Urheber- und Nutzungsrechte Musterklauseln

Urheber- und Nutzungsrechte. 3.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.
Urheber- und Nutzungsrechte. 13.1 Der Provider behält Urheber und Verwertungsrechte an der von ihm selbst entwickelten Software. Der Provider räumt den Kunden an der von ihm zur Verfügung gestellten, eigenen Software ein auf die Laufzeit des Vertrages beschränktes, nicht-ausschliessliches (einfa- ches) Nutzungsrecht ein.
Urheber- und Nutzungsrechte. Mangels abweichender schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt cubetech die zweckgebundenen Nutzungs- rechte an den von ihr geschaffenen Arbeitsresultaten an den Auftraggeber (Zweckübertragungstheorie). Die Urheber- rechte an Internetseiten, Webapplikationen, Apps, Chatfunktionen, Webshops und dergleichen werden nur in dem Umfang an den Auftraggeber übertragen, in welchem diese zur Nutzung zum vereinbarten Zweck notwendig sind. Eine weitergehende Übertragung von Urheber- und Nutzungsrech- ten, insbesondere die Folgenutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus sowie die Weitergabe von Urheber- oder Nutzungs- rechten an Dritte, bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung und Abgeltung. cubetech behält sich ausdrücklich das Recht auf Namensnennung vor. Mangels schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt cubetech die zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkten Urheberrechte an den von ihr geschaffenen Arbeitsresultate mit langfristigem Nutzungs- zweck (Wortmarken, Bildmarken, Logos, Signete, Packungen und Etiketten) an den Auftraggeber. Diese Übertragung schliesst auch das Bearbeitungsrecht ein. cubetech behält sich in jedem Fall das Recht vor, die von ihr geschaffenen Webseiten zu verlinken und zu signieren. cubetech darf das Arbeitsresultat für Eigenwerbung nutzen und dieses auch im Internet oder auf Druckmedien öffentlich präsentieren. cubetech behält sich insbesondere vor, Codes welche zu Gunsten des Auftraggebers geschrieben wurden zukünftig unbegrenzt weiterzuverwenden und Teile daraus im Internet (insbesondere auf xxxxxx.xxx) zu veröffentlichen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprü- che durch die cubetech bleibt vorbehalten. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin. cubetech ist zudem berechtigt, die widerrechtliche Nutzung des Werkes verbieten zu lassen. Die Nutzungsrechte an nicht realisierten Projekten, welche aufwandbezogen entschä- digt oder im Rahmen eines Projektierungsauf- trages geschaffen und pauschal abgegolten wurden, verbleiben bei cubetech.
Urheber- und Nutzungsrechte. Mit der Lieferung / Leistung überträgt uns der Lieferant die uneinge- schränkte Verfügungsgewalt und Nutzungsmöglichkeit an den Ergeb- nissen der Lieferung / Leistung (einschließlich der Ideen, Entwürfe, Zeichnungen, Spezifikationen, Unterlagen und Gestaltungen) und der Software. Wir haben das Recht, die Produkte, Werke, Leistungsergeb- nisse und Software auf alle bekannte und unbekannte Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere zu ändern und in der geänderten Form im gleichen Umfang wie der ursprünglichen zu nutzen. Zu diesem Zweck räumt uns der Lieferant ohne gesonderte Vergütung das unwiderrufliche, zeitlich, örtlich und sachlich unbeschränkte Recht, insbesondere alle urheber- rechtlichen Nutzungsrechte und Ansprüche, an den für uns erbrachten Lieferungen, Leistungen, Leistungsergebnissen, Software und Werken ein. Dazu gehört auch die Zurverfügungstellung des Quellcodes bezüg- lich der Software, die speziell vom Lieferant für uns entwickelt wurde (Individualsoftware).Wir sind zur Weiterübertragung der Rechte sowie zur Gewährung von Lizenzen hieran an Dritte befugt.
Urheber- und Nutzungsrechte. 3.1.5.1 Die von den Vortragenden zur Verfügung gestellten Unterlagen dienen der Information des Teilnehmers und dürfen nicht an Dritte weiter gegeben werden. Ein Anfertigen von Kopien, auch auszugsweise, ist untersagt.
Urheber- und Nutzungsrechte. 3.2.6.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte verbleiben bei APA-OTS. Der Auftraggeber erwirbt ausschließlich Nutzungsrechte im vertraglich festgelegten Umfang. Jede darüber hinausgehende Verwendung bedarf der ausdrücklichen Bewilligung durch APA-OTS und ist – außer es wurde anders vereinbart – entgeltpflichtig.
Urheber- und Nutzungsrechte. Das Urheberrecht eines Werks bleibt bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Dazu räumt Creative 2 Day als Urheber oder Inhaber der Rechte dem Kunden Verwertungs- oder Nutzungsrechte ein. Die Arbeiten von Creative 2 Day sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Ohne Zustimmung von Creative 2 Day dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig. Die Werke der Werbeagentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Die Vorentwürfe, Vorschläge, Reinzeichnungen und Texte sowohl für Print- bzw. Werberzeugnisse dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Creative 2 Day weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Creative 2 Day überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlicher Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Creative 2 Day bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Creative 2 Day und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
Urheber- und Nutzungsrechte. 17. Jede Vertragspartei behält ihre Rechte an ihrem bereits vor- handenen geistigen Eigentum. Sofern nicht in der anwend- baren Leistungsbeschreibung anderweitig geregelt, verblei- ben das im Zusammenhang mit den Leistungen von EY ent- wickelte geistige Eigentum und die erstellten Arbeitspapiere (mit Ausnahme der in diesen enthaltenen Mandanteninfor- mationen) im Eigentum von EY.
Urheber- und Nutzungsrechte. 25.1 Die FIRMA behält Urheber- und Verwertungsrechte an der von ihr selbst entwickelten Software. Die FIRMA räumt dem Kunden an der von ihr zur Verfügung gestellten, eigenen Software ein auf die Laufzeit des Vertrages beschränktes, nicht-ausschliessliches (einfaches) Nutzungsrecht ein.
Urheber- und Nutzungsrechte. SelfieAlarm übernimmt keine Haftung für entstandene Bildmaterialien und Urheberrechte Dritter während der Mietdauer, zudem sind Schadensersatzansprüche gegen SelfieAlarm soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.