Ordentliche Kündigungsrechte. Während der Laufzeit der tokenbasierten Schuldverschreibung besteht für den Anleger kein Recht zur ordentlichen Kündigung. Die Emittentin ist berechtigt, die tokenbasierte Schuldverschreibung zum Ablauf eines Kalenderquartals ordentlich zu kündigen, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2024. Dabei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt hierdurch sowohl für den Anleger als auch die Emittentin unberührt, wenn ein Kündigungsgrund nach Ziff. 9. vorliegt oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einer Vertragspartei aus wichtigem Grund in der Person der anderen Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist.
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Samples: Anleihebedingungen, Anleihebedingungen
Ordentliche Kündigungsrechte. Während der Laufzeit der tokenbasierten Schuldverschreibung besteht für den Anleger kein Recht zur ordentlichen Kündigung. Die Emittentin ist berechtigt, die tokenbasierte Schuldverschreibung zum Ablauf 31. Dezember eines Kalenderquartals Kalenderjahres ordentlich zu kündigen, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2024. Dabei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt hierdurch sowohl für den Anleger als auch die Emittentin unberührt, wenn ein Kündigungsgrund nach Ziff. 9. vorliegt oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einer Vertragspartei aus wichtigem Grund in der Person der anderen Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist.vorliegt
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Samples: Nachrangige Tokenbasierte Anleihe
Ordentliche Kündigungsrechte. Während der Laufzeit der tokenbasierten Schuldverschreibung besteht für den Anleger kein Recht zur ordentlichen Kündigung. Die Emittentin ist berechtigt, die tokenbasierte Schuldverschreibung zum Ablauf 31. Dezember eines Kalenderquartals Kalenderjahres ordentlich zu kündigen, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2024. Dabei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt hierdurch sowohl für den Anleger als auch die Emittentin unberührt, wenn ein Kündigungsgrund nach Ziff. 9. vorliegt oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einer Vertragspartei aus wichtigem Grund in der Person der anderen Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist.
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Samples: Wachstumsfinanzierung