklungsein- richtungen Abwicklungseinrichtungen und andere Parteien einsetzen, kann dies zu Fehlern in der Bestätigung oder der Abwicklung von Transaktionen oder dazu führen, dass Transaktionen nicht ordnungsgemäß erfasst, bewertet oder verbucht werden. Die beschriebenen und ähnliche Störungen im operativen Geschäft könnten für einen Teilfonds unter anderem finanzielle fi nanzielle Verluste, eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit, eine Haftung gegenüber Dritten, aufsichtsrechtliche Auflagen oder eine Schädigung seiner Reputation zur Folge ha- benhaben. Die einzelnen Teilfonds sind darauf angewiesen, dass der Anlageverwalter und seine sonstigen Service- anbieter Serviceanbieter geeignete Systeme für die Bearbeitung der Handels- und Abrechnungsaktivitäten der einzelnen Teilfonds entwickeln und einsetzen. Darüber hinaus ist der Anlageverwalter für verschiedene Zwecke auf Systeme und Technologie angewie- sen angewiesen (und er kann in der Zukunft ggf. auf neue Systeme und Technologien angewiesen sein), darunter der Handel, die Abrechnung und die Abwicklung von Transaktionen, die Bewertung bestimmter Finanzinstru- menteFinanzinstrumente, die Überwachung seines Portfolios und Nettokapitals sowie die Erstellung von Risikomanage- ment- Risikomanagement- und anderen Berichten, die für die Überwachung der Aktivitäten eines Teilfonds von entscheiden- der entscheidender Bedeutung sind. Bestimmte Betriebsabläufe des Anlageverwalters sind von Systemen abhängig, die von Dritten betrieben werden, einschließlich unter anderem von ausführenden Brokern, Prime-Brokern, den Verwaltungsstellen der Marktkontrahenten und ihren Unterdepotbanken sowie sonstigen Dienstleis- ternDienstleistern. Diese Programme, Systeme und/oder Technologie Dritter können bestimmten Einschränkungen un- terliegenunterliegen, darunter insbesondere durch Computerwürmer, Computerviren, Stromausfälle und/oder sons- tige sonstige technologiebezogene Mängel verursachte Einschränkungen. Die Geschäftstätigkeit des Anlagever- walters Anlageverwalters hängt in hohem Maße von jedem einzelnen dieser Systeme und Technologien ab und der erfolg- reiche erfolgreiche Betrieb dieser Systeme und Technologien befindet sich häufig außerhalb der Kontrolle des Anla- geverwaltersAnlageverwalters. Der Ausfall eines bzw. einer oder mehrerer Systeme oder Technologien oder das Unver- mögen Unvermögen solcher Systeme, die derzeitigen und wachsenden Anforderungen des Anlageverwalters zu erfül- lenerfüllen, kann erhebliche negative Auswirkungen auf den Teilfonds haben. Beispielsweise können System- ausfälle Systemausfälle die Abwicklung von Geschäften verhindern, zu fehlerhaften Abrechnungen, Aufzeichnungen oder Verarbeitungen von Geschäften sowie zu fehlerhaften Berichten führen, was insgesamt oder jeweils die Fähigkeit des Anlageverwalters zur Überwachung und/oder Steuerung des Anlageportfolios und der Ri- siken Risiken beeinträchtigen kann.

Appears in 1 contract

Samples: doc.morningstar.com

Operationelles Risiko. Die Gesellschaft ist bei der Entwicklung geeigneter Systeme und Verfahren zur Kontrolle des operatio- nellen operationellen Risikos von der Anlageverwaltungsgesellschaft und den mit ihr verbundenen Gesellschaften ab- hängigabhängig. Möglicherweise decken die eingesetzten Systeme und Verfahren nicht alle tatsächlichen oder potenziellen Störungen in der operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf. Das Geschäft der Ge- sellschaft Gesellschaft ist komplex und entwickelt sich dynamisch, weshalb . Deshalb sind bestimmte operationelle Risiken in der Natur der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft begründet sindbegründet, insbesondere aufgrund des Volumens, der Vielfalt und der Komplexität der Transaktionen, die die Gesellschaft täglich ausführt. Das Geschäft der Gesellschaft ist in hohem Maße von der Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft und deren verbun- denen verbundenen Unternehmen abhängig, tagtäglich Transaktionen über zahlreiche und vielfältige Märkte hinweg abzuwickeln. Daher ist die Gesellschaft in hohem Maße von den Finanz-, Rechnungslegungs- und ande- ren anderen Datenverarbeitungsverfahren der Anlageverwaltungsgesellschaft abhängig. Die Fähigkeit dieser Sys- teme Systeme zur Verarbeitung eines steigenden Volumens an Transaktionen in zunehmender Vielfalt und Kom- plexitätKomplexität, könnte auch die Fähigkeit der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Portfolios beeinträchtigen. Wenn die Systeme ausfallen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle, die Verwaltungsstelle und/oder die Gegenparteien, Börsen und ähnlichen Clearing- und Abwicklungsein- richtungen Abwicklungseinrichtungen und andere Parteien einsetzen, kann dies zu Fehlern in der Bestätigung oder der Abwicklung von Transaktionen oder dazu führen, dass Transaktionen nicht ordnungsgemäß erfasst, bewertet oder verbucht werden. Die beschriebenen und ähnliche Störungen im operativen Geschäft könnten für einen Teilfonds unter anderem finanzielle Verluste, eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit, eine Haftung gegenüber Dritten, aufsichtsrechtliche Auflagen oder eine Schädigung seiner Reputation zur Folge ha- benhaben. Die einzelnen Teilfonds sind darauf angewiesen, dass der Anlageverwalter und seine sonstigen Service- anbieter Serviceanbieter geeignete Systeme für die Bearbeitung der Handels- und Abrechnungsaktivitäten der einzelnen Teilfonds entwickeln und einsetzen. Darüber hinaus ist der Anlageverwalter für verschiedene Zwecke auf Systeme und Technologie angewie- sen angewiesen (und er kann in der Zukunft ggf. auf neue Systeme und Technologien angewiesen sein), darunter der Handel, die Abrechnung und die Abwicklung von Transaktionen, die Bewertung bestimmter Finanzinstru- menteFinanzinstrumente, die Überwachung seines Portfolios und Nettokapitals sowie die Erstellung von Risikomanage- ment- Risikomanagement- und anderen Berichten, die für die Überwachung der Aktivitäten eines Teilfonds von entscheiden- der entscheidender Bedeutung sind. Bestimmte Betriebsabläufe des Anlageverwalters sind von Systemen abhängig, die von Dritten betrieben werden, einschließlich unter anderem von ausführenden Brokern, Prime-Brokern, den Verwaltungsstellen der Marktkontrahenten und ihren Unterdepotbanken sowie sonstigen Dienstleis- ternDienstleistern. Diese Programme, Systeme und/oder Technologie Dritter können bestimmten Einschränkungen un- terliegenunterliegen, darunter insbesondere durch Computerwürmer, Computerviren, Stromausfälle und/oder sons- tige sonstige technologiebezogene Mängel verursachte Einschränkungen. Die Geschäftstätigkeit des Anlagever- walters Anlageverwalters hängt in hohem Maße von jedem einzelnen dieser Systeme und Technologien ab und der erfolg- reiche erfolgreiche Betrieb dieser Systeme und Technologien befindet sich häufig außerhalb der Kontrolle des Anla- geverwaltersAnlageverwalters. Der Ausfall eines bzw. einer oder mehrerer Systeme oder Technologien oder das Unver- mögen Unvermögen solcher Systeme, die derzeitigen und wachsenden Anforderungen des Anlageverwalters zu erfül- lenerfüllen, kann erhebliche negative Auswirkungen auf den Teilfonds haben. Beispielsweise können System- ausfälle Systemausfälle die Abwicklung von Geschäften verhindern, zu fehlerhaften Abrechnungen, Aufzeichnungen oder Verarbeitungen von Geschäften sowie zu fehlerhaften Berichten führen, was insgesamt oder jeweils die Fähigkeit des Anlageverwalters zur Überwachung und/oder Steuerung des Anlageportfolios und der Ri- siken Risiken beeinträchtigen kann.

Appears in 1 contract

Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Operationelles Risiko. Die Gesellschaft ist bei der Entwicklung geeigneter Systeme und Verfahren zur Kontrolle des operatio- nellen operationellen Risikos von der Anlageverwaltungsgesellschaft und den mit ihr verbundenen Gesellschaften ab- hängigabhängig. Möglicherweise decken die eingesetzten Systeme und Verfahren nicht alle tatsächlichen oder potenziellen Störungen in der operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf. Das Geschäft der Ge- sellschaft Gesellschaft ist komplex und entwickelt sich dynamisch, weshalb bestimmte operationelle Risiken in der Natur der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft begründet sind, insbesondere aufgrund des Volumens, der Vielfalt und der Komplexität der Transaktionen, die die Gesellschaft täglich ausführt. Das Geschäft der Gesellschaft ist in hohem Maße von der Fähigkeit der Anlageverwaltungsgesellschaft und deren verbun- denen verbundenen Unternehmen abhängig, tagtäglich Transaktionen über zahlreiche und vielfältige Märkte hinweg abzuwickeln. Daher ist die Gesellschaft in hohem Maße von den Finanz-, Rechnungslegungs- und ande- ren anderen Datenverarbeitungsverfahren der Anlageverwaltungsgesellschaft abhängig. Die Fähigkeit dieser Sys- teme Systeme zur Verarbeitung eines steigenden Volumens an Transaktionen in zunehmender Vielfalt und Kom- plexitätKomplexität, könnte auch die Fähigkeit der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Portfolios beeinträchtigen. Wenn die Systeme ausfallen, die die Anlageverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle, die Verwaltungsstelle und/oder die Gegenparteien, Börsen und ähnlichen Clearing- und Abwicklungsein- richtungen Abwicklungseinrichtungen und andere Parteien einsetzen, kann dies zu Fehlern in der Bestätigung oder der Abwicklung von Transaktionen oder dazu führen, dass Transaktionen nicht ordnungsgemäß erfasst, bewertet oder verbucht werden. Die beschriebenen und ähnliche Störungen im operativen Geschäft könnten für einen Teilfonds unter anderem finanzielle f inanzielle Verluste, eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit, eine Haftung gegenüber Dritten, aufsichtsrechtliche Auflagen oder eine Schädigung seiner Reputation zur Folge ha- benhaben. Die einzelnen Teilfonds sind darauf angewiesen, dass der Anlageverwalter und seine sonstigen Service- anbieter Serviceanbieter geeignete Systeme für die Bearbeitung der Handels- und Abrechnungsaktivitäten der einzelnen Teilfonds entwickeln und einsetzen. Darüber hinaus ist der Anlageverwalter für verschiedene Zwecke auf Systeme und Technologie angewie- sen angewiesen (und er kann in der Zukunft ggf. auf neue Systeme und Technologien angewiesen sein), darunter der Handel, die Abrechnung und die Abwicklung von Transaktionen, die Bewertung bestimmter Finanzinstru- menteFinanzinstrumente, die Überwachung seines Portfolios und Nettokapitals sowie die Erstellung von Risikomanage- ment- Risikomanagement- und anderen Berichten, die für die Überwachung der Aktivitäten eines Teilfonds von entscheiden- der entscheidender Bedeutung sind. Bestimmte Betriebsabläufe des Anlageverwalters sind von Systemen abhängig, die von Dritten betrieben werden, einschließlich unter anderem von ausführenden Brokern, Prime-Brokern, den Verwaltungsstellen der Marktkontrahenten und ihren Unterdepotbanken sowie sonstigen Dienstleis- ternDienstleistern. Diese Programme, Systeme und/oder Technologie Dritter können bestimmten Einschränkungen un- terliegenunterliegen, darunter insbesondere durch Computerwürmer, Computerviren, Stromausfälle und/oder sons- tige sonstige technologiebezogene Mängel verursachte Einschränkungen. Die Geschäftstätigkeit des Anlagever- walters Anlageverwalters hängt in hohem Maße von jedem einzelnen dieser Systeme und Technologien ab und der erfolg- reiche erfolgreiche Betrieb dieser Systeme und Technologien befindet sich häufig außerhalb der Kontrolle des Anla- geverwaltersAnlageverwalters. Der Ausfall eines bzw. einer oder mehrerer Systeme oder Technologien oder das Unver- mögen Unvermögen solcher Systeme, die derzeitigen und wachsenden Anforderungen des Anlageverwalters zu erfül- lenerfüllen, kann erhebliche negative Auswirkungen auf den Teilfonds haben. Beispielsweise können System- ausfälle Systemausfälle die Abwicklung von Geschäften verhindern, zu fehlerhaften Abrechnungen, Aufzeichnungen oder Verarbeitungen von Geschäften sowie zu fehlerhaften Berichten führen, was insgesamt oder jeweils die Fähigkeit des Anlageverwalters zur Überwachung und/oder Steuerung des Anlageportfolios und der Ri- siken Risiken beeinträchtigen kann.

Appears in 1 contract

Samples: www.assetstandard.com